RIS AI
5 Treffer604 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1401–141227.4. Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen Rz 1400: Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 1401), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 1404 ff), einer Gebühr. 27.4.1.1. Bürgschaft Rz 1401: Bürge ist…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Die Beschwerdevorentscheidung ist daher an beide zu richten. Beiden ist eine Ausfertigung der einheitlichen Beschwerdevorentscheidung zuzustellen. Im Fall des Beitrittes nach § 257 BAO begründet die Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Beigetretenen keinen Abgabenzahlungsanspruch (vgl. zB VwGH 22.3.1999…

GebR 2025 Rz 1109–111715. Mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde (§ 19 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…der Urkunde über den Bürgschaftsvertrag zur Besicherung der Bürgschaft seine Liegenschaft verpfändet. Beispiel 3: Parteienidentität fehlt, wenn ein Dritter sich verbürgt, der Schuld beitritt oder eine Hypothek an seiner Liegenschaft bestellt. 15.3.2. Steuerbares Hauptgeschäft Rz 1115: Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…werden. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) einer KG von der KG sowie von einem Gesellschafter oder von mehreren Gesellschaftern angefochten ist. Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die…

VPR 2021 Rz 172–1751.3.5.3. Ein- und Austritt
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

1.3.5.3. Ein- und Austritt Rz 172: Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem KVV beteiligen, müssen eine Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen KVV-Teilnehmer dem Eintretenden materielle und immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt…