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BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…Entscheidungen in der Sache (§ 263 BAO) 3.1. Allgemeines Ist über die Bescheidbeschwerde nicht mit Formalerledigung zu entscheiden, so hat eine meritorische Erledigung (Sachentscheidung) zu ergehen. Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis umfasst die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Abänderung des angefochtenen Bescheides, Abweisung der Beschwerde. 3.2…

2022-0.891.470Beschwerdezinsenerlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.891.47020.12.2022

…ob die Beschwerde gegen einen amtswegigen Bescheid bzw. gegen eine Abweichung vom zu Grunde liegenden Anbringen gerichtet war. Fehlende Angaben im Sinn des § 205a Abs. 2 BAO sind inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO. Daher ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Ist der Antrag…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…Satz BAO). Die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO setzt nicht voraus, dass die Beschwerde vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Sie gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen zulässigerweise nach Verjährungseintritt erlassenen Bescheid richtet. Dies kann etwa nach § 209a Abs. 2 BAO…

KfzBStR 2021 Rz 806–811B.5.3. Gemeiner Wert
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe, welche nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, wobei es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (vgl. VwGH 15.03.2001…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…die erforderlichen Nachweise und Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG jedenfalls eingeholt und überprüft werden. Wenn keine Abweichung von der Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur festgestellt wird, so wird es bei einer GmbH auf einer Zwischenebene im Regelfall nicht erforderlich sein, Dokumente zu übermitteln…