…Umsatzsteuerrechts (siehe Rz 402 ff sowie UStR 2000 Rz 181 bis Rz 209). B.4.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 4 Z 1a NoVAG 1991) Rz 751: Abgabenschuldner im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 1 UStG 1994 ist der Erwerber (AbgÄG 2010 ab 1. Juli 2010)…
…2.6.1. Befugnis zur Antragstellung Antragsbefugt ist jener Abgabepflichtige, dem gegenüber der Bescheid über die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit wirkt. Dies muss nicht der Beschwerdeführer sein (zB bei einer Beschwerde der Personengesellschaft gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte). 2.6.2. Form des…
10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 538: Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt…
…Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) bzw. den Überstellungsfahrtschein nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen. Rz 696: Wurde die Gebühr entrichtet, obwohl keine Abgabenschuld bestand, ist sie auf Antrag von der zur Einhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) zurückzuzahlen (§ 241 Abs…
…25.3.2010, 2007/05/0058) und eine solche nicht in der BVwAbgV geregelt ist, verjähren Ansprüche aus der BVwAbgV nicht. 31.1.8. Anwendbare Rechtslage Rz 1799: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage.
27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…
27.10.3. Bemessungsgrundlage Rz 1588: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also jener Betrag, um den die abgetretene Forderung oder das Recht erworben wird. Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, dass er das Recht…
…Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war. Rz 1261: Ein allenfalls bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist über das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert oder unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer oderanteilsmäßig zu erfassen. Die…
1.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge Rz 35: Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung…
…Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz). Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. 3.24. Kohleabgabe Rz 156: Für die Erhebung der Kohleabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig (§ 6 Abs. 5 Kohleabgabegesetz). Diese…
3.28. Normverbrauchsabgabe Rz 161: Für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe ist in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig (§ 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991). Diese Norm kann somit…
…1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebührenschuld entstanden ist. 1.7. Anwendbare Rechtslage Rz 15: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage. 1.8. Nachträgliche Beseitigung der Gebührenschuld Rz…
…abgabenrechtliche Verpflichtung iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen (siehe VwGH 29.1.1997, 96/16/0181). 22.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte Rz 1179: Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 1046 ff) derjenige, in dessen Interesse die…
…Akt der Durchführung der betreffenden Amtshandlung. Keine Bundesverwaltungsabgaben sind daher für die Einbringung von Eingaben oder Anträgen zu entrichten. Rz 1802: Von Amts wegen vorgenommene Amtshandlungen unterliegen keiner Abgabenschuld nach der BVwAbgV. Beispiel: Es wird ein neuer Bundespräsident ernannt. Weil ein schutzwürdiges Interesse offenkundig ist…
…1 Z 4 NoVAG 1991 (Lieferung). In diesem Fall ist der Unternehmer der Abgabenschuldner (siehe Rz 750 sowie Rz 760). Wird ein solches Kraftfahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann kommt es zu einem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand…
…entsteht, § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum) nachgebildet. Zum Unternehmerbegriff siehe Rz 402 ff. Die Normverbrauchsabgabe ist vom Abgabenschuldner spätestens am 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (z.B. für April am 15…
…im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft, eigene Anmeldung der Normverbrauchsabgabe). Bemessungsgrundlage Entgelt (Lieferung) Rechnung mit gesondertem Normverbrauchsabgabeausweis oder Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten Normverbrauchsabgabe; im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft. Beispiel 1…
…zum Gesamtschuldner, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst. Rz 196: Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (VwGH 7.10.1993, 93…
…das eine Voraussetzung erfüllt, die abstrakt zu Verwirklichung einer Abgabepflicht führen kann. Eine tatsächliche Abgabenschuld im Beobachtungszeitraum ist für die Begründung der Zuständigkeit - außer jener nach Z 1 leg. cit.- nicht erforderlich. Rz 58: Das Überschreiten des Schwellenwertes von entweder 10 Mio. Euro steuerbaren Umsätzen…
…beträgt 0,015 Euro je kWh. Sie ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat der Verwirklichung des Abgabentatbestands zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners bzw. des Verwenders zuständige Finanzamt zu entrichten (§ 5 Abs…