Findok · Richtlinien
ZustRL Rz 153–160
3.21. Elektrizitätsabgabe
geltende FassungRichtlinie2025-0.108.435gilt ab 26.03.2024
Wortlaut laut Findok
3.21. Elektrizitätsabgabe
Rz 153:
Für die Erhebung der Elektrizitätsabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig. Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. Abgabeschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz der Lieferer der elektrischen Energie, sofern die Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz) oder der Verbraucher der elektrischen Energie, sofern es sich um den Verbrauch durch Elektrizitätsunternehmen, von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter Energie (§ 1 Abs. 1 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz) handelt.
Abweichend davon obliegt gemäß § 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz die Erhebung der Abgabe
dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt, wenn der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet (Z 1);
dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt, wenn es sich um elektrische Energie handelt, soweit sie
für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl oder
für nichtenergetische Zwecke
verwendet wird (Z 2);
dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt, wenn es sich um nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen handelt (Z 3).
Für die Erstattung der Elektrizitätsabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG).
3.22. Erdgasabgabe
Rz 154:
Für dieDie Erhebung der Erdgasabgabe ist dasobliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz). Abweichend davon obliegt sie
des Abgabenschuldners (im Fallin jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des § 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) bzw.Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
in den Fällen des Netzbetreibers§ 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz als Haftenden (im Fall desdem für die Erhebung der § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz)Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.
zuständige Finanzamt zuständig (§ 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.
Für die Erstattung der Erdgasabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG).
3.23. Energieabgabenvergütung
Rz 155:
Für Vergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständige Finanzamt zuständig (§ 2 Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz). Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.
3.24. Kohleabgabe
Rz 156:
Für die Erhebung der Kohleabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig (§ 6 Abs. 5 Kohleabgabegesetz). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.
3.25. Flugabgabe
Rz 157:
Für die Erhebung der Flugabgabe ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO; § 7 FlugAbgG).
3.26. Abgabe von Zuwendungen
Rz 158:
Art. II Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 sieht vor, dass die Abgabe von Zuwendungen an das "Betriebsfinanzamt" (§ 59 der Bundesabgabenordnung) des Zuwendenden abzuführen ist. Dieses Gesetz wurde seit 1988 nicht mehr an die seither erfolgten Gesetzesänderungen angepasst. § 59 BAO in der Stammfassung hat ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zum Regelungsinhalt, der seit 1. Jänner 2021 nicht mehr relevant ist. Daher ist gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BAO das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen von jenen Abgabepflichtigen, die in § 61 Abs. 1 BAO genannt sind, zuständig. In allen anderen Fällen ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 2 BAO).
3.27. Kammerumlagen nach dem WKG
Rz 159:
Für die Erhebung der Wirtschaftskammerumlage gemäß § 122 Abs. 1, 2 und 3 WKG (KU1) sind die Abgabenbehörden des Bundes zuständig (§ 122 Abs. 6 WKG). Daher ist gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BAO das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Kammerumlage von jenen Abgabepflichtigen, die in § 61 Abs. 1 BAO genannt sind, zuständig. In allen anderen Fällen ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 1 BAO).
Rz 160:
Für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist § 43 FLAG 1967 sinngemäß anzuwenden (§ 122 Abs. 8 vorletzter Satz WKG). Daher ist das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag zuständig. Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 7 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 6 Abs. 5 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975
- § 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 60 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 1, 2 und 3 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 6 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 60 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 8 vorletzter Satz WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 1 Abs. 1 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.108.435
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.891.220
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 172/2021
- Stammnummer
- 80792
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 26.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF