RIS AI

Findok · Richtlinien

ZustRL Rz 153–160

3.21. Elektrizitätsabgabe

überholte Fassung (bis 26.02.2023)Richtlinie2021-0.891.220gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZustRL

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2022 bis 26.02.2023.

Wortlaut laut Findok

3.21. Elektrizitätsabgabe Rz 153: Für die Erhebung der Elektrizitätsabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (im Fall des § 3 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz) bzw. des Netzbetreibers als Haftenden (im Fall des § 3 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz) zuständige Finanzamt zuständig (§ 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz). Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. Für die Erstattung der Elektrizitätsabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG). 3.22. Erdgasabgabe Rz 154: Für die Erhebung der Erdgasabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (im Fall des § 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) bzw. des Netzbetreibers als Haftenden (im Fall des § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz) zuständige Finanzamt zuständig (§ 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. Für die Erstattung der Erdgasabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG). 3.23. Energieabgabenvergütung Rz 155: Für Vergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständige Finanzamt zuständig (§ 2 Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz). Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. 3.24. Kohleabgabe Rz 156: Für die Erhebung der Kohleabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig (§ 6 Abs. 5 Kohleabgabegesetz). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. 3.25. Flugabgabe Rz 157: Für die Erhebung der Flugabgabe ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO; § 7 FlugAbgG). 3.26. Abgabe von Zuwendungen Rz 158: Art. II Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 sieht vor, dass die Abgabe von Zuwendungen an das "Betriebsfinanzamt" (§ 59 der Bundesabgabenordnung) des Zuwendenden abzuführen ist. Dieses Gesetz wurde seit 1988 nicht mehr an die seither erfolgten Gesetzesänderungen angepasst. § 59 BAO in der Stammfassung hat ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zum Regelungsinhalt, der seit 1. Jänner 2021 nicht mehr relevant ist. Daher ist gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BAO das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen von jenen Abgabepflichtigen, die in § 61 Abs. 1 BAO genannt sind, zuständig. In allen anderen Fällen ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 2 BAO). 3.27. Kammerumlagen nach dem WKG Rz 159: Für die Erhebung der Wirtschaftskammerumlage gemäß § 122 Abs. 1, 2 und 3 WKG (KU1) sind die Abgabenbehörden des Bundes zuständig (§ 122 Abs. 6 WKG). Daher ist gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BAO das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Kammerumlage von jenen Abgabepflichtigen, die in § 61 Abs. 1 BAO genannt sind, zuständig. In allen anderen Fällen ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 1 BAO). Rz 160: Für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist § 43 FLAG 1967 sinngemäß anzuwenden (§ 122 Abs. 8 vorletzter Satz WKG). Daher ist das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag zuständig. Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.891.220
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 172/2021
Stammnummer
80792
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2022 bis 26.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF