Findok · Richtlinien
AH-4501
Arbeitsrichtlinie Folterwaren
Fassung 2 — geltend ist 125 AbschnitteStammnr. 35420
Fassungen
Inhalt der Fassung 2
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
- 3. Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
- 4. Einfuhr von Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
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