Findok · Richtlinien
AH-4501
2. Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
überholte Fassung (bis 11.01.2011)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 11.01.2011.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
2.1. Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr der in Anhang II der VO 1236/2005 aufgeführten Güter ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.
Anmerkung:
Der Anhang II umfasst keine medizinisch-technischen Güter.
Ausfuhr ist jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne von Artikel 166 ZK.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur:
"Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon."
Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen".
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7911 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst.") zu verwenden.
2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter kann von den zuständigen Behörden zur öffentlichen Ausstellung in einem Museum genehmigt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y905 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen.") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
Normen und Schlagworte
- Anhang II VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0021-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 11.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF