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Findok · Richtlinien

AH-4501

3. Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

überholte Fassung (bis 11.01.2011)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 11.01.2011.

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 3.1. Ausfuhrverbot Die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter ist, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten. Ausfuhr ist jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne von Artikel 166 ZK. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs III der VO 1236/2005 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7911 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst.") zu verwenden. 3.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter kann von den zuständigen Behörden zur öffentlichen Ausstellung in einem Museum genehmigt werden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes 7910 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst") + E990 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung 3.4.1. Strafverfolgungsbehörden Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), Mayotte (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), sowie Büsingen (DE), die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, wenn die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y908 ("Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.") zu verwenden. 3.4.2. Friedenssicherungsmaßnahmen oder Krisenmanagementoperationen Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren in Drittländer, wenn die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y907 ("Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.") zu verwenden. 3.4.3. Persönlicher Schutz und Hilfe Ohne Ausfuhrgenehmigung möglich sind Ausfuhren von Stühlen, die für behinderte Personen konstruiert sind, normalen Handschellen (das sind solche, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen), einzelnen Elektroschock-Geräten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden sowie einzelnen tragbaren Geräten (aus dem Bereich Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz), selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7912 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0021-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 12)
Gültig
01.11.2010 bis 11.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF