Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0156-Z2L/02
Antrag auf Abgabenfreiheit nach Überführung der Ware in den freien Verkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0156-Z2L/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. August 2000,
GZ. 100/42583/2000, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung WENr: 102/000/444460/01/00/2000 vom
16. März 2000 wurde eine Brille sowie ein Schlüssel zur
Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft in der Einfuhr vom
Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Selbst- und Briefverzollung abgefertigt. An
Eingangsabgaben wurden 987,00 S (Zoll: 121,00 S und Einfuhrumsatzsteuer 866,00
S) festgesetzt. Gegen diese Vorschreibung wurde fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich
bei der gegenständlichen Brille um ein Pressegeschenk handle, welche die
Bf. für die Tätigkeit als Redakteurin erhalten habe. Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. August
2000, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser abweisenden
Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß
Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 30 ZBefrVO idgF (Zollbefreiungsverordnung)
eine Befreiung der Eingangsabgaben nur dann zur Anwendung kommen könne,
wenn es sich um Sendungen von einer in einem Drittland ansässigen
Privatperson an eine andere im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Privatperson
handle, wobei überdies die Einfuhr nicht aus kommerziellen Erwägungen
erfolgen dürfe. Im gegenständlichen Fall sei die Lieferung von einer
juristischen Person mit Sitz in New York erfolgt, weshalb die Voraussetzungen
für eine Anwendung des Artikels 29 ZBefrVO demnach nicht vorliegen
würden. Durch den vorliegenden Sachverhalt, so führte das Hauptzollamt
Wien weiters aus, werde auch kein anderer Tatbestand der genannten
Befreiungsverordnung erfüllt, sodass eine Befreiung der Eingangsabgaben
nicht gewährt werden könne.
Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung wurde mit
Eingabe vom 15. September 2000 fristgerecht eine Beschwerde (= Rechtsbehelf
der zweiten Stufe) eingebracht, wobei nunmehr durch eine Gesetzesänderung
mit 1. Jänner 2003 die Zuständigkeit für die Erledigung des
noch offenen Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat liegt. In
der Beschwerde wird von der Bf. vorgebracht, dass es sich beim Absender der
gegenständlichen Sendung um die Schwester der Bf. und somit sehr wohl um
eine Privatperson aus einem Drittland handle. In dem übersandten Paket habe
sich eine Brille sowie ein Schlüssel befunden, wobei der Schlüssel
anlässlich eines Aufenthaltes bei einer "Modewoche" in New York vergessen
worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund der Bestimmungen des Art. 184 ZK (Zollkodex) ist
für die Regelung der außertariflichen Abgabenbefreiungen eine eigene
Verordnung vorgesehen. Diese findet in der Zollbefreiungs-Verordnung (ZBefrVO)
samt Durchführungsvorschriften ihren Niederschlag. Zu diesen
Befreiungstatbeständen finden sich im § 87 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz) die notwendigen Bestimmungen betreffend
Verfahren und Zuständigkeit. Gemäß
§ 87 Abs. 1 ZollR-DG
bedarf es für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrages.
Die Feststellung erfolgt 1. in jenen Fällen , in denen a)
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes
maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind,
die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit
gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO), 2. in allen übrigen
Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
Gemäß Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle ist
für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1
Nr. 1 das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren
Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Anlässlich der am 16. März 2000 beim
Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Selbst- und Briefverzollung erfolgten
Zollabfertigung wurde keine Abgabenfreiheit beantragt. Die Befreiung von den
Eingangsabgaben wurde erstmals in der Berufung vom 14. April 2000
beantragt. Wird die Abgabenbefreiung erst zu einem Zeitpunkt beantragt,
in dem die Ware bereits unter der Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben in
den freien Verkehr übergeführt worden ist, ist gemäß
§
87 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) ZollR-DG zwingend ein Grundlagenbescheid
(Feststellungsbescheid nach § 185 BAO) des zuständigen Hauptzollamtes
erforderlich. Auf der Grundlage dieses nachträglich ausgestellten
Bescheides sind die Eingangsabgaben gegebenenfalls gemäß Art. 236 ZK
zu erstatten.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes vertrat der
Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im weitesten Sinne die
Berufungseingabe der nunmehrigen Bf. an das Hauptzollamt Wien vom 14. April
2000 bzw. auch die eingebrachte Beschwerde vom 15. September 2000 eine
Antragstellung auf die Erlassung eines Grundlagenbescheides darstellen
würde. Diesbezüglich erging vom Unabhängigen Finanzsenat gem.
§ 279 BAO (Bundesabgabenordnung) an das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom
4. Juli 2003 der Auftrag, nach Durchführung erforderlicher
Ermittlungen einen der Sachlage entsprechenden Grundlagenbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Februar
2004, Zl. 100/42583/2000-6,7 wurden u.a. die als Anträge auf
Abgabenbefreiung zu wertenden Eingaben abgewiesen. Begründend wurde vom
Hauptzollamt Wien im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend des
Schlüssels der Gemeinschaftscharakter innerhalb einer vom Zollamt
festgesetzten Frist nicht nachgewiesen werden habe können, wodurch die
Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 185 ZK nicht vorliegen
würde. Auf Grund des Wertes scheide des weiteren auch für die Brille
die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit aus, da der Wert dieser die
Grenze von 45 € gem. Art. 30 der ZBefrVO übersteige. Die
Bemessungsgrundlagen für die importierten Waren seien der
Versendererklärung entnommen worden, wobei in dieser für die Brille
USD 250,00 und für den Schlüssel USD 50,00 angegeben worden
sei. Der Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Februar 2004 ist
mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Da somit die Voraussetzungen für eine
nachträgliche Gewährung der Abgabenbefreiung, mangels Vorliegen eines
positiven Grundlagenbescheides nicht gegeben sind, war die Beschwerde, wie im
Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 30 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 87 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 87 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0156-Z2L/02
- Stammnummer
- 9929
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF