Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0191-I/02
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-I/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgebend, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag (Vorlageantrag) der Bw.,
vertreten durch Henrike Passer, auf Entscheidung über die Berufung gegen
die Haftungs- und Zahlungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994-1998 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz
entschieden: Der Antrag
(Vorlageantrag) wird als verspätet zurückgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine GmbH, betreibt in I. ein Kaffeehaus- und im
Keller des Hauses einen Barbetrieb. In einer im Jahr 2000 abgeschlossenen
abgabenbehördlichen Prüfung nahmen die Prüfer für die Jahre
1994 bis 1998 Umsatzhinzuschätzungen von 450.000 S pro Jahr vor. Die
Bruttobeträge von jeweils 540.000 S wurden als verdeckte
Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Entsprechend den
Prüfungsfeststellungen wurde die Bw. mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden
vom 12. September 2000 für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis
1998 von insgesamt 816.804 S in Anspruch genommen.
In der mit Schreiben vom 13.
Oktober 2000 gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
festgesetzten Bemessungsgrundlagen würden nicht den tatsächlichen
Sachverhalt entsprechen. Die entsprechende Begründung wurde mit Eingabe vom
14. November 2000 nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. März 2001, zugestellt am 23. März 2001 (Rsb-Kuvert) wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 22. April
2001 (Postaufgabe vom 24. April 2004) stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung über die
Zurückweisung einer Berufung gilt nach § 276 Abs. 4 BAO
sinngemäß auch für Anträge auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageanträge).
Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so darf eine
Sachentscheidung zufolge dieser formellen Hindernisse nicht ergehen. Aufgrund er
oben genannten Bestimmung, ergibt sich die Zurückweisung als zwingende
Rechtsfolge und lässt keinen Raum für ein Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2678). Die
Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt nach der geltenden
Rechtslage sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 2002, Linde
Verlag, Seite 186).
Nach § 276 Abs. 1 BAO
zweiter Satz, idF vor Inkrafttreten des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl.
I 97/2002, (entspricht § 276 Abs. 2 in der seit 1.1.2003 geltenden Fassung)
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden.
Gemäß
§ 108
Abs. 1 BAO enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch
seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden
Tag entspricht. Fehlen diese Tage in dem letzten Monat, so endet die Frist mit
dem Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 4 leg. cit. werden
die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im streitgegenständlichen
Fall ist die mit 16. März 2001 datierte Berufungsvorentscheidung mit der
die Berufung gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 als unbegründet
abgewiesen worden ist, vom Finanzamt am 21. März 2001 versandt und nach dem
vorliegenden Zustellnachweis (RSb-Zustellung) am Freitag dem 23. März 2001
von einer/einem Angestellten der damaligen steuerlichen Vertreterin und
Zustellungsbevollmächtigten SH. entgegengenommen worden. Die Übernahme
der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung am 23. März 2001 durch
die/den Kanzleiangestellte/n ist durch ihre/seine Unterschrift und ihrem/seinem
handschriftlich vermerkten Datum
"23/03/01"sowie dem
Poststempel vom selben Tag dokumentiert.
Die Frist von einem Monat zur
Einbringung des Vorlageantrages hat somit am Montag dem 23. April 2001
geendet.
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgebend,
wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur
Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte
Datumsstempel heranzuziehen ist (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165).
Nach der Aktenlage ist der mit
22. April 2001 datierte Vorlageantrag von der damaligen steuerlichen Vertreterin
mit eingeschriebener Postsendung am Dienstag dem 24. April 2001 zur Post
gebracht worden. Die Entgegennahme durch die Post ist zweifelsfrei durch den von
ihr angebrachten Poststempel mit dem Datum
"24.04.01" und der Uhrzeit
"17:38" erwiesen. Wie aus
dem auf dem Schriftstück angebrachten Eingangsstempel des Finanzamt zu
ersehen ist, ist der Vorlageantrag am folgenden Tag, am 25. April 2001 beim
Finanzamt Innsbruck eingegangen.
Da die Frist zur Stellung des
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz am Montag dem 23. April 2001 abgelaufen ist, das
Schriftstück aber erst am 24. April 2001 zur Post gegeben wurde, ist der
Vorlageantrag - wenn auch nur um einen Tag - objektiv verspätet
eingebracht worden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-I/02
- Stammnummer
- 9850
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF