Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0220-L/04
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Hervorkommen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-L/04vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist unmaßgeblich, wenn die Bw. die den Wiederaufnahmegrund bildende Tatsache erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in Erfahrung gebracht hat. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist lediglich die Frage, ob diese Tatsache gegenüber der Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist. Waren nämlich bestimmte Umstände (hier: behauptetes Fehlen der Unterzeichnung des Bestandvertrages seitens der Bestandgeberin) im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmegründe (Ritz, BAO-Kommentar², § 303 Tz. 15 unter Hinweis auf VwGH 8. 11. 1973, 1428/72). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungswerberin auf Grund der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) vom Ermittlungsergebnis im Zuge des Festsetzungsverfahrens keine Kenntnis erlangt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K. GmbH, vertreten
durch Dipl. Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 21. Jänner 2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Fa.
Günther K. GmbH wurde dem Prüfer (Ernst H.) ein Bestandvertrag
vorgelegt und eine Ablichtung davon zum Steuerakt der Fa. Manuela St. GmbH
(Kontrollmitteilung) genommen. Die Vertragsurkunde trägt die Firmenstempel
beider Vertragspartner und auch Unterschriften.
Mit den Vorhalten vom 2. Dezember 2002 und 29. Jänner
2002 wurde die Fa. Manuela St. GmbH vom Finanzamt ersucht, folgende Fragen zu
beantworten:
|
"1.
|
Wann wurde der Vertrag
abgeschlossen
|
2.
|
Vorlage sämtlicher
Originalurkunden bzw. Gleichschriften (lt. Vertrag 4)?
|
3.
|
Wurde die Gebühr im
Wege der Selbstberechnung entrichtet? Wenn ja, wann, an welches Finanzamt und
von wem?"
Dazu teilte die Fa. Manuela St. GmbH in einem Schreiben
vom 27. Februar 2003 mit, dass es für das Bestandobjekt ursprünglich
zu einem Entwurf des Bestandvertrages gekommen ist, welcher jedoch nie zur
Unterschrift kam. Letztendlich sei eine mündliche Vereinbarung zwischen
beiden Geschäftsführern getroffen worden.
Mit den Bescheiden vom 6. März 2003 setzte das
Finanzamt gegenüber der Fa. Günther K. GmbH eine
Bestandvertragsgebühr in Höhe von 41.859,55 €, eine
Gebühr für Gleichschriften in Höhe von 83.719,10 € und
eine Gebührenerhöhung in Höhe von 8.371,91 € fest. Die
Festsetzung wurde rechtskräftig.
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom
30. September 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Gebührenvorschreibung vom 6. März 2003. Zur Begründung
führte sie aus, wie sich nunmehr herausstellte, sei der der
Gebührenvorschreibung zu Grunde gelegte Bestandvertrag nicht von
vertretungsberechtigten der Fa. Manuela St. GmbH unterschrieben worden. Die
Berufungswerberin sei erst mit Schreiben vom 23. September 2003 auf diese
Tatsache aufmerksam gemacht worden. Es sei daher der Vertrag nicht gültig
zu Stande gekommen und könne auch deswegen keinerlei Basis für eine
Gebührenvorschreibung bilden. Der Vertrag sei offensichtlich von einer
nicht zeichnungsberechtigten Person für die Fa. Manuela St. GmbH
unterfertigt worden. Diese Tatsache hätte sich sehr leicht durch die
Finanzverwaltung durch Vergleich der ohnedies vorliegenden
Unterschriftenprobeblätter mit dem Firmenbuchauszug nachvollziehen lassen
können.
Dem Wiederaufnahmeantrag legte die Berufungswerberin ein
Schreiben der Fa. Manuela St. GmbH vom 23. September 2003 in Ablichtung
bei, aus dem hervorgeht, dass der Bestandvertrag nicht von der
Geschäftsführerin der Fa. Manuela St. GmbH unterzeichnet worden sei
und sich dies jederzeit durch Vergleich der Unterschrift mit der beim
Firmenbuchgericht Linz aufliegenden Unterschrift laut Unterschriftprobenblatt
beweisen lasse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, der Umstand, dass nicht die Geschäftsführerin sondern
eine nicht zeichnungsberechtigte Person als "falsus procurator" die
Vertragsurkunde unterzeichnet hat, sei für die Gebührenpflicht nicht
schädlich. Auf die Bestimmung des § 29 Z. 1 lit. b GebG 1957 wurde
hingewiesen.
In der gegenständlichen Berufung vom 23. Februar 2004
führte die Berufungswerberin aus, es sei unbestritten, dass der Vertrag
nicht von der geschäftsführenden Gesellschafterin unterschrieben
wurde. Es komme noch dazu, dass dieser Vertrag von der zeichnungsberechtigten
Geschäftsführerin auch nachträglich nicht genehmigt wurde. Es sei
der vermietete Gegenstand nicht in dem Ausmaß, wie im strittigen Vertrag
vorgesehen, benutzt worden. Es sei im Zeitraum der Tätigkeit dieses in
Frage stehenden Vertrages auch keine Miete bezahlt worden. Der
Geschäftsherr hätte also durch diese Urkunde nicht den geringsten
Vorteil erlangt, ganz im Gegenteil, durch diese Urkunde seien nur
Schwierigkeiten entstanden.
Die Berufung wurde am 17. März 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorhalt vom 30.
März 2004 wurden der Berufungswerberin Aktenteile aus dem Akt des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, welche das Ermittlungsverfahren
betreffend die Gebührenfestsetzung vom 6. März 2003 betreffen,
zur Kenntnis gebracht. Es wurden Ablichtungen der Vorhalte vom 2. Dezember
2002 bzw. 29. Jänner 2003, ein Schreiben der Fa. Manuela St. GmbH vom
27. Februar 2003 und ein Aktenvermerk vom 5. März 2003
übermittelt. Aus diesen Aktenteilen gehe hervor, dass das Finanzamt bereits
im Zuge des Festsetzungsverfahrens von der Behauptung der
Geschäftsführerin der Fa. Manuela St. GmbH Kenntnis hatte, dass der
der Vergebührung zu Grunde gelegte Bestandvertrag seitens der Fa. Manuela
St. GmbH nicht unterzeichnet worden ist. Die Berufungswerberin hätte im
Wiederaufnahmeantrag selbst eingeräumt, der Vertrag sei offensichtlich von
einer nicht zeichnungsberechtigten Person für die Fa. Manuela St. GmbH
unterfertigt worden. Diese Tatsache hätte sich sehr leicht durch die
Finanzverwaltung durch Vergleich der ohnedies vorliegenden
Unterschriftenprobeblätter mit dem Firmenbuchauszug nachvollziehen lassen.
Aus welchem Grunde auch immer hätte das Finanzamt diese Umstände
für unwesentlich gehalten und trotzdem mit Bescheid vom 6. März 2003
auf Grund des Bestandvertrages Gebühren und Gebührenerhöhungen
vorgeschrieben. Es stelle sich daher die Frage, inwieweit der von Ihnen
angeführte Wiederaufnahmegrund (Fehlen der Unterschrift eines
zeichnungsberechtigten Vertreters der Fa. Manuela St. GmbH auf dem der
Gebührenvorschreibung zu Grunde liegenden Bestandvertrag) nach Erlassung
der Gebührenvorschreibung mit Bescheid vom 6. März 2003 neu
hervorgekommen ist.
Im Schreiben vom 14. April 2004 teilte die
Berufungswerberin mit, dass die übersandten Aktenteile aus dem Akt des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr ausschließlich Schreiben bzw.
Feststellungen seien, die die Fa. Manuela St. GmbH betreffen. Kein
Schriftstück sei an die Berufungswerberin gerichtet worden. Den
Wiederaufnahmeantrag hätte die Berufungswerberin und nicht die Fa. Manuela
St. GmbH gestellt. Dem Geschäftsführer der Berufungswerberin sei erst
mit Schreiben vom 23. September 2003 zur Kenntnis gebracht worden, dass der in
Frage stehende Bestandvertrag nicht vom gesetzlichen Vertreter des Bestandgebers
unterfertigt wurde und damit gar nicht zu Stande gekommen sei. Deswegen sei
innerhalb der gesetzlichen 3-Monatsfrist am 30. September 2003 ein Antrag auf
Wiederaufnahme gestellt worden. Dem Geschäftsführer der
Berufungswerberin sei erst mit 23. September 2003 die für den
Wiederaufnahmeantrag erforderliche neue Tatsache bekannt gegeben
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Im Zusammenhang mit dem Neuerungstatbestand ist
maßgebend, ob im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen,
später hervorkommen. Dabei ist von Bedeutung, ob der Abgabenbehörde in
dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 303
Tz. 10 mit Hinweisen auf die ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes). Aus der Aktenlage, die der Berufungswerberin nunmehr
im Zuge eines Vorhalteverfahrens vom unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis
gebracht worden ist, ergibt sich, dass das Finanzamt im Zuge des
Festsetzungsverfahrens bereits mit der Behauptung der
Geschäftsführerin der Fa. Manuela St. GmbH konfrontiert war, der
der Vergebührung zu Grunde gelegte Bestandvertrag sei nie zur Unterschrift
gelangt. Die Berufungswerberin räumt im Wiederaufnahmeantrag selbst ein,
der Vertrag sei offensichtlich von einer nicht zeichnungsberechtigten Person
für die Fa. Manuela St. GmbH unterfertigt worden. Diese Tatsache hätte
sich sehr leicht von der Finanzverwaltung durch Vergleich der ohnedies
vorliegenden Unterschriftenprobeblätter mit dem Firmenbuchauszug
nachvollziehen lassen. Das Finanzamt ist jedoch auf diesen Umstand im
Abgabenfestsetzungsverfahren, das nunmehr Gegenstand des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ist, nicht näher eingegangen.
Die Berufungswerberin irrt, wenn sie in Ihrer Stellungnahme
vom 14. April 2004 es als maßgeblich erachtet, dass ihr gegenüber die
den Wiederaufnahmegrund bildende Tatsache erst im September 2003, also nach
Abschluss des nach Ansicht der Berufungswerberin wiederaufzunehmenden
Verfahrens, hervorgekommen ist. Maßgeblich für das Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes ist lediglich die Frage, ob diese Tatsache gegenüber
der Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist. Waren nämlich bestimmte
Umstände (hier: behauptetes Fehlen der Unterzeichnung des Bestandvertrages
seitens der Bestandgeberin) im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt,
hat sie diese Umstände für unwesentlich gehalten, so sind solche
Umstände keine Wiederaufnahmegründe
(Ritz, BAO-Kommentar², § 303
Tz. 15 unter Hinweis auf VwGH 8. 11. 1973, 1428/72). Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die Berufungswerberin auf Grund der Verletzung des
Grundsatzes des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) vom
Ermittlungsergebnis im Zuge des Festsetzungsverfahrens keine Kenntnis erlangt
hat.
Linz,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-L/04
- Stammnummer
- 9846
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF