Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0418-G/02
Schätzung eines Gastwirts auf Grund nicht erklärter Getränkeeinkäufe ("Letztverbraucherlieferungen")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0418-G/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 20. April 2004
über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus der
Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 3. September 2001 nach Durchführung einer Betriebsprüfung
geht hervor, dass der Bw. von der B-AG in den Jahren 1994-1998 an ihn
ausgeführte Getränkelieferungen in seinen steuerlichen Aufzeichnungen
nicht erfasst habe. Dabei handle es sich um Beträge in folgender Höhe
(inkl. Bier-, Getränke- und USt) (in S):
|
1994
|
23.768
|
1995
|
18.140
|
1996
|
61.183
|
1997
|
63.071
|
1998
|
19.007
Eine Nachkalkulation habe
ergeben, dass auch die darauf entfallenden Erlöse bisher nicht erklärt
worden seien. Daraus resultierten Umsatzerhöhungen aus nicht erfasstem
Getränkeeinkauf in folgender Höhe:
|
1994
|
64.692
|
1995
|
50.258
|
1996
|
170.098
|
1997
|
175.548
|
1998
|
64.335
In der gegen
die auf Grund der o.a. Betriebsprüfungsfeststellungen ergangenen
Wiederaufnahms- und Sachbescheide gerichteten
Berufung vom 5. Oktober 2001
beantragte der Bw. die ersatzlose Bescheidaufhebung:
Die
Betriebsprüfungsfeststellungen beruhten auf von der B-AG zur Verfügung
gestelltem Datenmaterial. Dieses werde aber als Schätzungsgrundlage in
Zweifel gezogen. Aus den Lieferlisten seien "Status 9"-Lieferungen
("Letztverbraucherlieferungen" bzw. Graulieferungen bzw. Barverkäufe ohne
Beleg) als zusätzliche Bareinkäufe des Bw. in folgender Höhe
ermittelt worden:
|
1994
|
15.843,20
|
1995
|
12.331,60
|
1996
|
41.779,50
|
1997
|
43.895,30
|
1998
|
15.802,40
Diese nicht fakturierten und
daher in der Buchhaltung auch nicht erfassten Wareneinkäufe seien als
Grundlage für die Zuschätzungen herangezogen worden. Wie weit diese
Daten aber grundsätzlich geeignet seien, nicht erfasste Warenlieferungen an
den Bw. zu beweisen, entziehe sich seiner Beurteilung. Jedenfalls wolle er aber
auf Auffälligkeiten hinweisen, die die Richtigkeit der Daten in Zweifel
zögen. So betrage in den Jahren 1994, 1995 und 1998 der derart ermittelte
"nicht erfasste Wareneingang" rund 7 % des gesamten Einkaufs an Bier und
alkoholfreien Getränken. In den Jahren 1996 und 1997 würden diese
Lieferungen jedoch 30 % des rechnungsmäßig erfassten
Biereinsatzes überschreiten. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass
der Bw. von der B-AG grundsätzlich nur mit Lieferscheinen auf
Monatsrechnung beliefert worden sei. Seine Einkaufsgewohnheiten seien in all den
Jahren seiner Unternehmertätigkeit mengen- und produktmäßig sehr
ähnlich strukturiert gewesen. Auch ein langjähriger Spartenvergleich
im Betrieb des Bw. zeige, dass der Bierumsatz immer nur einen relativ geringen
Anteil am Gesamtumsatz (5-6 %) eingenommen habe. In den Jahren 1996 und 1997
wären diese langjährigen Erfahrungswerte durch die Zurechnung der
berufungsgegenständlichen Lieferungen aber gravierend verändert. Ein
Verkauf dieser zusätzlichen Mengen scheine im Betrieb des Bw. auch
technisch kaum möglich. In den Jahren 1994 bis 1999 habe der Biereinsatz
jeweils rund 160.000 S, somit rund 6,5 - 7 % der Betriebsleistung aus
alkoholischen Getränken bzw. rund 1,6 % der Gesamtbetriebsleistung,
betragen. Der Bierumsatz mit rund 570.000 S in den Vergleichsjahren liege
relativ konstant bei 25 % Anteil an der Betriebsleistung "alkoholische
Getränke" bzw. rund 5,5 % der gesamten Betriebsleistung. Unter Zurechnung
der gegenständlichen "Bar-Lieferungen" erhöhe sich der Nettoeinkauf um
rund 30 %, errechne sich somit der Umsatz in diesen Jahren auf mehr als 730.000
S für diese Sparte und würde damit in der Relation zur
Betriebsleistung auf einen Anteil von 13 bzw. 14 % ansteigen. Der Umsatzanteil
in dieser Sparte wäre im Vergleich zu den Jahren davor und auch danach um
auf mehr als das Doppelte angestiegen. Eine derartige Entwicklung des
Spartenumsatzes sei aber unrealistisch. Die Einkaufsgewohnheiten des Bw. seien
in all den Jahren mit 1-2 Fässern pro Lieferung über telefonische
Bestellung konstant gewesen. Der Lagerstand habe jeweils 3 bis 4 Fässer
betragen. Sollten daher die mit "Status 9" gekennzeichneten Lieferungen
tatsächlich ebenfalls an den Bw. gegangen sein, bestünden auch
mengenmäßige Probleme, da zusätzliche 3 oder 4 Fässer Pils,
würden sie am gleichen Tag angeliefert, die Kellerkapazität des Bw.
bei Weitem überschritten. Zusätzliche Einkäufe von weiteren 2
oder sogar 3 oder 4 Fässern entsprächen nicht dem Betriebstypus des
Bw. und könnten weder untergebracht werden, noch scheine die Lagerung von
zeitweise doppelten Mengen wirtschaftlich sinnvoll. Auch im Einzelvergleich der
Daten aus der vorliegenden Kontrollmitteilung könnten einige Unklarheiten
aufgezeigt werden: So seien am 7. März 1997 laut Lieferschein unter
"Status 6" Getränke geliefert worden, es sei jedoch keine Menge enthalten,
dafür scheine aber eine Menge unter "Status 9" auf, tatsächlich sei
die empfangene Ware aber mengenmäßig in die Rechnung aufgenommen und
fakturiert worden. Eine ähnliche Diskrepanz ergäbe sich bei der
Lieferung vom 18. April 1997. Die Zuverlässigkeit der der Schätzung zu
Grunde liegenden Daten könne vom Bw. nicht beurteilt werden. Es sei jedoch
nicht auszuschließen, dass unter dem "Status 9" vom Bw. bezogene
Gratislieferungen enthalten seien. Derartige Gratislieferungen seien im
branchenüblichen Ausmaß erfolgt und - wie auch die Nachkalkulation
seitens des Betriebsprüfers ergeben habe - im registrierten Umsatz
gedeckt. Die in der Kontrollmitteilung angegebene Menge scheine aus den
vorgenannten Gründen nicht dem Betrieb des Bw. zurechenbar, zumal die
Umsatzentwicklung und -zusammensetzung hinsichtlich der einzelnen Sparten im
Beobachtungszeitraum von mehr als 15 Jahren konstant und gleichförmig
verlaufen sei. Durch Zurechnung der gegenständlichen Barlieferungen
wäre dieses Gefüge extrem verändert und in den einzelnen Perioden
stark schwankend, was nicht den tatsächlichen Erfahrungswerten
entspräche. Es sei auch noch darauf hinzuweisen, dass durch die
Konzentration von Lokalitäten (drei gastgewerbliche Betriebe, ein Verein)
am Standort des Bw. sehr wohl Verwechslungen die Ursache für die nicht beim
Bw. auf den Fakturen aufscheinenden, jedoch an die Adresse: X-Gasse gelieferten
Waren sein könnten. Leider sei es dem Bw. nicht möglich,
vergleichsweise Lieferungen und Daten für diese Betriebe heranzuziehen, um
die Vermutung, dass dem Betrieb des Bw. durch das Datenmaterial auch fremde
Lieferungen zugerechnet worden seien, zu stützen. Es werde daher ersucht,
im vorliegenden Fall die dargelegten besonderen Umstände und die
spezifische Art des Betriebes des Bw. zu würdigen und von der üblichen
Umsatzzurechnung in Zusammenhang mit "Letztverbraucherlieferungen" Abstand zu
nehmen.
In der Ergänzung vom
6. Mai 2002 zum Vorlageantrag vom 7. März 2002 führte der Bw.
weiters aus, dass der Nachweis, dass der Bw. die berufungsgegenständlichen
Getränkelieferungen empfangen hätte, durch das Finanzamt nicht
erbracht worden sei. Für ein Zuschätzungserfordernis beim Bw.
gäbe es daher keinen schlüssigen Grund. Die vom Finanzamt aus den
angeblich nicht verbuchten Getränkeeinkäufen abgeleitete
Schätzungsberechtigung sei mit dem Mangel behaftet, dass eine basisbildende
mangelhafte Buchführung hier gar nicht vorliege. Bloß allgemein
gehaltene Feststellungen, dass das Datenmaterial der B-AG Graulieferungen
beinhalte und diese auch durch Zeugenaussagen allgemein verifiziert worden
seien, könnten keinen Mangel in der Buchführung des Bw.
herbeiführen. Die Feststellungen des Prüfers würden in keiner
Weise die Aufdeckung von Buchhaltungsmängeln betreffen. Die materielle
Richtigkeit des Rechnungswesens des Bw. stünde vielmehr außer
Zweifel. Es treffe außerdem auch nicht zu, dass der verbuchte Wareneinkauf
ohne geringste Abweichung zum Datenmaterial der Kontrollmitteilungen wäre.
Schon in der Berufungsbegründung seien diesbezügliche Abweichungen
aufgezeigt worden. Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass den vorliegenden
Kontrollmitteilungen mehr Beweiskraft zukomme als einem über einen Zeitraum
von 20 Jahren kontinuierlich verlaufenden Geschäftsgang hinsichtlich der
Anteile der Biererlöse, könne einfach nicht gefolgt werden. Vom Bw.
könne aber leider nicht der Nachweis erbracht werden, dass die
gegenständlichen Warenlieferungen zwar an die Adresse: X-Gasse, nicht
jedoch an sein Unternehmen erfolgt seien, weil die damaligen am dortigen
Standort situierten Lokalbetreiber nicht bereit seien, entsprechende Aussagen zu
machen. Das dem Bw. vorgelegte Datenmaterial weise diverse Mängel und
Unstimmigkeiten auf, die eine Zurechnung der aufgelisteten Lieferungen als
unrichtig erscheinen ließen: So werde als Unternehmer die "Fa. H"
geführt, fehlten in jedem der Jahre einzelne Perioden, seien in den
Lieferungen Waren enthalten, die im Lokal des Bw. niemals verkauft worden seien
(Gösser Gold, Pago Tomatensaft), schienen in den Listen
Römerquelle-Lieferungen auf, obwohl seit Mai 1994 im Lokal des Bw.
Mineralwasser der Marke Montes verkauft worden sei, sei zB aus der Lieferung vom
7. März 1997 die Ware "G-He.Oster" unbekannt, überschritten die
angeführten Mengen an Bierfässern bei Weitem die Lagerkapazität
(max. 3 Fässer lagernd und 1 Fass angeschlagen), sodass zB aus der
Lieferung vom 20. Mai 1994 zusätzlich zur Normallieferung noch 4
Fässer laut Graulieferung keinesfalls Platz finden könnten, und
sollten im Jahr 1996 38 Fässer und 1997 35 Fässer zusätzlich
"grau" geliefert worden sein, wobei allein die kurzen zeitlichen Abstände
zwischen den Lieferdaten (Sommer 1997, Weihnachten 1996) aufzeigen würden,
dass diese Mengen im Lokal des Bw. nicht abgesetzt hätten werden
können. Eine Gegenkontrolle der bezogenen Mengen auf Grundlage der
bestehenden Liefervereinbarung zeige hingegen die Richtigkeit der fakturierten
und verbuchten Mengen für die Jahre 1996 bis 2001. Dazu komme, dass der Bw.
auf Grund seiner Liefervereinbarung und der zu geringen Abnahmemenge (nur 60 %
der vereinbarten Hektoliter in 6 Jahren) mit € 5.000 (netto) belastet
worden sei. Auch aus diesem Grund scheine der Bezug von Graulieferungen durch
den Bw. im Zeitraum 1996 bis 2001 widerlegt. Ein Unternehmer würde wohl
kaum eine Belastung wegen nicht ausreichender Absatzmenge akzeptieren und sich
allfällige Graulieferungen nicht auf die Absatzmenge anrechnen lassen. Wenn
auch die bisherigen Erfahrungen seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich des
ausgewerteten Datenmaterials und der darauf basierenden Umsatzzurechnungen
positiv durch "Anerkennung" seitens der betroffenen Steuerpflichtigen gewesen
seien, sollte doch im gegenständlichen Fall der Plausibilität, dem
langjährigen Betriebsvergleich und den besonderen Umständen durch die
Lokal-Konzentration an der Adresse X-Gasse besonderes Gewicht beigemessen
werden. Eine Zurechnung von Warenlieferungen auf Grundlage von allgemeinen
Erfahrungen ohne konkreten Nachweis, welche im Ergebnis zu unrealistischen
Erlösen aus Bier und alkoholfreien Getränken führe, könne
nach Ansicht des Bw. nicht vorgenommen werden.
In der mündlichen
Verhandlung vom 20. April 2004 brachte die steuerliche Vertreterin des
Bw. u.a. ergänzend vor, dass das Kontrollmaterial der B-AG insbesondere
betreffend die Jahre 1996 und 1997 bezweifelt werde, weil die diesbezüglich
aufscheinenden "Letztverbraucherlieferungen" den Betriebsrahmen des Bw. (unter
Berücksichtigung der bei ihm gegebenen Umsatzstruktur) völlig sprengen
würden.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Im vorliegenden Fall hat das
Finanzamt die zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigenden neuen Tatsachen
in der teilweisen Nichterfassung von Getränkelieferungen der B-AG an den
Bw. ("Letztverbraucherlieferungen") und der darauf entfallenden Erlöse im
Rechenwerk des Bw. erblickt.
Seine
Schätzungsberechtigung hat das Finanzamt aus der somit offenbar gegebenen
sachlichen Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen des Bw. abgeleitet.
Wie die Abgabenbehörden
zum o.a. Daten- bzw. Kontrollmaterial gelangt sind, hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2002 detailliert dargestellt.
Wesentlich erscheint in diesem
Zusammenhang Folgendes:
Die Abgabenbehörden haben
durch aufwändige Ermittlungen ein umfassendes System der B-AG
aufgedeckt, wodurch Gastwirten österreichweit neben Warenlieferungen mit
Rechnungsausstellung auch sog. "Letztverbraucherlieferungen" zugekommen sind.
Dass die sich aus dem
Kontrollmaterial ergebenden "Letztverbraucherlieferungen" nicht an die dort
bezeichneten Empfänger, sondern an andere Betriebe (der Bw. führt in
seinem Fall die anderen an der Adresse: X-Gasse situierten Betriebe an) erfolgt
sind, ist aber schon auf Grund des konkreten Bestellvorganges ausgeschlossen:
Üblicherweise wurde der
Kunde von den Telefonverkaufsdamen der B-AG angerufen (nur in wenigen
Fällen ging die Bestellung vom Kunden aus), damit er seine
Bestellwünsche deponieren konnte. Diese wurden dann sofort in die EDV
eingegeben. Die Bestellungen wurden allerdings in der Weise gesplittet, dass ein
vom Kunden angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer eingegeben wurde
und die Graulieferungen auf ein Letztverbraucher-Sammelkonto gebucht wurden. Die
Eingabe in den Datenbestand der B-AG erfolgte in der Form, dass nach Aufruf der
Kundennummer des betreffenden Wirtes die offizielle Lieferung
mengenmäßig eingegeben wurde, danach wurde in der EDV-Anlage ein
Punkt gesetzt, und nach diesem Punkt erfolgte die mengenmäßige
Eingabe der "Graulieferung". Während für die offizielle Lieferung
ein(e) Lieferschein/Rechnung mit Angabe des Lieferempfängers ausgedruckt
wurde, erfolgte über die "Graulieferung" nur der Ausdruck in der
Bierführer-Info-Liste bzw. einer Hilfsliste.
Zur Erklärung sei hier ein
Beispiel für den Ablauf einer solchen "Punkteingabe" gegeben:
Der Wirt X bestellt 3
Fässer Märzen-Bier und zusätzlich weitere 2 Fässer. Die
Telefonverkaufsdame ruft auf der Software den Kunden X auf und gibt unter der
Artikelbezeichnung Bier "3.2" ein. In der Folge wird neben Ladeliste,
Bierführer-Tageszusammenstellung und dergleichen eine
ordnungsgemäße Faktura über die Lieferung von 3 Fässern
Bier an den Kunden X erstellt. Zusätzlich erstellt das Programm eine
Hilfsliste (auch Bierführer-Info genannt), auf welcher eine
Verkaufsabrechnung, weiters die Bezeichnung der Ware sowie deren Menge (2
Fässer Märzen-Bier) und letztlich der Rechnungsbetrag inkl.
Getränke- und Mehrwertsteuer angeführt ist. Der Warenempfänger
ist nicht ausgewiesen. Anhand der Verkaufsabrechnungsnummer auf der Hilfsliste
in Verbindung mit der Bierführertageszusammenstellung bzw. der Faktura
über die offizielle Lieferung ist es dem Bierführer möglich, die
"Letztverbraucherlieferung" dem tatsächlichen Lieferempfänger
zweifelsfrei zuzuordnen. Der Bierführer liefert nun an den Wirt X 5
Fässer Märzen-Bier, verrechnet die offizielle Lieferung nach der
vereinbarten Rechnungsmodalität (zB Monatsrechnung) und kassiert für
die "Letztverbraucherlieferung" (2 Fässer Märzen-Bier) sofort bar.
Über diese "Letztverbraucherlieferung" erhält der Wirt weder eine
Faktura noch einen Zahlungsbeleg.
Zur Klarstellung wird noch
darauf hingewiesen, dass in der EDV der B-AG durch die o.a. Punkteingabe zwei
elektronische Belege (nicht körperlich vorhanden) mit identischen
Verkaufsbelegnummern generiert wurden, welche untrennbar miteinander verbunden
sind. Der Letztverbraucherbeleg trägt allerdings vor der
Verkaufsbelegnummer den Zusatz "LV". Sowohl die offizielle Lieferung als auch
die Graulieferung sind somit eindeutig zuordenbar.
In der elektronischen
Verarbeitung wurden die "Letztverbraucherlieferungen" mit "Status 9"
gekennzeichnet, während reguläre Lieferungen den "Status 6" erhielten.
Mit der Kenntnis über die unterschiedliche Statuseinstufung war es daher
möglich, sowohl die offizielle Lieferung als auch die Graulieferung
eindeutig zuzuordnen.
Es ist somit sehr wohl davon
auszugehen, dass bei Identifizierung der "Status 6"-Lieferungen im Rechenwerk
eines konkreten Abgabepflichtigen ihm auch die "Status 9"-Lieferungen
zuzurechnen sind.
Wenn der Bw. im vorliegenden
Fall dennoch durch Aufzeigen verschiedener - vermeintlicher -
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Kontrollmaterial dessen
Stichhältigkeit zu erschüttern versucht, so ist ihm Folgendes
entgegenzuhalten:
- Zunächst wird
klargestellt, dass die Betriebsprüfung die offiziellen ("Status
6"-)Lieferungen laut Kontrollmaterial im Rechenwerk des Bw. eindeutig
identifiziert hat. Daraus lässt sich nach dem oben Gesagten aber auch auf
die Richtigkeit der Kontrollmitteilungen hinsichtlich der ("Status
9"-)"Letztverbraucherlieferungen" schließen.
- Die in der Berufung
aufgezeigte jahrelange Gleichmäßigkeit des Wareneinkaufs trifft beim
offiziellen Einkauf zwar mengen- und auch produktmäßig zu. Daraus
kann für den Berufungsstandpunkt aber nichts gewonnen werden, denn diese
Gleichmäßigkeit wird nach Lage der Dinge vom Bw. -
konsequenterweise - wohl bewusst so "gesteuert" worden sein.
- Wenn der Bw. insbesondere das
Kontrollmaterial betreffend die Jahre 1996 und 1997 im Hinblick auf die bei ihm
gegebene Umsatzstruktur bezweifelt, so wird darauf hingewiesen, dass gerade in
den Jahren 1996 und 1997 - im Gegensatz zu den Vorjahren und auch zum Jahr
1998 - vom Bw. offenbar massiv "Letztverbraucherlieferungen" zugekauft
wurden, was das Bild natürlich schon verschiebt. Betrachtet man
außerdem zB die offiziellen Einkäufe der Jahre 1995 bis 1998, so sind
diese betreffend Wein, alkoholfreie Getränke und auch Küche
beträchtlich, betreffend Bier jedoch kaum (!) gestiegen.
- Die auf Seite 3, Absatz 3,
der Berufung behaupteten "Diskrepanzen" bestehen tatsächlich nicht (vgl.
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom
20. April 2004). Scheinen unter "Status 6" Getränke ohne Menge
und Wert auf, so bedeutet das lediglich, dass davon am entsprechenden Tag
offenbar nur "Letztverbraucherlieferungen", nicht auch offizielle Lieferungen
erfolgt sind. Diese "Letztverbraucherlieferungen" sind auch nicht "in die
Rechnung aufgenommen und fakturiert" worden.
- Die branchenüblichen
Gratislieferungen wurden durch den Betriebsprüfer bereits im Zuge der
Nachkalkulation berücksichtigt. Außerdem sind nach den Feststellungen
der Betriebsprüfung Gratislieferungen gar nie unter "Status 9" erfolgt.
- Die Zuordenbarkeit der
"Letztverbraucherlieferungen" an den Bw. ist - wie bereits oben
erwähnt - nicht zuletzt auch auf Grund der Kundennummer derart
eindeutig, dass sie auch durch den Umstand, dass sich unter der Adresse: X-Gasse
mehrere Betriebe befunden haben, nicht relativiert werden kann.
- Die teilweise Bezeichnung des
Bw. auf dem vorliegenden Datenmaterial mit "Fa. H" beruht auf einem
Schreibfehler des Prüfers. Allerdings wird unmittelbar daneben ohnehin auch
noch die (unverwechselbare) Gasthausbezeichnung des Bw. korrekt angeführt.
Im Übrigen scheint dieser vom Bw. gerügte Schreibfehler auf der
Original-Kontrollmitteilung nicht auf.
- Wenn im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Bw. "einzelne Perioden (...)
fehlen", wird das darauf zurückzuführen sein, dass in diesen eben
keine "Letztverbraucherlieferungen" erfolgt sind. Laut Betriebsprüfung hat
der Bw. die "Letztverbraucherlieferungen" eher ungleichmäßig bezogen,
wobei allerdings längere Perioden ohne "Letztverbraucherlieferungen" (zB
½ Jahr o.ä.) nicht festgestellt wurden.
- Die Behauptung des Bw., in
seinem Lokal seien die Marken Gösser Gold und Pago Tomatensaft "niemals
verkauft" worden, ist durch die regelmäßigen offiziellen
diesbezüglichen Wareneinkäufe widerlegt.
- Auch der
regelmäßige offizielle Einkauf von Römerquelle-Mineralwasser
durch den Bw. geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor.
- Bei der angeblich unbekannten
Ware "G-He.Oster" handelt es sich um das im Lokal des Bw. nach den vorliegenden
Unterlagen sehr wohl bekannte Osterbier "Gösser Osterbock"
- Der Behauptung des Bw., die
ihm zugerechneten Wareneinkäufe in Bezug auf Bierfässer seien schon
aus Gründen der Lagerkapazität des Bw. ("max. 3 Fässer lagernd
und 1 Fass angeschlagen") ausgeschlossen, ist entgegenzuhalten, dass laut
vorliegendem Datenmaterial sogar vier offizielle Rechnungen vorliegen, wonach
vom Bw. 5 Fässer gleichzeitig bezogen wurden. Aus dem Kontrollmaterial ist
außerdem auch der Bezug von Spezialbier in 30-Liter-Fässern
ersichtlich, für welches - weil gleichzeitig angeboten - ein
zusätzlicher Zapfhahn und damit verbunden eine zusätzliche Zuleitung
und zusätzlicher Lagerbedarf bestand. Im Übrigen hat eine mittlerweile
erfolgte weitere Sichtung des Fassbier-Einkaufs des Bw. ergeben, dass die
diesbezüglichen Lieferungen - nebst einigen wenigen "Graulieferungen"
an gesonderten Tagen - regelmäßig zusammen mit den offiziellen
Lieferungen an diesen Tagen stattfanden. Dabei wurde die Menge von 5
Fässern in den Jahren 1994-1998 an vier Tagen überschritten:
|
|
offiziell
|
"grau"
|
insg.
|
20.05.1994
|
4
|
4
|
8
|
22.12.1995
|
4
|
2
|
6
|
28.03.1997
|
3
|
4
|
7
|
30.12.1997
|
5
|
2
|
7
- Was schließlich noch
die vom Bw. relevierte Belastung mit 5.000 € auf Grund zu geringer
Abnahmemengen (nur 60 % der vereinbarten Hektoliter in 6 Jahren) anlangt, so
kann auch diese kein Argument dafür sein, dass
"Letztverbraucherlieferungen" der B-AG an den Bw. nicht erfolgt sind. Dass die
"Letztverbraucherlieferungen" nicht auf die Lieferkontingente angerechnet und
dafür auch keine Abnahmeprovisionen gutgeschrieben wurden, war nämlich
systemimmanent. Diese Vorgangsweise der B-AG wurde nicht nur beim Bw., sondern
bei allen Wirten, die "Letztverbraucherlieferungen" bezogen haben, so
gehandhabt - und von den Abnehmern auf Grund der lukrativen Mehreinnahmen
für diese Lieferungen erfahrungsgemäß auch ohne Weiteres in Kauf
genommen. Immerhin brachte die "Letztverbraucherlieferung" eines Fasses Bier dem
jeweiligen Wirt einen durchschnittlichen Bruttoumsatz von rund 3.000 S, dem
ein Bruttoeinkaufspreis von lediglich durchschnittlich 1.000 S
gegenüberstand. Bei einem Fass Bier ersparte sich somit ein Wirt etwa
400 S an Umsatzsteuer und die jeweilige ertragsteuerliche Belastung. Nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden jedoch von Seiten der B-AG
auf Grund der o.a. Nichtanrechung der "Letztverbraucherlieferungen" den Wirten
in der Regel keine Belastungen wegen Nichterfüllung der
Abnahmeverpflichtung erteilt, vielmehr wurden die Lieferübereinkommen bis
zur vollständigen Erfüllung der Abnahmeverpflichtung einfach
verlängert. - Dass nun aber gerade der Bw. im vorliegenden Fall dennoch mit
5.000 € verpflichtet worden sein soll, wird wohl mit seiner
Betriebseinstellung im Jahr 2002 in Zusammenhang stehen (laut Medienberichten
hat der Bw. mittlerweile einen Betrieb in Mittelamerika eröffnet).
Zusammenfassend ist demnach
Folgendes festzustellen:
- Die sich aus dem vorliegenden
Kontrollmaterial ergebenden, im Rechenwerk des Bw. bisher nicht erfassten
"Letztverbraucherlieferungen" sind nach dem oben Gesagten zweifelsfrei und
eindeutig dem Bw. zuzurechnen.
- Daraus ist eine entsprechende
Wareneinsatz- und Umsatzverkürzung des Bw. sowie
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde abzuleiten.
- Diese neu hervorgekommenen
Tatsachen sind sehr wohl geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide
herbeizuführen.
- Auch die Ermessensübung
des Finanzamtes zu Gunsten der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu
beanstanden, sind doch diese neuen Tatsachen sogar ursächlich für die
nicht bloß geringfügig erhöhten Abgabenfestsetzungen.
Im Übrigen hat der VwGH
auf den o.a. Daten der B-AG aufbauende Schätzungen bei Gastwirten wie im
vorliegenden Fall mittlerweile sogar ausdrücklich bestätigt (vgl. zB
VwGH 22.5.2003, 2002/16/0269).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GastwirtSchätzungZuschätzungGetränkeeinkaufBrauereiWareneinsatzverkürzungLetztverbraucherlieferungGraulieferungSchwarzlieferung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0418-G/02
- Stammnummer
- 9765
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF