Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0058-S/02
Berufung gegen Haftungsbescheid gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-S/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Steger, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg.
betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO vom 5.
August 1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Bw. gem. §
9 iVm. § 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr S 3,075.552 (in
€ 223.509,08) herangezogen wird. Zur Gliederung der Haftungssumme
siehe in der Beilage, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 5.
August 1996 wurde der Bw gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschulden der Fa. I. KG im Ausmaß von S 3.291.859,--
herangezogen. Begründet wurde dieser Haftungsbescheid damit, dass
es der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen habe,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Fa. I. KG entrichtet werden.
Dies stelle ein Verschulden dar, weshalb die Haftung gelten zu machen
war.
Daraufhin stellte der Bw. durch seinen ausgewiesenen
Vertreter den Antrag auf Bescheidbegründung gem. § 245 Abs. 2 BAO.
Diesem Antrag kam das Finanzamt mit Schriftsatz vom 30.
Oktober 1996 nach und wird auf den bekannten Inhalt der ergänzenden
Begründung verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw. durch
seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1996 das
Rechtsmittel der Berufung. Darin wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte geltend gemacht, weshalb die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt werde. Zu inhaltlicher
Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass es dem Bw. als
Geschäftsführer der insolventen Fa. I. GmbH bzw. der ebenfalls
insolventen Fa. I. KG, allein aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen,
insbesondere aber auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht erlaubt war, das
Finanzamt bevorzugt zu befriedigen.
Zu Mangelhaftigkeit des
Verfahrens wird ausgeführt, dass dem Haftungsbescheid keine
gesetzmäßige Begründung zu entnehmen sei. Selbst nach
Antragstellung auf Bescheidbegründung sei an den Bw. lediglich eine
"Mitteilung" des Finanzamtes gerichtet worden, in welcher sich die Behörde
im Wesentlichen neuerlich auf Gesetzestextzitate beschränkte. Einzig
im zweiten Absatz der genannten Mitteilung würden sich allgemeine
Ausführungen der belangten Behörde über die Mitwirkungspflicht
eines Geschäftsführers finden, die jedoch weniger eine
Bescheidbegründung als vielmehr eine Offenlegung des eigentlichen und
zentralen Mangels des Abgabenverfahrens darstellen, nämlich dass der Bw.
als Geschäftsführer zu keiner Zeit Gelegenheit hatte, am Verfahren
mitzuwirken oder sich zu den Sachverhaltsannahmen und zum Ergebnis des
Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde zitiere lediglich die
Rechtsprechung des VwGH leitsatzartig, ohne jede wie immer geartete Bezugnahme
auf den hier konkreten Sachverhalt. Die wesentliche und primäre
Aufgabe des Abgabenverfahrens sei (nach Doralt - Ruppe) in der Ermittlung
des tatsächlichen Sachverhaltes zu sehen und dabei sei die Beachtung des
Parteiengehörs zu den tragenden Verfahrensgrundsätzen zu
zählen.
Hätte die belangte
Behörde dem Antragsteller den Sachverhalt und das Ergebnis des
Beweisverfahrens dargelegt, so hätte sich dieser hiezu äußern
und verantworten können. Im Sinne der zu Punkt 1. ausgeführten
Umstände wäre der Haftungsbescheid gesetzmäßiger weise
niemals erlassen worden.
Mit der Bescheiderlassung habe
die belangte Behörde angesichts gravierender Verfahrensmängel zudem
willkürlich gehandelt und damit gegen den in Artikel 7 Abs. 1 B-VG und
Artikel 2 StGG verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz
verstoßen. Verfassungswidrige Verfahrensmängel würden
dann vorliegen, wenn ein Bescheid ohne Begründung oder nur mit
Ausführungen ohne Begründungswert ergehe, wenn im Verfahren das
Parteiengehör vernachlässigt werde oder die Behörde jede oder
zumindest eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit
unterlässt. Im gegenständlichen Fall sei gegen sämtliche
der soeben aufgezählten elementarsten Verfahrensgrundsätze
gröblichst verstoßen worden. Es werde daher auch Verletzung von
Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten eingewandt.
Mit Ersuchen um Ergänzung
des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 19. Februar 1997 wurde dem Bw. zur Wahrung
des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin
führte das Finanzamt wörtlich aus: "Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer
GesmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran
gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser
Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel , die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 17.9.86 - 84/13/0198 bzw.
VwGH 31.5.1994 - 90/14/0106).
In der Berufungsbegründung
wird angeführt, dass es nicht erlaubt sei, die Forderungen des ho.
Finanzamtes bevorzugt zu befriedigen. Fest steht jedoch, dass beim ho. Finanzamt
seit 31. Mai 1996 keine Zahlungen mehr eingegangen sind, andererseits aber
offensichtlich andere Gläubiger befriedigt wurden. Deshalb werden Sie vom
ho. Finanzamt ersucht, bekannt zu geben, weshalb seit diesem Zeitpunkt, trotz
laufender Geschäftstätigkeit, unter anderem auch dem Verkauf des
gesamten Fuhrparks der Fa. I. KG keine Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet
wurden". Auf den weiteren Inhalt dieses Ergänzungsersuchens wird
verwiesen.
Dieses Ersuchen um
Ergänzung zur Wahrung des Parteiengehörs blieb seitens des Bw.
unbeantwortet.
In der Folge wurde die Berufung
des Bw. seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg. mit Berufungsvorentscheidung vom
15. April 1997 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw.
(inzwischen unvertreten) mit Schriftsatz vom 22. April 1997 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Zum angeblichen Verkauf des
Fuhrparks führte der Bw. aus, dass dieser zum Großteil geleast war,
und seit dem 31. Mai 1996 keine Anlagenverkäufe durchgeführt wurden.
Beim Verkauf der Grundstücke in den Katastralgemeinden H. und S. seien
vorrangig besicherte Bankverbindlichkeiten rückbezahlt worden, sodass es zu
keiner Schädigung anderer Gläubiger gekommen sei. Ein weiteres
Vorbringen enthielt dieser Vorlageantrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer Aktuellen
Rückstandsaufgliederung der Fa. I. KG ist zu ersehen, dass vom
ursprünglichen Haftungsbetrag nur noch Abgaben in Höhe von S
3,075.552,-- aushaften. Der haftungsgegenständliche Rückstand hat sich
daher um S 216.307,-- verringert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO
lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 Abs. 1 BAO
lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten blieb, dass der Bw. Geschäftsführer
der Fa. I. KG gewesen war und dass die nunmehr aushaftenden Abgaben bei der Fa.
I. KG (ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet) nicht
eingebracht werden konnten.
Zur teilweisen stattgabe der Berufung ist auszuführen,
dass der Geschäftsführer nur subsidiär für Abgabenschulden
der Gesellschaft herangezogen werden kann. Insofern sich die
haftungsgegenständlichen Abgaben um den Betrag von S 216.307,-- verringert
haben war der Berufung, wie im Spruch dargestellt, teilweise stattzugeben und
die Haftungssumme auf S 3,075.552,-- einzuschränken.
Darüber hinaus kommt der Berufung jedoch keine
Berechtigung zu. Hinsichtlich der Lohnsteuer ist auf die ständige
Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (z.B. vom 19.2.2002, 98/14/0189), wonach
schon dann vom Verschulden des Geschäftsführers auszugehen ist, wenn
Löhne ausbezahlt werden, die dazugehörende Lohnsteuer jedoch nicht
entrichtet wird.
Dazu ist auch auf die
Bestimmungen der §§ 78 Abs.1, 79 Abs. 1 und 78 Abs. 3 EStG 1988 zu
verweisen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur
Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die
Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Für die übrigen
Abgaben gilt nach ständiger Rechtsprechung das VwGH, dass es Sache des
Haftungspflichtigen ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne seine
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (so genannte Beweislastumkehr), andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1
BAO angenommen werden darf. Diese Rechtslage wurde dem Bw. mit dem
Ersuchen um Ergänzung vom 19. Februar 1997 seitens des Finanzamtes St.
Johann/Pg. zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und dieser zur
Stellungnahme aufgefordert. Dieses Ersuchschreiben blieb seitens des Bw.
unbeantwortet, und wurde von diesem auch nach weiterem Hinweis auf die
bestehenden Rechtslage in der berufungsvorentscheidung kein Vorbringen im Sinne
einer Beweislastumkehr erbracht. Daran kann auch die Aussage, wonach
anlässlich des Verkaufes von Grundstücken es zu keiner Schädigung
anderer Gläubiger (auch des Finanzamtes) gekommen sei, nichts
ändern. Es ist daher vom ursächlichen Verschulden des Bw. an
der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben auszugehen.
Auf Grund der bestehenden
Beweislastumkehr ist die im gegenständlichen Haftungsbescheid dargelegte
Begründung, wonach schon wegen der Nichtentrichtung von Abgaben auf ein
Verschulden des Bw. zu schließen sei, nicht Rechtswidrig. Die Behörde
handelt nicht willkürlich, wenn der Bw. erst im weiteren Verfahren auf die
bestehende Rechtslage (Beweislastumkehr) hingewiesen und ihm damit Gelegenheit
zum Parteiengehör gegeben wird. Eine Verfassungswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides wird damit nicht aufgezeigt.
Der Berufung kommt daher nur
teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-S/02
- Stammnummer
- 9739
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF