Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1683-W/03
Anwendbarkeit der "aliud" Judikatur bei einem durch die Amtspartei behaupteten "Vorsteuerbetrugskarussell".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1683-W/03vom 10.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vorlieferanten, haben erst nach Eintritt von Hrn. HS bei der Fa. H
begonnen.
Dessen
vorherige berufliche Tätigkeit ist sehr wohl ein Indiz dafür, dass
diese Geschäftsverbindungen über Vermittlung des Herrn HS zustande
gekommen sind. Wenn der Berufungswerber meint, dass es unwahrscheinlich ist,
dass sich jemand mit dem Geschäftsführer und Eigentümer eines
Unternehmens, gegen das er zwei Jahre zuvor Klage geführt hat, zu einer
Betrugsbande zusammenschließt, so dürfte er übersehen, dass es
im täglichen Leben sehr wohl zu Streitbeilegungen kommt, die eine weitere
Zusammenarbeit nicht ausschließen.
Die
langjährige Verbindung zwischen Hrn. HS und Hrn. JR ergibt sich auch aus
einem Gerichtsurteil vom Landesgericht für Strafsachen (...) von 1992, das
über Vorsteuerbetrug aufgrund von Scheinrechnungen abspricht.
Bei
Beginn der Prüfungshandlungen wurde der Bp. Hr. HS auch als alleiniger
Ansprechpartner für diesen Geschäftsbereich vorgestellt.
Tatsächlich
ist aus den Korrespondenzen mit den Speditionen bzw. den vorgelegten Unterlagen
ersichtlich, dass sämtliche Geschäftsabwicklungen in diesem
Zusammenhang durch Hrn. HS abgewickelt wurden.
Vom
Berufungswerber wurden Bestätigungen der Handels- und Industriekammer der
Ukraine, bzw. des ukrainischen Finanzamtes vorgelegt, die bestätigen
sollen, dass die Firma MBS die CDs aus Österreich erhalten hat. Diese
Bestätigungen sind jedoch aus folgenden Gründen auf ihre
Glaubwürdigkeit zu hinterfragen: Aus den vorgelegten Korrespondenzen mit
den Speditionen bzw. aus den Ausfuhrpapieren und den Rechnungen ist ersichtlich,
dass die Firma MBS lediglich Rechnungsempfänger war, die tatsächliche
Warenbewegung ging nach Tschechien. Weiters wurde eine Abfrage bei der
internationalen Wirtschaftsdatenbank durchgeführt, die ergab, dass die
Firma MBS in Moskau zwar im Handelsregister eingetragen ist, es sich bei der
Anschrift lediglich um die protokollierte Adresse des Unternehmens handle. An
der Anschrift ist dieses Unternehmen nicht auffindbar. Weder dem
zuständigen Postamt ist die Gesellschaft bekannt, noch konnte ein
Telefoneintrag ausfindig gemacht werden. Die Firma MBS in Kiew konnte lt. IWD
Auskunft überhaupt nicht aufgefunden werden, auch nicht in den
entsprechenden Registern und Nachschlagewerken. Es gibt auch keinerlei Hinweis
darauf, dass eine Person namens OK Gesellschafterin oder
Geschäftsführerin einer Firma in Kiew ist.
In
diesem Zusammenhang ist auch der der Bp. vorgelegte Vertrag zwischen der Firma
MBS und den Firmen H in Frage zu stellen.
Dieser
Vertrag ist in einer Art und Weise abgefasst, der im alltäglichen
Geschäftsleben unüblich ist. Es gibt weder bei der Auswahl der zu
liefernden Produkte noch auf der Abnehmerseite festgelegte
Vereinbarungen.
Es wird lediglich ein fixes
betragsmäßiges Liefervolumen pro Jahr und ein ebenso fixer
Gewinnaufschlag vereinbart, unabhängig von der Gängigkeit der Produkte
bzw. der jeweiligen Marktsituation. Somit sind diese Geschäfte für den
Exporteur mit keinerlei Ausfuhrrisiko bzw. Unternehmerrisiko verbunden. Auch ein
Ausfallsrisiko war nicht gegeben, weil vor Lieferung die Ware bar bezahlt werden
musste. Für die rein manipulative Tätigkeit der Fakturenausfertigung
und der Zollabwicklung einen derartig hohen Gewinn (nämlich 6,66%) zu
erhalten ist nicht erklärlich. Dies ist nur verständlich, wenn bei den
Vorlieferanten ein ebenfalls gleich bleibender fix kalkulierbarer Vorteil
erzielt wird, der in diesem Fall des Kettenvorsteuerschwindels die nicht
entrichtete USt ist, das sind 20% der durch Scheinrechnungen künstlich
geschaffenen hohen Bemessungsgrundlage.
Hinsichtlich des Rechnungsaustausches sind sämtliche
von der Spedition vorgelegte Unterlagen bzw. auch der im Rahmen der Prüfung
vorgelegten Unterlagen in der Akteneinsicht einzusehen. Der Rechnungsaustausch
ist entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers nicht von der
Absatzseite durchgeführt worden, sondern bereits über Auftrag der
Firma B GmbH, dem Vorlieferanten der Firma H.
Diese vorläufige
Stellungnahme wird nach Vorliegen der Ergebnisse, die sich aus den noch offenen
Ermittlungsverfahren ergeben, ergänzt."
In der Gegenstellungnahme zur
vorläufigen ersten Stellungnahme führte die Bw. i. w. Folgendes
an.
Im Abgabenverfahren gelte der
Untersuchungsgrundsatz. Die belangte Behörde habe bekanntlich
bereits im August 2003 die nunmehr bekämpften Bescheide gefällt. Sie
sei im Jänner 2004 nicht in der Lage, zu der erhobenen Berufung zumindest
eine endgültige Stellungnahme abzugeben, was sie aber an der Fällung
der Entscheidung im August 2003 nicht gehindert habe.
Es stelle sich daher die Frage,
wie dies mit § 115 BAO vereinbar sei; Entscheidungsreife konnte keinesfalls
vorliegen.
Die Verzögerung des
Ermittlungsverfahrens rühre nicht vom Antrag der berufenden Firmen her,
dass "einer der beschlagnahmten Kartons auf Antrag des Bw. nur in dessen
Anwesenheit eingesehen werden dürfe und deshalb bisher nicht eingesehen
werden konnte." Diese Behauptung stamme vom 21. 1. 2004.
Die Eröffnung der beim LG
Wien lagernden Kartons habe am 3. 10. 2003 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt
hätte die Finanzbehörde Einsicht nehmen können, sie habe sich
jedoch mehr als 4 Monate Zeit gelassen. Erst am 12. 2. 2004, also weitaus nach
der Behauptung, dass seitens des Abgabepfl. das Verfahren verzögert werde,
habe ein Hr. St bei der H GmbH & Co KG angerufen, und mitgeteilt, dass
die Disketten am 25. 2. 2004 angesehen werden sollten. Außerdem habe er
mitgeteilt, dass die Beschlagnahme anlässlich einer Hausdurchsuchung eine
"Strafsache JR" betreffe und nicht die H GmbH & Co. KG. Wieso daher der
Antrag der H GmbH & Co. KG, bei einer Einsichtnahme anwesend zu sein, das
gegenständliche Verfahren verzögern könnte, scheine unerfindlich,
weil sich ja die Beschlagnahme gar nicht gegen die Bw. richtete.
Nur der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Finanzbehörde
beschlagnahmten Unterlagen zum größten Teil der GroßBp bereits
in Kopie zur Verfügung gestanden wären.
Auch die bei Hrn. HS
beschlagnahmten Laptops seien nicht gerade zügig untersucht worden. Erst
nach einigen Monaten sei mitgeteilt worden, dass die Programme nicht
geöffnet werden könnten, und sei um die Passwörter gebeten
worden, die die Finanzverwaltung sofort erhalten habe. Dann allerdings seien
keine Daten mehr vorhanden gewesen, weil sich die Programme wegen monatelanger
Nichtbenützung selbst neutralisiert hätten.
Auch das Recht auf
Parteiengehör sei verletzt worden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
seien der Bw. nicht vorgehalten worden. Das Parteiengehör, das zu
den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates gehöre, bestehe vor
allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen
Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens
und zur Stellungnahme hiezu zu geben. Den Parteien sei vor Erlassung des
abschließenden Bescheides Gelegenheit zu geben, von den
durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern.
Die Behauptungen auf Seite 2
der vorläufigen Stellungnahme wären falsch.
Es existiere in Österreich
keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Vorsteuerabzug dann nicht zustehe, wenn
ein Vorunternehmer Rechnungen für an ihn nicht erbrachte Leistungen
akzeptiere und diese Rechnungen kalkulatorisch in den Verkaufspreis des
Unternehmers einfließen. In einem solchen Fall könne der
Vorsteuerabzug hinsichtlich derjenigen USt., die auf den "Scheinrechnungen" der
Vorunternehmer allenfalls ausgewiesen sei, in Frage gestellt sein, aber nie der
Vorsteuerabzug des Nachmannes in der Reihe.
Der Preis bestimme sich durch
Angebot und Nachfrage. Eine wertmäßige "Überhöhung" von
Waren könne daher schon begrifflich nicht auftreten, weil Waren eben immer
den Wert hätten, um den sie ein Käufer erwerbe. Ansonsten würden
die Waren gar nicht gekauft werden.
Daher könne es keine
"künstliche, tatsächlich nicht erfolgte Wertsteigerung durch
Scheinfakturierung" geben. Selbst bei "Scheinrechnungen", wofür es bis
jetzt keinen Beweis gäbe, mögen Gewinne verlagert werden, der Wert
einer Ware könne dadurch aber nicht berührt werden.
Das von der GroßBp zit. E
des VwGH, Zl. 97/15/0019 vom 25. 6. 1998 soll angeblich ergeben, dass der
Vst.abzug bei Nichtübereinstimmung zwischen gelieferter und auf der
Rechnung ausgewiesener Ware auch dann zu versagen sei, wenn die
Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen worden seien. Im
gesamten Erkenntnis komme das Wort "Gutgläubigkeit" aber überhaupt
nicht vor. Tatsächlich behandle das Erkenntnis zwei verschiedene
Fälle. Im ersten Fall seien statt Parfumölen und Gelee Royal wertloses
Öl und Abfälle aus Bienenstöcken geliefert worden. Hier seien
nach dem Judikat mangels Übereinstimmung zwischen gelieferten und in den
Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nicht gegeben. Im zweiten Fall seien Hallen, Türen, Fenster
etc. fakturiert. Hier habe der VwGH ausgesprochen, dass der Bescheid auch keine
sachverhaltsmäßigen Feststellungen enthalte, aus denen sich
ergäbe, dass die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen nicht solche
wären, die für die gelieferten Waren allgemein im
Geschäftsverkehr verwendet würden. Daher vermögen ihn auch die
Ausführungen, die Rechnungen erfüllten nicht die Voraussetzung des
§ 11 Abs. 1 Z. 3 UStG, nicht zu tragen.
Das Erkenntnis spreche daher
nicht für, sondern gegen die Rechtsansicht der GroßBp. Die
streitgegenständlichen Fakturen würden über CDs und
Atemschutzmasken absprechen, und unabhängig vom fakturierten Preis blieben
die gelieferten Waren CDs und Atemschutzmasken. Es gäbe keine anderen
Bezeichnungen.
Das Erkenntnis stelle den
Rechtssatz auf, dass der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen
gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraussetze. Diese
Voraussetzung sei dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung
gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eines solche Vorstellung vom
Liefergegenstand hervorrufe, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand
nicht in Einklang zu bringen sei.
Der Umkehrschluss führe
zwingend zum Ergebnis, dass dann, wenn die Vorstellung vom gelieferten
Gegenstand mit dem gelieferten Gegenstand in Einklang zu bringen sei, bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug gegeben sei. Diese
Vorstellung beziehe sich aber nur auf die Art der Ware, nicht auf deren Preis.
Die Wesensart einer Ware ändere sich nicht, auch wenn die Ware in einer
Lieferkette teurer wird. Durch eine Verteuerung der Ware werde diese nicht zum
"aliud".
Dem oftmals zit. Erkenntnis
liege der Sachverhalt zugrunde, dass die gelieferte Ware von Anfang an eine
andere Ware war, als auf der Faktura stand. Das FA unterstelle dem VwGH in
unzulässiger Weise die Ansicht, dass eine Ware in der Lieferkette einfach
durch Preiserhöhung ihre Wesensart ändern könnte.
Der Rechtssatz verlange weiters
Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener
Ware. Diese Voraussetzung sei laut Erkenntnis des VwGH vom 28. 5. 1998, Zl.
96/15/0220 dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte
Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand
hervorrufe, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in
Einklang zu bringen sei. Die Übereinstimmung müsse ganz offensichtlich
im Zeitpunkt der Lieferung gegeben sein. Die GroßBp selbst nenne aber die
ggstdl. Waren Cds und Atemschutzmasken. Es handle sich im Zeitpunkt der
Lieferung unbestritten um CDs und Atemschutzmasken.
Folgende Punkte würden die
Vorgangsweise der Finanzbehörde illustrieren:
1. Das FA buche die Guthaben
aus den Voranmeldungen auch nach dem strittigen Zeitraum nicht, spreche aber
auch nicht mit Bescheid darüber ab.
2. Es liege die
Bestätigung eines Lieferanten vor, wonach dieser im Rahmen der
"Kettenprüfung" von der Finanzverwaltung mit Repressalien bedroht worden
sei, falls er weiter liefere.
3. Der Hausbank der Bw. sei
mitgeteilt worden, dass die Finanzverwaltung gegen die Fa. H GmbH & Co. KG
ein Verfahren wegen Mehrwertsteuerbetrug und Geldwäsche eingeleitet habe.
Die Bank habe daraufhin sofort die Geschäftsbeziehung mit den Firmen H
abgebrochen.
4. Bei der H GmbH & Co. KG
seien aber auch noch Vorsteuern für andere Lieferungen und andere Waren,
die nicht aus den Ostländern stammten, mit der Begründung verweigert
worden, dass der Vorlieferant die Fa. B GmbH sei. Es handle sich um Vorsteuer i.
H. v. gesamt € 408.400,04,--. Auf diese Lieferungen gehe die
GroßBp. überhaupt nicht ein. Durch die Handlungen der
Finanzverwaltung seien die Exporte der Firmengruppe H zum Erliegen gekommen. Der
direkte Schaden könne mit rd. € 7 Mio. geschätzt werden, d. h.
dem Staat seien durch diese Handlungen € 3,5 Mio. Ertragsteuern entgangen.
Folgeschäden seien noch nicht berücksichtigt.
Die Finanzverwaltung wende das
Gesetz in denkunmöglicher Weise an und verstoße gegen das
verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltentrennung, da sie versuche selbst neues
Recht zu schaffen.
Schon aus diesen Gründen
sei den eingebrachten Berufungen stattzugeben.
Aus Gründen der
äußersten Kooperation werde aber auch auf die weiteren Argumente der
GroßBp. eingegangen.
Die Begründung eines
Abgabenbescheides müsse nach der Judikatur des VwGH erkennen lassen,
welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werde und aus welchen
Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt sei, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliege.
Die GroßBp. bezweifle
nicht die Warenbewegungen, wohl aber Art und Qualität der Waren, die sie
selbst als CDs und Atemschutzgeräte bezeichne, die dies aber nach Ansicht
der GroßBp. nicht sein sollen. Deshalb würden auch die vorgelegten
Vergleichspreise nicht zur Kenntnis genommen. Die GroßBp. habe es aber
unterlassen, ein Gutachten darüber einzuholen, was denn die gelieferten
Gegenstände sonst wären, oder aber habe dieses Gutachten in
rechtswidriger Weise dem Stpfl. nicht vorgehalten.
Die Ausführungen, dass
"Vorsteuerbetrugskarussell" eine allgemein gängige Bezeichnung sei,
könne so nicht akzeptiert werden. Der Begriff sei in der Fachliteratur
nicht zu finden. Nach der Auffassung der GroßBp. soll immer dann bereits
ein Betrug vorliegen, wenn bei Lieferungen in der Kette durch verschiedene
Unternehmen und Ausfall der Umsatzsteuer bei einem Glied in der Kette ein
Schaden entstehe. Dieser pauschalen Vorverurteilung der österr. Wirtschaft
müsse entschieden entgegengetreten werden.
Bezüglich des
Konkursantrages gegen die E GmbH, der durch die Finanzverwaltung gestellt worden
sein soll, habe die Finanzprokuratur den Konkurseröffnungsantrag
zurückgezogen, da die "Antragsgegnerin einer Großbetriebsprüfung
unterzogen wird und es nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden
kann, dass die sich daraus allenfalls ergebenden Gutschriften den derzeit
vollstreckbaren Rückstand übersteigen." Der Rückstand der Fa. E
GmbH soll dadurch entstanden sein, dass das FA vorangemeldete Zahllasten
verbucht habe, vorangemeldete Guthaben jedoch nicht.
Das FA verfolge auch bei den
Firmen H die gleiche Strategie. Diese müsse irgendwann zur Insolvenz und
damit zum Umsatzsteuerausfall führen.
Bezüglich des Vorwurfs der
"künstlich herbeigeführten Wertsteigerungen" sei nochmals darauf
hinzuweisen, dass sich der Wert einer Ware durch den Preis bestimme. Es seien
die auf dem Markt erzielbaren Preise nachgewiesen worden, diese stellten auch
den Wert dar. Der oftmals erwähnte Rechnungstausch sei im übrigen
nicht bei der Ausfuhr, sondern nach der Ausfuhr erfolgt und tangiere daher die
österr. Finanzverwaltung in keiner Weise.
Bemerkenswert sei, dass die
GroßBp. einmal den Vorwurf erhebe, dass keine Barzahlungen stattgefunden
hätten, andererseits es rechtserheblich sein solle, dass die exportierenden
Firmen die großen Rechnungsbeträge durch Bargeldübergabe
erhalten hätten, "was bei ständigen Geschäftsbeziehungen nicht
den üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht." Dies sei
widersprüchlich.
Der Hinweis auf ein
"Firmengeflecht" und "laufende Ermittlungsverfahren" sei unverständlich, da
allein der Vorsteuerabzug der berufenden Firmen Gegenstand des Verfahrens
sei.
Bezüglich des
Verhältnisses zwischen Hrn. HS und Hrn. JR übersehe die
Finanzverwaltung, dass es auch im täglichen Leben einen Unterschied
zwischen "Streitbeilegung" und "Obsiegen in einem Zivilprozess" gebe, ebenso wie
zwischen "weiterer Zusammenarbeit" und "Verabredung zu einem Betrugsdelikt". Das
Risiko sei bei einem Betrugsdelikt, insbesondere im Abgabenrecht mit dem
Instrument der Selbstanzeige, wohl weitaus größer als das Risiko
einer bloßen weiteren Zusammenarbeit, sodass es den Erfahrungen des
täglichen Lebens widerspreche, dass sich diese beiden Herren zum Betrug
verabredet hätten.
Hinsichtlich des zit.
Gerichtsurteils sei darauf hingewiesen, dass die genannte Gz. keine HV-Zahl sei,
sodass möglicherweise nicht einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden
hätte geschweige denn ein Urteil ergangen sei. Zudem betreffe jedes
Gerichtsverfahren immer nur jene Person, gegen die es gerichtet sei.
Dass Hr. HS als alleiniger
Ansprechpartner vorgestellt worden sei, sei verständlich, da Exporte seinem
Zuständigkeitsbereich unterlägen.
Wenn die österr.
Finanzverwaltung Bestätigungen der ukrainischen Finanzverwaltung in ihrer
Glaubwürdigkeit hinterfrage, sei dies wohl nicht weiter zu kommentieren. Es
sei aber bekannt, dass ein Beamter der österr. Finanzverwaltung in ggstdl.
Angelegenheit auf Dienstreise in Kiew war. Er hätte dort ohne weiteres
Gelegenheit gehabt, die Existenz der Fa. MBS zu überprüfen, habe dies
aber vorsorglich unterlassen. Vielmehr stützte sich die Finanzverwaltung
auf den Inhalt von Registern, in die man entgeltlich aufgenommen werden
könne (vergleichbar dem "Herold" in Österreich) und ziehe aus der
Tatsache der Nichteintragung Schlüsse auf die Nichtexistenz.
Die Bemerkungen der
GoßBp. über den Vertrag zwischen MBS und H GmbH & Co KG
würden der Komplexität des realen Wirtschaftslebens nicht gerecht.
6,66% sei nämlich in Wirklichkeit kein Gewinn, sondern werde unter
Fachleuten als Deckungsbeitrag bezeichnet, der dazu diene, einen Teil des
Fixkostenblocks der berufenden Firmen abzudecken. Dafür seien 6,66% Spanne
doch relativ gering. Es stimme natürlich nicht, dass die Tätigkeit der
berufenden Firmen kein Unternehmerrisiko beinhalte: Beginnend vom Risiko des
Verlustes bzw. Unterganges der gehandelten Sache bis zum Risiko, dass bei
Beendigung des Geschäftes sprungfixe Kosten wieder abgebaut werden
müssen, verbleibe für diese schmale Gewinnspanne noch genug
Risiko.
Warum aber die berufenden
Gesellschaften sich mit diesem geringen Deckungsbeitrag zufrieden geben, wenn
die Vorlieferanten nach Ansicht der GroßBp. durch
"Kettenvorsteuerschwindel" bereichert würden, die Nachmänner aber nach
der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung das Vorsteuerrisiko tragen, sei
unerfindlich.
Folge man der Rechtsansicht der
Finanzverwaltung, verliere jedes Unternehmen in der Lieferkette den
Vorsteuerabzug, während die Umsatzsteuer vom Vormann abzuführen
wäre. Je nach Anzahl der österr. Vormänner in der Kette
würde der Staat durch diese Vorgangsweise ungerechtfertigt in exorbitanter
Höhe bereichert. Selbst wenn daher eine Bestimmung des § 11 UStG
verletzt wäre (was nicht der Fall sei), wäre eine derart
überschießende Auslegung des Gesetzes wohl verfassungswidrig.
Zusammenfassend werde
ausgeführt, dass die Abgabenbehörde das Umsatzsteuergesetz in
denkunmöglicher Weise ausgelegt habe. Es werde beantragt, die Bescheide
aufzuheben und die Gutschriften der Umsatzsteuer in der bekannt gegebenen
Höhe festzusetzen.
Beim FA wurden folgende
Unterlagen von der Bw. vorgelegt:
Ein Schreiben der Fa. H GmbH
& Co KG an den steuerlichen Vertreter vom 3. 9. 2003, wonach folgende
Unterlagen übersendet werden:
1. Eine Rechnung Nr. 43/3, aus
der ersichtlich sei, dass die von der Fa. H GmbH & Co KG gelieferten CDs in
der Ukraine zum Preis von € 25,86 ohne MwSt. bzw. von € 31,03,--
mit Mwst. verkauft würden.
Beigelegt ist eine Rechnung Nr.
43/3 vom 29. 7. 2003 samt Übersetzung über den Verkauf von Musikalben
zum Preis pro Einheit von netto 150,-- Grivna.
2. Eine Rechnung Nr. 45.02, aus
der ersichtlich sei, dass die von der Fa. H GmbH & Co KG gelieferten CD in
der Ukraine zum Preis von € 25,86 ohne MwSt. bzw. von € 31,03,--
mit Mwst. verkauft würden.
Beigelegt ist eine Rechnung Nr.
45.02 vom 29. 7. 2003 samt Übersetzung über den Verkauf von Musikalben
zum Preis pro Einheit von netto 150,-- Grivna.
3. Handelsregisterauszug MBS
vom 19. 7. 2000.
4. Handelsregisterauszug MBS
Ukraine
Beigelegt wurden 2 Kopien in
kyrillischer Schrift.
5. Schreiben 7431 vom 14. 8.
03, in dem bestätigt werde, dass die Fa. V GmbH ordnungsgemäß
Lizenzen einhebe.
Dieses Schreiben wurde nicht
beigelegt.
6. Schreiben 83054 des
Staatlichen Zentrum für Außenhandelsgutachten der Handels- und
Industriekammer der Ukraine, dass die Musik CDs legal von Österreich
erworben worden seien.
Beigelegt ist eine
Übersetzung des Staatlichen Zentrums für Außenhandelsgutachten
der Handels- und Industriekammer der Ukraine an die Fa. MBS, Kiew, wonach
diese Musik Cds russischer und ukrainischer Interpreten, die sie von
österr. Firmen erhalten habe, legal erworben hätte; sie seien verzollt
und würden den ukrainischen Normen entsprechen.
7. Bestätigung vom
Ukrainischen Finanzamt, dass MBS die CDs aus Österreich erhalte.
Beigelegt ist eine Kopie in
kyrillischer Schrift.
Ein Schreiben der Fa. H GmbH
& Co KG an den steuerlichen Vertreter vom 11. 9. 2003, wonach
Unterlagen übersendet würden, dass der österr. Zoll den Wert
für 1 Raubkopie (CD) im Schnitt mit € 18,17,-- pro Stück
festlege.
Beigelegt ist ein Artikel,
wonach der österr. Zoll den Anti Piracy Award 2000 von IFPI Austria
(Verband der Österr. Musikwirtschaft) erhalten habe. Aus dem Artikel ist
der Handelswert der beschlagnahmten CDs errechenbar.
Beigelegt ist eine Kopie von
Verkaufspreisen von CDS durch die Fa. D.
Ein Schreiben der Fa. H GmbH
& Co KG an den steuerlichen Vertreter vom 12. 9. 2003, wonach
Unterlagen über Atemschutzmasken aus einem Katalog der Fa. Se, Katalog
Herbst/Winter 2003/2004, übermittelt werden. Die von der Fa. H GmbH
& Co KG verwendeten Atemschutzmasken würden der Artikelnummer
180701, Halbmaske ohne Filter zum Preis von € 55,75,-- netto, entsprechen.
Die von der Fa. H GmbH & Co KG dazu verwendeten Filter seien
Kombinationsfilter, die der Nr. 180707 entsprechen und in der Liste
zwischen € 38,55,-- und € 47,70,-- angeführt seien.
Eine Variante Maske + Filter
mache gesamt € 102,20,-- aus, die billigere Variante
€ 94,30,--.
Zusätzlich werde noch eine
Rechnung der Feuerwehr So eines Kombifilters ohne Maske iHv € 39,60,-- plus
eines Aktivkohlefilters iHv € 42,10,-- übersandt.
Die entsprechenden Unterlagen
der Fa. Se und die Rechnung der Feuerwehr So wurden beigelegt.
Weiters wurden
vorgelegt:
- ein vollstreckbarer
Zahlungsbefehl des ASG Wien, Kläger HS, Beklagter B & A GmbH wegen ATS
68.863,60,-- samt Nebengebühren über ausstehenden Lohn etc. im Jahr
1998, nachdem das Dienstverhältnis im Einvernehmen zum 7. 9. 1998
aufgelöst worden war.
- ein Schreiben des HS an die
Fa. H vom 20. 3. 2000, wonach Hr. HS sein Interesse an der ausgeschriebenen
Stelle als Speditionskaufmann bekundete.
Vor dem UFS wurden
vorgelegt:
- ein Schreiben der Fa. H GmbH
& Co KG, wonach die Fa. die Androhung von Sachschadenersatzansprüchen
i. d. H. v. € 2,000.000,-- von der Fa. MBS erhalten habe. Es sei eine Frist
bis 15. 2. 2004 gesetzt worden.
- ein Schreiben samt
Übersetzung von "OK, Direktor MBS", an die Fa. H über die Androhung
von Schadenersatzansprüchen i.H.v. € 2,000.000,--.
- eine Beschwerde der
Österr. Bürgeranwaltschaft, Dr. V, an einen Staatssekretär vom
30. 10. 2003 samt Anlagen betreffend die Fa. B u.a.
- eine weitere Beschwerde der
Österr. Bürgeranwaltschaft, Dr. V, an einen Staatssekretär vom
14. 11. 2003
- ein Schreiben der Fa. H ,
welche Überprüfungen durch das FA durchgeführt worden seien bzw.
noch nicht abgeschlossen seien. Es sei den Prüfern mehrmals angeboten
worden, sich die Ware bei den Speditionen anzusehen. Leider sei davon kein
Gebrauch gemacht worden.
- ein Schreiben der
Finanzprokuratur vom 17. 2. 2004 betreffend die Fa. E GmbH, wonach die
Prokuratur den eingebrachten Konkurseröffnungsantrag zurückzieht, da
die Antragsgegnerin (E GmbH) einer Betriebsprüfung unterzogen werde und es
nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die
sich daraus allenfalls ergebenden Gutschriften den derzeitigen Rückstand
übersteigen würden.
In der mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat bringen die Parteien ergänzend Folgendes
vor:
Der steuerliche Vertreter der
Bw.: "Zunächst möchte ich mich energisch dagegen verwehren, dass
meiner Mandantschaft Verfahrensverschleppung vorgeworfen wird. Es war vielmehr
so, dass meine Mandantschaft stets bemüht war, an der Aufklärung des
Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist vielmehr äußerst bedenklich, dass
das gegenständliche Verfahren nunmehr bereits seit Jahren läuft, die
Umsatzteuerfestsetzungsbescheide schon vor vielen Monaten ergangen sind und die
Betriebsprüfung selbst jetzt erst eine vorläufige Stellungnahme
abgeben kann. Damit wird klargestellt, dass vielmehr seitens des Finanzamtes das
Verfahren keineswegs in der gebotenen Eile abgewickelt worden ist.
Nunmehr zur materiellen Seite
des Berufungsverfahrens:
Zunächst ging aus der
ersten Niederschrift nicht einmal eine Paragraphenangabe hervor, auf die das
Finanzamt ihres Rechtsansicht zu stützen behauptet. Erst aufgrund der
nunmehr vorläufigen Stellungnahme kann vermutet werden, dass das Finanzamt
auf das sogenannte "Aliud" Bezug nimmt. Hier wird auf die R-Fälle
verwiesen, die jedoch in keiner Weise deckungsgleich mit dem
gegenständlichen Berufungsfall sind. Der VwGH hat vielmehr betont, dass ein
Vorsteuerabzug dann nicht gewährt werden kann, wenn eine andere Ware
geliefert wird als auf der Rechnung angeführt. Als Beispiel hiefür sei
etwa Gelee Royal angeführt, hier handelt es sich um
Königinnen-Futtersaft, was keineswegs vergleichbar ist mit der
tatsächlich gelieferten Ware, nämlich verschmutztem Honig.
Im Berufungsfall hingegen ist
es unstrittig, dass Liefergegenstand CD´s und Atemschutzmasken waren und
diese Gegenstände auch auf der Rechnung eindeutig angeführt sind. Dem
wird auch seitens des Finanzamtes nicht entgegengetreten, was schon daraus
ersichtlich ist, dass eine Besichtigung der in Rede stehenden Waren als nicht
notwendig angesehen wird.
Weiters ist festzuhalten, dass
die Umsatzsteuervoranmeldungen der Folgemonate nicht verbucht worden sind,
hierüber aber auch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Dadurch ist meiner Mandantschaft ein nicht zu beziffernder Schaden erwachsen.
Charakteristisch für die Vorgangsweise des Finanzamtes ist etwa auch das
Verfahren in Sachen E GmbH, wo ebenfalls zunächst keine Voranmeldungen
verbucht wurden und dadurch die Firma in Liquiditätsschwierigkeiten
gebracht wurde, die in einem Konkursantrag der Finanzverwaltung mündeten.
Dieser Antrag wurde aber dann wiederum mit der Begründung
zurückgezogen, dass aufgrund des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens
möglicherweise Gutschriften zu erwarten sein werden.
Ergänzen möchte ich
noch, dass die Finanzverwaltung nur Gutschrifts-UVA nicht verbucht, hingegen
sehr wohl solche mit Zahllast.
Unsere Mandantschaft ist
nunmehr schon in äußersten Liquiditätsproblemen; dem Staat sind
überdies Ertragsteuern in beträchtlicher Höhe entgangen, es sind
auch die Arbeitsplätze gefährdet. Überdies wurde der Ruf
Österreichs im Ausland durch unwahre Behauptungen geschädigt.
Die Exportumsätze sind von
rund 81 Mio Euro auf 1,6 eingebrochen. Die entsprechenden Ertragsteuern
fehlen."
Die Finanzamtsvertreterin: "Der
Grund dafür, dass die Stellungnahme der BP vorläufigen Charakter hat,
ist darin zu sehen, dass noch Auslandsermittlungen erforderlich sind, die
bislang noch nicht abgeschlossen werden konnten. Ein Bescheid wurde dennoch
erlassen, da es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass der Vorsteuerabzug nicht
zusteht als dass er zusteht.
Zu den materiellen
Ausführungen füge ich hinzu, dass der VwGH in seinen R-Erkenntnissen
davon gesprochen hat, dass die Lieferung und der Preis tatsächlich
beabsichtigt waren. Wie aber die Betriebsprüfer ausführen werden,
wurden die gegenständlichen Geschäfte nur zum Zweck des
Vorsteuerbetruges durchgeführt."
Der Rechtsanwalt der
Bw.:
"In den R-Erkenntnissen kam
stets zum Ausdruck, dass der Vorsteuerabzug nur dann nicht zusteht, wenn
Liefergegenstand mit auf der Rechnung bezeichneter Ware nicht ident ist. So etwa
sind Fusel-Öle in keiner Weise als Parfumöle, in keiner Weise auch nur
annähernd verwendbar. Der VwGH hat weiters ausgeführt, dass ein
bloßer Preisunterschied für ein "Aliud" nicht relevant sein
kann."
Der steuerliche Vertreter der
Bw.:
"Dass der Preis
tatsächlich ernst gemeint war, ergibt sich daraus, dass er tatsächlich
vom Empfänger der Lieferung bezahlt wurde. Sowohl seitens der Firma H als
auch seitens des Empfängers kann somit unbedenklich von einem ernst
gemeinten Preis ausgegangen werden. Es ist weiters rechtsstaatlich
äußert bedenklich, dass das Finanzamt die Bewerbung eines
Vorsteuerabzuges von Wahrscheinlichkeiten und nicht von tatsächlichen
Feststellungen abhängig macht."
Der bei der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat einvernommene Zeuge B,
Prüfungsabteilung für Strafsachen, sagte i. w. Folgendes aus:
Die
Ermittlungen gestalten sich sehr schwierig, weil in die Vorsteuerkette -
über die Kollege A näher berichten wird - Firmen eingebunden
sind, deren Geschäftsführer für uns teilweise nicht greifbar
sind. Es gibt aber bereits massive Hinweise, dass ein sogenanntes
"Vorsteuerkarussel" vorliegt. Letzte Woche haben wir Herrn KomzlR H
vernommen; hieraus geht hervor, dass Rechnungen über die gleiche Ware
erstellt wurden, eine über 298.000 EUR, die andere über
2.998 EUR. Herr H konnte nicht aufklären, worauf diese Differenz
zurückzuführen ist. Ich habe die Rechnung deshalb vorgelegt,
weil KomzlR H ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Rechnung nicht
von ihm stammt. Dass der Republik durch den möglichen Rechnungsaustausch
ein Schaden entstanden ist, habe ich nicht behauptet. Den Steuerausfall
in der Kette ist durch ein Unternehmen eingetreten, das keine Umsatzsteuer
abgeführt hat, zB durch die Firma E GmbH. Der Zeuge B über
Befragen des steuerlichen Vertreters der Bw., ob in der Ukraine die Existenz der
Firma MB überprüft wurde: Welche Ermittlungen von mir im
Ausland durchgeführt werden, obliegt meiner Verantwortung.
Der Zeuge A,
GroßBp Wien, gibt an:
"Ich möchte beispielshaft
dokumentieren, auf welche Weise es zum Vorsteuerbetrug kommt. Eine Ware wird z.
B. aus Ungarn nach Deutschland exportiert, etwa eine CD um 12 Cent. Danach wird
von einer österreichischen Firma, die von Herrn JR beherrscht wird, eine
Lizenzgebühr verrechnet, wie wohl der Einkauf der CD bereits derartige
Lizenzen beinhaltete. Die Ware wird sodann nach Österreich z. B. an die
Firma E GmbH exportiert, an dieser Stelle gibt es den Umsatzsteuerausfall. Dies
bedeutet, dass die Firma E GmbH zwar die Erwerbssteuer abzieht, aber keine
Umsatzsteuer abführt. Sodann geht die Ware über mehrere Stufen an die
Firma H weiter, die sie exportiert und dies zu einem Preis von mehr als
8 EUR kommt. Über wiederum mehrere Stufen geht die Ware sodann nach
Deutschland zu einem bei weitem geringeren Preis zurück und wird neuerlich
in den Kreislauf eingebracht.
Auf den Rechnungen wurde stets
die gleiche Ware in der gleichen Menge fakturiert; nur ist der Preis - wie schon
oben ausgeführt - stets erheblich angewachsen. Die zweite
Rechnung wurde stets von einer anderen Firma, nämlich der Firma B GmbH und
nicht von der Bw. ausgestellt. Unbestritten ist ferner der Geldfluss. Die
Lieferung der Ware erfolgte gegen Vorauskasse. Dies bedeutet, dass zunächst
die Bezahlung seitens des ukrainischen Empfängers erfolgte, dann die
Lieferung getätigt wurde und zuletzt die Rechnung des Vorlieferanten
beglichen wurde."
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung u. a. ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Entscheidend ist, ob die Unterlassung von Ermittlungen
wesentlich ist. Nicht bedeutsam für § 289 Abs. 1 BAO ist, ob die
Unterlassung auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist. Die Aufhebung setzt nicht voraus, dass
tatsächlich ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen
(Ritz in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, S
262 f.).
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Diese Ermittlungen wurden nach der Aktenlage jedoch nicht
vollständig durchgeführt und es ist möglich, dass bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden
könnte.
Aus der rechtlichen Würdigung der
Bescheidbegründung (s. oben die gem. § 151 Abs. 3 BAO erstellte
Niederschrift) und aus der Stellungnahme der Bp. zur Berufung ist nicht klar,
von welchem Sachverhalt das FA ausgeht.
In der Bescheidbegründung (s. oben) wird davon
ausgegangen, dass es sich um ein Vorsteuer-Betrugskarussell handelt, wobei die
Verrechnung der Produkte mit den weit überhöhten Preisen nur einem
Zweck, nämlich dem schnellen bzw. effizienten Vorsteuerbetrug dienten. Es
handle sich um Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst gemeinte
Preise für Produkte verrechnet werden. Preise, die derart von der
Werthaltigkeit abweichen, berechtigten den Empfänger nicht zum
Vorsteuerabzug, auch wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit
eingegangen wurden.
Offenbar hat das FA (noch) nicht abschließend
ermittelt, ob Gutgläubigkeit gegeben ist, scheint aber (zum
gegenwärtigen Zeitpunkt) davon auszugehen.
In der Stellungnahme der Bp. wird diesbezüglich auf
das VwGH Erkenntnis 97/15/0019 vom 25. 06. 1998 verwiesen. Dieser Beschwerdefall
steht im Zusammenhang mit dem Fall R, einem groß angelegten
Vorsteuerbetrugsfall. Der VwGH führt darin
aus: "Gem. § 12 Abs. 1 UStG 1972
und UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen
gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung
ist, ... dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte
Beschreibung des Liefergegenstandes eins solche Vorstellung vom Liefergegenstand
hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in
Einklang zu bringen ist. .." In diesem Fall ist der
Vorsteueranspruch zu versagen. Ist die Übereinstimmung zwischen gelieferten
und in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen nicht gegeben, sind die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auch bei Gutgläubigkeit nicht
gegeben (s. S 5 d. Erk: "Auf dieses
Vorbringen war nicht einzugehen, weil der Vorsteuerabzug aus den oben
angeführten Gründen auch dann zu Recht versagt worden ist, wenn die
Beschwerdeführerin von ... nicht ins Vertrauen gezogen worden sein
sollte.") S. dazu auch Erk. d. VwGH v. 28. 2. 2002, Zl.
96/15/0270, in dem ausgeführt
wird: "Liegt eine Diskrepanz zwischen
tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung
der Ware vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine
Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt
(...)". Dies ist die unter den Begriffen "aliud" bzw. "Gelee
Royal" bekannte Judikatur. In diesen Fällen wurden Vorsteuern aus dem Bezug
von Gelee Royal (Verkaufspreis von über ATS 26.000,-- pro kg,
hochwertiger Königinnenfuttersaft) oder von anderen wertvollen
Qualitätsprodukten (z. B. hochwertige Parfümöle) geltend gemacht;
geliefert wurde aber nicht Gelee Royal oder ein Qualitätsprodukt, sondern
wertloses Harz oder wertlose Produkte (wertloses gestrecktes Öl).
Ob die Voraussetzung eines "aliuds" im vorliegenden Fall zutrifft, ist
dem Bescheid des FA nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, da
wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden. Die Bw. hat in diesem
Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Jänner 1999, Zl. 96/13/0209 verwiesen, in dem u. a.
ausgeführt wird: "Im
Beschwerdefall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in
der Rechnung ... gewählte Bezeichnung der Liefergegenstände eine
solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorgerufen hat., die mit den
tatsächlich gelieferten Gegenständen nicht in Einklang zu bringen war.
Eine solche Beurteilung kann in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen
Liefergegenstände mit einem sehr hohen Preis in Rechnung gestellt sind, die
tatsächlich gelieferten Gegenstände nach sachverhaltsbezogen
gesicherten Feststellungen aber mehr oder weniger wertlos sind. Werden aber in
einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein
durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen,
zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne
sachverständige Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Bezeichnung der Liefergegenstände eine solche Vorstellung vom
Liefergegenstand hervorruft, die mit den tatsächlich gelieferten Fenstern,
Türen und Tresoren - hinsichtlich derer eine minderwertige Qualität
gar nicht behauptet wird - nicht in Einklang zu bringen ist. Entsprechende
Feststellungen fehlen im Beschwerdefall hinsichtlich der in Rechnung gestellten
Waren völlig. Insbesondere hat es die belangte Behörde
verabsäumt, sich mit dem ausdrücklichen Berufungsvorbringen der
Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wonach eine Nachkalkulation ergeben
hätte, dass hinsichtlich der gelieferten Waren keine wesentlichen
Preisabweichungen zu entsprechenden Waren anderer Hersteller bestanden
hätten...."
Nach dieser Judikatur ist denkbar, dass auch bei richtiger
Gattungsbezeichnung in der Rechnung bei wesentlicher Preisabweichung ein "aliud"
vorliegt. Ob diese Judikatur auf vorliegenden Fall anwendbar ist, muss mangels
entsprechender Feststellungen in den bekämpften Bescheiden dahingestellt
bleiben.
Im gegenständlichen Fall geht es um Lieferungen von
CDs und Atemschutzmasken. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass die in der Rechnung gewählte Bezeichnung der Liefergegenstände
eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorgerufen hat, die mit den
tatsächlich gelieferten Gegenständen nicht in Einklang zu bringen war.
Es fehlen jedenfalls sachverhaltsbezogen gesicherte Feststellungen, dass die
tatsächlich gelieferten Gegenstände mehr oder weniger wertlos sind,
zumal die Bw. vorbringt, sie habe auf dem freien Markt die entsprechenden Preise
erhoben und diese seien marktkonform.
Es wäre Sache des FA gewesen, zu ermitteln, ob die
gelieferten Produkte tatsächlich mehr oder weniger wertlos i. S. obiger
Judikatur waren und allenfalls ein "aliud" vorliegt oder ob Übereinstimmung
zwischen den in Rechnung gestellten und gelieferten Produkten besteht, sodass
die dargestellte Judikatur nicht anwendbar ist. Es wurde auch
unterlassen, ordnungsgemäß zu ermitteln, ob Gutgläubigkeit
gegeben ist. Auch bei Vorliegen von Gutgläubigkeit ist der Vorsteuerabzug
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen i. S. der "aliud" Judikatur
nicht zu gewähren. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen
allerdings nicht vor und ist auch kein anderer Grund für die Versagung des
Vorsteuerabzuges gegeben, wäre dieser zu gewähren, was zu anderen
Bescheiden führen würde.
Liegt allerdings Bösgläubigkeit vor, so
könnte bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen auch ein
Scheingeschäft i. S. des § 23 BAO vorliegen. Bei Vorliegen eines
Scheingeschäfts ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, da schon die
gem. § 12 Abs. 1 UStG erforderliche Voraussetzung der Lieferung nicht
erfüllt ist.
Auch in diese Richtung wird zu ermitteln sein.
Das
FA hat aber die diesbezüglichen Ermittlungen zwar begonnen, aber noch nicht
abgeschlossen, wie es selbst zweifelsfrei zu
erkennen gibt. So wird die
Stellungnahme der Bp. als "Vorläufige erste Stellungnahme" tituliert und
dies damit begründet,
dass die bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen noch nicht eingesehen werden
konnten;
dass
das Ermittlungsverfahren bei diversen Vorlieferanten in der Kette noch nicht
abgeschlossen
ist;
dass das
Ermittlungsverfahren bei den Firmen E GmbH und C GmbH (Vorlieferanten in der
Kette) noch nicht abgeschlossen
ist;
dass
bezüglich des Firmengeflechts und der bestimmenden wirtschaftlichen
Tätigkeiten des Herrn JR in der gesamten Kette die Ermittlungsverfahren
noch im Gange sind, zahlreiche Indizien eine Zuordnung jedoch gerechtfertigt
erscheinen lassen;
Weiters
wird ausgeführt, dass eine endgültige Stellungnahme daher nach
Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und des Abschlusses der
vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgelegt wird bzw. dass diese
vorläufige Stellungnahme nach Vorliegen der Ergebnisse, die sich aus den
noch offenen Ermittlungsverfahren ergeben, ergänzt wird.
Dem entspricht auch das
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Grund dafür, dass
die Stellungnahme der Bp. vorläufigen Charakter hat, darin zu sehen ist,
dass noch Auslandsermittlungen erforderlich sind, die bislang noch nicht
abgeschlossen werden konnten.
Das FA bringt somit selbst vor,
dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist aus dem
Akteninhalt erkennbar.
In der vom FA erlassenen Form
enthalten die Bescheide keine tragfähige Begründung, da weder die
Anwendbarkeit der "aliud" Judikatur (auf die sich die Bescheide stützen)
hinreichend gesichert ist noch das Vorliegen von Scheingeschäften
überhaupt behauptet wird, da diesfalls Bösgläubigkeit vorliegen
müsste, was jedoch auf Grund der nicht abgeschlossenen Ermittlungen derzeit
nicht feststellbar ist. Das Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung, dass ein Bescheid dennoch erlassen wurde, da es wesentlich
wahrscheinlicher ist, dass der Vorsteuerabzug nicht zusteht als dass er zusteht,
ist keine überprüfbare Sachverhaltsfeststellung, an die sich
gesetzliche Rechtsfolgen wie die Versagung des Vorsteuerabzuges knüpfen
können.
Auch das Vorbringen, die
Geschäfte seien ausschließlich zum Zwecke des Vorsteuerbetruges
durchgeführt worden, findet zum gegenwärtigen Zeitpunkt im
vorliegenden Sachverhalt keine Deckung.
Auch diesbezüglich sind
weitere Ermittlungen erforderlich. Es ist notwendig, festzustellen, ob die
vermuteten Beziehungen zwischen den handelnden Personen und Firmen
tatsächlich gegeben sind, die Rolle der involvierten Personen und die Rolle
der im Namen der für die Bw. handelnden Personen, Hr. H und Hr. HS zu
untersuchen. Es wird darzulegen sein, ob die gegenständlichen
Geschäfte nur zum Zwecke des Vorsteuerbetruges durchgeführt wurden.
Nach der Aussage des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat "gibt es bereits massive
Hinweise, dass ein sogenanntes Vorsteuerkarussel vorliegt".
Massive Hinweise sind aber für einen tragfähigen
Bescheid noch nicht ausreichend, sodass auch in dieser Hinsicht weitere
Ermittlungen notwendig sind. In Bezug auf Vorsteuerbetrug wäre etwa
der Kreislauf der Waren und die darin involvierten Personen nachvollziehbar
darzustellen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Einkäufen und
Exporten der Bw. Die bei den Einvernahmen getätigten Aussagen der
handelnden Personen werden zu würdigen sein bzw. werden entsprechende
Einvernahmen stattzufinden haben.
Auch die Bw. geht davon aus,
dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Sie rügt mehrfach,
dass es sich um bloße Behauptungen des FA und nicht um festgestellte
Sachverhalte handle. Die Begründung eines Abgabenbescheides müsse nach
der Judikatur des VwGH erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu
Grunde gelegt werde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur
Einsicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege. Es könne
wohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang gebracht werden,
wenn eine Behörde vermeint, dass ihre Ansicht alleine bereits zur
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
vorliegenden Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).
Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt a. G. der bisher
durchgeführten Ermittlungen weder nachvollziehbar ergibt, dass der
Vorsteuerabzug nicht zu gewähren ist, weil die "aliud" Judikatur des VwGH
anwendbar ist oder weil Scheingeschäfte vorliegen noch ergibt sich, dass
der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, weil alle Voraussetzungen dafür
vorliegen.
Beide Parteien gehen davon aus, dass der Sachverhalt nicht
(Bw.) bzw. noch nicht (FA) ordnungsgemäß bzw. vollständig
ermittelt wurde.
Ob ein Verschulden des FA oder der Bw. an der nicht
vollständigen Durchführung der Ermittlungen vorliegt, ist nicht
entscheidend und braucht daher nicht beurteilt werden.
Die Erledigung einer Berufung durch Aufhebung nach §
289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
treffen.
Unter Zeckmäßigkeit ist das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, zu verstehen. Zur
Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der
Verwaltungsökonomie. Unter Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei zu verstehen.
Es liegt daher im Ermessen des UFS, ob er unterlassene
Ermittlungen selbst durchführt, Ermittlungsaufträge gem. § 279
Abs. 2 BAO erteilt oder nach § 289 Abs. 1 BAO die Berufung kassatorisch
erledigt.
Im vorliegenden Fall haben die fehlenden Ermittlungen einen
großen Umfang. Es handelt sich um einen komplexen Sachverhalt mit
zahlreichen involvierten Firmen und Personen. Dieser Sacherhalt kann im Wege
eines Vorhalteverfahrens nicht hinreichend behoben werden. Es ist daher
zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde
erster Instanz nachgeholt werden, zumal umfangreiche Ermittlungen durch die
GroßBp. Wien und die PAST begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden,
wie das FA selbst wiederholt betont hat. Daher ist es auch nicht
zweckmäßig, Ermittlungsaufträge zu erteilen, da die noch
fehlenden Ermittlungen durch das FA, das diese von sich aus nachholt, ohnehin
bereits im vollen Gange und derart umfangreich sind und zahlreicher
Erhebungsschritte bedürfen, sodass ihre Konzentration bei der
Abgabenbehörde erster Instanz und mit dem dort vorhandenen Apparat der
GroßBp und der PAST geboten ist. Zu berücksichtigen ist auch,
dass dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen
Dritten zugewiesen ist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich
i. w. auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken.
Eine gegen die Aufhebung und Zurückverweisung sprechende
Unbilligkeit ist nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1683-W/03
- Stammnummer
- 9707
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF