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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1683-W/03

Anwendbarkeit der "aliud" Judikatur bei einem durch die Amtspartei behaupteten "Vorsteuerbetrugskarussell".

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1683-W/03vom 10.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 30. März 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Otto Draxl, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch Hofrätin Dr. Edith Satovitsch, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer April, Mai und Juni 2003 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Bei der Bw. wurde gem. § 151 BAO idgF vom Finanzamt (FA) eine Prüfung von Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt. In der gem. § 151 Abs. 3 BAO erstellten Niederschrift wurde i. w. ausgeführt. "Tz 1) Allgemeines: Bei der Bw. wurde im Rahmen einer Kettenprüfung eine USO-Prüfung durchgeführt, da sich diese am (in Tz 2 dargestellten) Handel mit Musik-CD's, Atemschutzmasken etc. beteiligt hat und nur bei Überprüfung aller beteiligten Unternehmen deren Geschäftspraktiken lückenlos aufgedeckt und aufgeklärt werden können. Der Handel mit den o. a. Produkten ist in den Büchern der beteiligten Unternehmen wie folgt dargestellt: Die meist minderwertige Ware wird aus div. "Oststaaten" in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von dubiosen "Lizenzgebühren", "Komplettierungs-" und "Veredelungskosten" in enormer Höhe künstlich "aufgewertet" und nach Österreich weiterverkauft. Die österreichischen Abnehmer dieser Produkte kaufen diese Billigstprodukte zu weit überhöhten Preisen (innergemeinschaftlicher Erwerb) und verkaufen diese an diverse inländische Abnehmer. Für die Staub- bzw. Atemschutzmasken, welche aus div. "Oststaaten" direkt nach Österreich importiert wurden, sind an die Importfirmen ebenfalls "Komplettierungskosten" in enormer Höhe verrechnet worden, ohne dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abgeführt worden wäre. Nach Ansicht der Betriebsprüfung (Bp.) handelt es sich hiebei um ein Vorsteuer-Betrugskarussell, bei dem die für die beteiligten Firmen handelnden Personen sowohl den Import (Beginn des Karussells) als auch den Export (Ende des Karussells) kontrollieren, steuern und organisieren, sowie Leistungen verrechnen bzw. vortäuschen, die nicht erbracht wurden, damit aber Buchhaltungen und Belege manipulieren, nur um lukrativen Vorsteuerbetrug betreiben zu können. Mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn startet das Betrugs-Karussell und mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben wird das Betrugs-Karussel erfolgreich abgeschlossen.   Tz. 2) Feststellungen: a) zu den Warenlieferungen BRD - Österreich: Die Fa. B GmbH und S GmbH, Lieferanten der Firmengruppe H, haben im Prüfungszeitraum von den Firmen | T GmbH, Te, BRD, | Atemschutzmasken | C GmbH, Salzburg | Comp. Printplatten | E GmbH, Linz | Leiterplatten, Musik-CD's | Br GmbH, Wien | Musik-CD's, Gasmasken, etc. | N GmbH, Wien | Comp. Programme verrechnet erhalten. Wie festgestellt werden konnte, kommen die von den Firmen C GmbH und E GmbH an die Fa. B GmbH verrechneten Produkte ebenfalls von der Fa. T GmbH bzw. der Fa. D GmbH aus Te, BRD. Erhebungen bei der Fa. T bzw. D GmbH in der Bundesrepublik Deutschland haben ergeben, dass die an die Firmen C GmbH, E GmbH und B GmbH weiterverrechneten Produkte in der Regel aus "Oststaaten" kommen. Auffallend bei diesen Importen in die BRD und der Weiterverrechnung nach Österreich waren die extrem unterschiedlichen Ein- und Verkaufspreise für die einzelnen Produkte. Aus den dem Prüfer zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden nachstehende durchschnittlichen Ein- und Verkaufspreise je Stück ermittelt: | Produkt | E-Preis je Stk | V-Preis je Stk | Gas-Atemschutzmasken | 2,29 | 51,00 | Leiterplatten | 0,06 | 11,45 | Musik-CD's | 0,14 | 7,90 Der "Grund" für diese wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren "Wertsteigerungen" in der BRD liegt in den von der Wiener Firma V GmbH verrechneten Lizenzgebühren, Komplettierungs- und Veredelungskosten für og. Produkte. Zur Fa. V GmbH wäre Folgendes anzumerken: Die per 7.6.2003 amtswegig gelöschte Firma V GmbH, deren Sitz bis Ende 2001 in einem Bürocenter in W1K war (dieses Bürocenter gibt es ab 1/2002 nicht mehr), seit 1.1.2002 aber keine neue Firmenanschrift hat, hat allein im Jahre 2002 an die Firmen D GmbH und T GmbH Lizenzgeb., Veredelungs- und Komplettierungskosten in Höhe von insgesamt € 45,469.950,-- verrechnet. Der Geschäftsführer der Firmen T GmbH und D GmbH, Herr RF, hat zu diesen Geschäften erklärt, dass nach ersten Kontakten mit Herrn JR dieser an ihn herantrat, da er Halbleiterplatten, in der Folge auch Gasmasken, Werkzeuge und Musik-CD's benötige. Die Organisation dieser Geschäfte, wie Bestellung, Liefervereinbarungen, Transport nach Deutschland, Verzollung, Warenverkauf, Weitertransport angeblich zur "Veredelung" nach Österreich, etc., wurde von Herrn JR selbst vorgenommen. Warum hat wohl Herr JR die angeblich benötigten Produkte von den ihm bekannten Lieferanten nicht direkt, sondern über den Umweg BRD erwerben wollen? Die Firmen D GmbH bzw. T GmbH hatten lediglich die Funktion, die ausländischen Lieferanten und die Zollabgaben zu bezahlen, nachdem Herr JR die entsprechenden Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Auch die Fakturierung an die von Herrn JR bekannt gegebenen Firmen erfolgte durch die Firmen D GmbH bzw. T GmbH in der von ihm bekannt gegebenen Höhe. Die Bargeldzahlungen an die Fa. V GmbH für die fakturierten Lizenzgebühren und sonstigen Kosten sowie die Bargeldzahlungen, welche angeblich die Fa. T GmbH bzw. die Fa. D GmbH von den Firmen E GmbH bzw. C GmbH für die Warenlieferungen erhalten haben soll und durch Kassaquittungen belegt wird, hat es nie gegeben. Diese Belege dienten nur dazu, einen buchhalterischen Ausgleich für die "Veredelungskosten" (Ausbuchung der Kreditoren "Veredelungskosten" und Debitoren "überhöhte AR") herzustellen. Vielleicht wurden diese "Veredelungs- bzw. Komplettierungskosten und Lizenzgebühren" durch Herrn JR direkt bezahlt. Der Fa. D GmbH bzw. der Fa. T GmbH wurden die entstandenen Kosten (= Wareneinkauf, Transport und Eingangsabgaben) von Herrn JR ersetzt. Als "Gewinnanteil" gab es für die Mitwirkung zusätzlich pro Geschäftsfall DM 400,-- bzw. € 200,--. Die an die Firmen E GmbH, Linz bzw. Wien sowie C GmbH, Salzburg zu weit überhöhten Preisen fakturierten aber tatsächlich nicht in dieser Höhe bezahlten Produkte wurden - vermutlich mit geringem Aufschlag und - mit ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. auch an die Fa. B GmbH weiterfakturiert. Die Fa. B GmbH hat ihrerseits diese Produkte wiederum mit einem geringen Aufschlag u.a. an die Bw. in Wien und div. andere in- und ausländische Abnehmer weiterverkauft. Neben der Fa. B GmbH waren auch die Firmen Bau GmbH und S GmbH Abnehmer derartiger Produkte der Fa. T GmbH aus der BRD. Auch diese Firmen haben die von der Fa. T GmbH erworbenen Produkte nach entsprechenden "künstlichen Wertsteigerungen" unter Mithilfe der Fa. V GmbH "eingekauft", wie z.B.: | Produkt | E-Preis € | V-Preis € | 4 Stk div. Geräte insgesamt | 4.092,84 | 252.500,00 | Atemschutzmasken je Stk | 2,30 | 51,00 Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Vorsteuer-Betrugskarussell mit den "künstlich gesteigerten" Werten an die Firmen E GmbH und C GmbH begonnen, und am Ende der Kette mit der Weiterfakturierung an die Exportfirmen und deren Exporten abgeschlossen wurde. Aus der Aussage des Gf. der Firmen D GmbH bzw. T GmbH, Herrn RF, geht aber auch hervor, dass nicht nur bei E GmbH und C GmbH, sondern auch bei den Firmen B GmbH, Bau GmbH und S GmbH, welche ebenfalls Produkte direkt von der Fa. T GmbH bezogen haben, die ausgewiesenen "Barzahlungen" für diese Einkäufe tatsächlich nicht geflossen sind. b) zu den Warenlieferungen "Oststaaten" - Österreich: Die Fa. P GmbH bzw. die Fa. SK GmbH, beide aus L, haben im Prüfungszeitraum Atemschutzmasken aus div. "Oststaaten" zu einem durchschnittlichen Stückpreis von € 2,46,-- erworben. Auch an diese Firmen hat die Fa. C GmbH aus Salzburg nicht erbrachte Kompettierungsleistungen in Höhe von durchschnittlich € 50,68,-- netto je Stück in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden hiefür, soweit bisher bekannt, € 2,584.784,-- netto verrechnet. Die Atemschutzmasken wurden von der Fa. P GmbH bzw. der Fa. SK GmbH um durchschnittlich € 52,80,-- netto je Stück an die Fa. K GmbH in Wien, von dieser an die Fa. S GmbH. Wien, und von dieser an die Bw., Wien, verkauft, welche die Atemschutzmasken in der Folge exportiert hat. Hr P, Angestellter der Fa. P GmbH bzw. SK GmbH, sowie Gf. der SK GmbH hat zu diesen "Atemschutzmasken" Geschäften erklärt, dass die gesamte Organisation für diese Geschäfte, Import, Weitertransport, Abrechnung etc. von Hrn. JR vorgenommen wurde sowie die Kontakte zur Fa. K GmbH hergestellt hat. Die Beträge der ausgewiesenen Barzahlungen an die Fa. C GmbH bzw. von der Fa. K GmbH sind tatsächlich nie geflossen, sondern dienten dem Kontoausgleich der Kreditoren und Debitoren. Auch die Bestätigungen über Akontozahlungen der Fa. P GmbH für die Fa L s.r.o. in Tschechien an die Fa. A GmbH wurden von Hr. JR übergeben. Es handelt sich hiebei um einen fiktiven Geldfluss, da es Bargeldzahlungen in diesem Geschäft nie gegeben hat. Auch zu diesen Geschäften kann gesagt werden, dass das Vorsteuer-Betrugskarussell mit der Verrechnung der Komplettierungsleistungen an die Firmen P GmbH bzw. SK GmbH und mit der Weiterfakturierung an die Exportfirmen und deren Exporten abgeschlossen wurde. c) zu den handelnden Personen: Die Zusammenhänge werden bzw. das Vorsteuerbetrugs-Karussell wird dann verständlich, wenn die Firmenzusammenhänge und involvierten Personen bekannt sind. 1. Wie teilweise bereits im Pkt. a) ausgeführt wurde, hat Herr JR, Angestellter der Fa. S GmbH, a) die Import- und Export-Geschäfte für die Firmen T GmbH bzw. D GmbH in die und aus der BRD nach Österreich organisiert, b) die Import-Geschäfte aus div. "Oststaaten" für die Firmen P GmbH bzw. SK GmbH nach Österreich organisiert c) als Vertreter der geschäftsführenden Gesellschafterin der V GmbH, NK, fungiert und als solcher mit größter Wahrscheinlichkeit die Fakturen für die Lizenzgebühren, Veredelungs- und Komplettierungskosten sowie die "Bar"-Zahlungsbelege an die Firmen D GmbH und T GmbH erstellt bzw. erstellen lassen, d) nach ho. Ansicht als wirtschaftlicher Machthaber der Firmen C GmbH und E GmbH mit größter Wahrscheinlichkeit die Fakturen an die div. Abnehmerfirmen und an die Firmen P GmbH bzw. SK GmbH sowie die "Bar"-Zahlungsbelege erstellt bzw. erstellen lassen. 2) Herr KM ist auch alleiniger Gesellschafter und Gf. der Fa. B GmbH, welche von den Firmen C GmbH bzw. E GmbH die durch "Veredelungen" und nicht nachvollziehbare Lizenzgebühren überfakturierten Produkte erworben und an div. Exportfirmen weiterfakturiert hat. 3) Herr HS war Mitarbeiter der Fa. B GmbH und ist nunmehr Angestellter der Firma H GmbH & Co KG. Er wickelt hier sämtliche Exporte der von der Fa. B GmbH und Fa. S GmbH gelieferten Waren ab. d) zu den Exportfirmen: Es wurden Lieferverträge mit der Fa. B GmbH und Fa. S GmbH abgeschlossen. Auf der Abnehmerseite wurde ein Vertrag mit der Fa. MBS (als Vertreter mehrerer Firmen) durch die Firmengruppe H (H GmbH & Co KG und Bw., beide vertreten durch FH) am 30.10.2001 geschlossen. Darin wurde bereits ein geldmäßig festgelegtes Liefervolumen für die nächsten drei Jahre vereinbart. Dieses Liefervolumen bezog sich auf nur vorläufig genannte Waren und auch Rechnungsempfänger und Lieferort waren erst vor jeder einzelnen Lieferung durch den Vertragspartner bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde hinsichtlich der Preise vereinbart, dass die Firmengruppe H einen Aufschlag von 6,66 % fix verrechnet, unabhängig davon, zu welchem Preis der Einkauf bzw. Verkauf der jeweiligen Produkte erfolgt und um welches Produkt es sich handelt. Aufgrund durchgeführter Nachforschungen konnte festgestellt werden, dass weder die Firma MBS, Kiew, noch weitere im Vertrag genannte Firmen tatsächlich existent sind. Soweit diese tatsächlich existieren und die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen, werden sie mit größter Wahrscheinlichkeit von den handelnden Personen kontrolliert werden bzw. mit diesen zusammenarbeiten. Als Beispiel dieser vermuteten Zusammenarbeit wird angeführt: Bei der Ausfuhr der verrechneten Produkte wird nach Zollabfertigung der Waren in Österreich ein "Rechnungstausch" vorgenommen. Die "Originalrechnung" für die Einfuhr ins Bestimmungsland wird von der Fa. B GmbH für jeden "durch die vier o.a. Exportfirmen getätigten Warenexport" erstellt und weist vermutlich den richtigen Wert aus. Diese Rechnung wird dem jeweiligen Frächter auf die Reise mitgegeben. Sie haben die Anweisung, die "Ausfuhrpapiere" gegen die "Einfuhrpapiere" im sogenannten Niemandsland auszutauschen. Der Wert z.B. der Musik-CD's wird auf diesen neuen Rechnungen mit € 0,14 ausgewiesen. Tz 3) Rechtliche Würdigung: Wie aus o.a. Sachverhalt entnommen werden kann, wurden die nach Österreich verbrachten und durch die div. Firmen "geschleusten" Produkte großteils schon im Ausland aber auch im Inland durch die Verrechnung dubioser Kosten für "Veredelungen", "Lizenzen" und "Komplettierungen" derart erhöht, dass von korrekten Abrechnungen nicht mehr gesprochen werden kann. Die Werthaltigkeit der minderwertigen Produkte geht mit den verrechneten Preisen nicht annähernd konform und war auch nicht ernsthaft in dieser Form beabsichtigt. Die Verrechnung der Produkte mit den weit überhöhten Werten diente nur einem Zweck: dem schnellen bzw. effizienten Vorsteuerbetrug. Die geltend gemachte Vorsteuer für alle derartigen Überfakturierungen kann daher nicht anerkannt werden. Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen, berechtigen den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden....." Das FA erließ entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für April, Mai und Juni 2003, in denen Beträge von gesamt € 2,426.900-- an Vorsteuern nicht anerkannt wurden. Anerkannt wurden Vorsteuern von € 9.076,50,--. Die Bw. erhob fristgerecht gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Juni 2003 Berufung und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden die Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (§ 167 Abs. 2 BAO). Weiters sind gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Dabei sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Schließlich gebietet es der zu den fundamentalen Grundsätzen jeden rechtsstaatlichen Verfahrens gehörende Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 sowie §§ 161 Abs. 3 und 183 Abs. 4 BAO), der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu geben. All diesen Erfordernissen werden die hier angefochtenen Bescheide aus den nachstehenden Gründen keinesfalls gerecht. Die bekämpften Bescheide verweisen hinsichtlich der Begründung lediglich auf eine Niederschrift vom 13.8.2003. Ein Prüfungsbericht ist nicht ergangen. Tz 3 der genannten Niederschrift führt unter "rechtliche Würdigung" Folgendes aus: "Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen, berechtigen den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden." Eine gesetzliche Begründung für diese Verweigerung des Vorsteuerabzuges wird vom Finanzamt nicht gegeben, wie auch das Finanzamt in der gesamten mehr als fünf Schreibmaschinenseiten langen Niederschrift nicht ein einziges Mal in der Lage war, irgend eine Bestimmung eines österreichischen Gesetzes zu finden, auf das es sich berufen könnte. Da aber in Österreich die Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen tätig werden kann, handelt die Finanzverwaltung willkürlich und rechtswidrig und ist meiner Berufung schon aus diesen Gründen statt zu geben. Um jedoch einen ansonsten vielleicht notwendigen mehrfachen Rechtszug zu vermeiden, möchte ich versuchen zu vermuten, auf welche Gesetzesbestimmungen das Finanzamt seine Meinung stützen könnte, um auf eine allfällige Anwendung dieser Bestimmungen argumentativ einzugehen: Die Formulierung "nicht erst gemeinte Preise" lässt an die Bestimmungen des § 23 BAO über Scheingeschäfte denken. Sollte das Finanzamt seine Handlungen auf § 23 BAO stützen, muss dem entgegengehalten werden, dass die von den fraglichen Liefergeschäften umfassten Waren tatsächlich an meine Mandantschaft geliefert und von dieser exportiert wurden. Den Beamten der Finanzverwaltung wurden die bezughabenden Unterlagen vorgelegt, es wurde Ihnen auch angeboten, die Waren vor Lieferung zu besichtigen (dies wurde von den Beamten abgelehnt). Für die Anwendung der Bestimmungen des § 23 BAO ist daher im gegenständlichen Verfahren kein Raum. Die Formulierung über die "Gutgläubigkeit der Geschäftsbeziehung" findet sich als Zitat auch in RZ 1509 der Umsatzsteuerrichtlinien. Zitiert wird hiebei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1998, Zl. 97/15/0019. Dieses Erkenntnis stammt aus einer ganzen Reihe von Erkenntnissen, die sich mit dem sogenannten "Mehrwertsteuerschwindel des WR" beschäftigen. Sollte sich das Finanzamt auf die zum "Fall WR" ergangene Judikatur stützen, sei dem entgegenzuhalten: Die Judikatur im "R-Fall" stützt sich darauf, dass nicht die in der Rechnung genannte Ware, sondern ein "aliud" geliefert wurde. Nach dem (nur beispielsweise erwähnten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0273 muss die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufen, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand in Einklang zu bringen ist. Da in den im Erkenntnis genannten Fällen dieser Einklang nicht herzustellen war, lag keine Rechnung im Sinn des § 12 UStG vor und war daher der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies sei am Beispiel der Lieferung von "Gelee-Royal" erläutert: Gelee Royal ist ein eindeutig definiertes Produkt, nämlich der Königinnenfuttersaft der Bienen. Wenn nun auf der Rechnung Gelee-Royal angeführt ist, die Lieferung aber tatsächlich aus verschmutztem Honig besteht, wurde eben ein "aliud" geliefert und entsprach die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 UStG. Gegenständlicher Sachverhalt ist jedoch vollkommen anders gelagert: Geliefert wurden nach den eigenen Aussagen des Finanzamtes an die Bw. Atemschutzmasken und Musik-CD's. Diese Gegenstände sind und bleiben unabhängig von ihrem Wert Atemschutzmasken und CD's, und dies sind auch genau die Gegenstände, die auf den Rechnungen stehen, mit denen über die Lieferungen abgerechnet worden ist: Die Rechnungen rufen daher mit ihren Bezeichnungen genau diejenigen Vorstellungen hervor, die mit den gelieferten Gegenständen in Einklang zu bringen sind. Aus der Bezeichnung der Ware ist daher für die Nichtanerkennung der Vorsteuer gestützt auf § 12 UStG für das Finanzamt schon aus diesem Grunde nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/13/0209 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof rügt hier, dass der "angefochtene Bescheid sachverhaltsmäßige Feststellungen vermissen lässt, welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen gelieferten Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden" (wenn schon die in der Rechnung angeführten Bezeichnungen nicht genügen sollen - Anmerkung vom Berufungswerber). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus: Verfehlt ist aber auch die Annahme, ein relativ hoher Preis einer Ware müsse sich aus der handelsüblichen Bezeichnung der Ware eindeutig ergeben. Im Beschwerdefall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in der Rechnung (in Verbindung mit den "Ausschreibungsunterlagen") gewählte Bezeichnung der Liefergegenstände eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorgerufen hat., die mit den tatsächlich gelieferten Gegenständen nicht in Einklang zu bringen war. Eine solche Beurteilung kann in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen Liefergegenstände mit einem sehr hohen Preis in Rechnung gestellt sind, die tatsächlich gelieferten Gegenstände nach sachverhaltsbezogen gesicherten Feststellungen aber mehr oder weniger wertlos sind. Werden aber in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bezeichnung der Liefergegenstände eine solche Vorstellung von Liefergegenstand hervorruft, die mit den tatsächlich gelieferten Fenstern, Türen und Tresoren - hinsichtlich derer eine minderwertige Qualität gar nicht behauptet wird - nicht in Einklang zu bringen ist. Entsprechende Feststellungen fehlen im Beschwerdefall hinsichtlich der in Rechnung gestellten Waren völlig. Insbesondere hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem ausdrücklichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wonach eine Nachkalkulation ergeben hätte, dass hinsichtlich der gelieferten Waren keine wesentlichen Preisabweichungen zu entsprechenden Waren anderer Hersteller bestanden hätten. In diesem Erkenntnis wollte das Finanzamt aus einer erheblichen Wertsteigerung heraus argumentieren, dass sich nur wegen dieser die Wesensart des Gegenstandes derartig geändert hat, dass die vom Steuerpflichtigen gewählte Bezeichnung der Ware in der Rechnung nicht ausgereicht hätte. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, diese Ablehnung muss auch in gegenständlichem Fall greifen. Die Finanzverwaltung findet Preise für Gas-Atemschutzmasken in Höhe von 51,00 (vermutlich €, eine Währung ist nicht angegeben) und für Musik-CD's in Höhe von 7,90 (vermutlich ebenfalls €) offenbar für derart überhöht, dass diese für sich schon ein Indiz auf Unregelmäßigkeiten darstellen. Meine Mandantin hat auf dem freien Markt Preise für Atemschutzmasken erhoben. Ein entsprechendes Schreiben meiner Mandantin samt Kopien aus dem Katalog der Firma Se lege ich dieser Berufung bei, Atemschutzmasken der genannten Art kosten demnach auf der gleichen Handelsstufe zwischen € 102,20 und € 94,30 pro Stück. Ich lege weiters auch eine Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr So vor, die für einen Einsatz im September 2003 eine Maske samt Filter mit € 81,70 verrechnet hat. Ähnliches gilt für Musik-CD's. Gemäß beiliegendem Schreiben wurde der Anti Piracy-Award 2000 an die Österreichische Zollbehörde für Beschlagnahmen von Raubkopien vergeben. Aus den Angaben zu dieser Preisverleihung ergibt sich, dass für eine Raubkopie ein Wert von € 18,17 festgelegt wird. Aus dem Katalog der Firma D, von dem ich ebenfalls Kopien beilege, geht hervor, dass diese CD's um einen Preis von € 12,99 bis € 21,00 anbietet. In der Anlage übermittle ich Kopien zweier Rechnungen aus Kiew samt unbeglaubigter Übersetzung, aus denen hervorgeht, dass die CD's in Kiew um 150 Grivna pro Stück (ohne Umsatzsteuer) verkauft werden. Bei einem Kurs von 5,8 Grivna pro € ergibt dies einen Netto-€-Preis von 25,86 (bzw. 31,03 € inkl. Umsatzsteuer). Auf Wunsch kann eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Es muss auch festgehalten werden, dass für diese CD's Lizenzen nach dem Recht des Empfängerstaates abgeführt worden sind. Entsprechende Unterlagen können vorgelegt werden. Es bestehen daher bei den Preisansätzen der Bw. keine wesentlichen Abweichungen zu entsprechenden Waren anderer Lieferanten. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde daher keinesfalls ein "aliud" geliefert, das in den Rechnungen an die Bw. unrichtig bezeichnet worden wäre. Für eine Verweigerung des Vorsteuerabzuges besteht daher auch aus diesem Grund kein Anlass. Darüber hinaus zeigen diese Preisvergleiche aber auch die Unrichtigkeit der Ausführung des Finanzamtes hinsichtlich "minderwertiger Produkte", "weit überhöhte Werte", "nicht ernsthaft in dieser Form beabsichtigt" und ähnliches. Weiters hätte auch eine Besichtigung der gehandelten Waren, die dem Finanzamt ausdrücklich angeboten wurde, ergeben, dass diesen Waren der verrechnete Wert tatsächlich beizulegen ist. Wenn das Finanzamt das Angebot auf Prüfung der gegenständlichen Waren nicht angenommen hat, kann dies nicht dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden. Im Folgenden sei auf weitere Ausführungen des Finanzamtes in den Textziffern 1 und 2 der Niederschrift eingegangen. Zu Tz 1 Allgemeines: Die Ausführungen über den Wert der Ware ("minderwertige Ware", "aufgewertet", "Billigstprodukte", "überhöhte Preise") sind sämtliche Behauptungen, für die Beweise nicht einmal angeboten wurden, geschweige denn wurden irgendwelche Ermittlungsergebnisse dem Steuerpflichtigen vorgehalten. Da nicht unterstellt werden kann, dass das Finanzamt bewusst gegen die Vorschrift des § 161 Abs. 3 BAO verstößt, kann nur vermutet werden, dass diese Behauptungen keine Deckung in der Wirklichkeit finden. Ähnliches gilt für die Behauptungen "Vorsteuer-Betrugskarussell", "Vorsteuer-Betrug", "Buchhaltungen und Belege manipulieren". Der Begriff eines "Vorsteuer-Betrugskarussels" ist sowohl dem Umsatzsteuerrecht als auch dem Finanzstrafrecht fremd. Es handelt sich hier offenbar um eine Wortschöpfung des Finanzamtes. Aus reinen Wortschöpfungen, die einer gesetzlichen Grundlage entbehren, können aber wohl keine abgabenrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Die Finanzverwaltung versucht hier, den Eindruck zu vermitteln, dass der Tatbestand eines Deliktes erfüllt sei, wobei ein derartiges Delikt aber in der österreichischen Rechtsordnung überhaupt nicht vorkommt. Insbesondere kann es sich um kein Betrugsdelikt handeln, setzt doch der Betrug einen Schaden voraus und hat das Finanzamt bislang einen konkreten Schaden nicht einmal behauptet. In der gesamten als Begründung bezeichneten Niederschrift ist an keiner Stelle angegeben, wodurch dem Steuergläubiger durch den von der Finanzverwaltung angenommenen Sachverhalt ein Schaden entstanden wäre. Betrug setzt übrigens auch in irgendeiner Weise einen dolus voraus. In der rechtlichen Würdigung unter Tz 3 führt aber das Finanzamt ausdrücklich aus, dass der Vorsteuerabzug auch dann zu verweigern ist, wenn diese Geschäftsbeziehung in Gutgläubigkeit eingegangen worden wäre. Das Finanzamt postuliert daher das Delikt eines "gutgläubigen Betruges", dessen sich mein Mandant schuldig gemacht hätte. Ein derartiges Delikt existiert aber nicht. Zu rügen ist weiters, dass die gesamte als "Begründung" bezeichnete Niederschrift keinerlei Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen meiner Mandantin zu den behördlichen Ergänzungsersuchen vom 17.06.2003 und vom 14.07.2003 beinhaltet. Die vom Finanzamt geäußerte These, dass im gegenständlichen Verfahren der Rechnungsempfänger (die Bw.) auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, "wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden" steht weiters auch mit der in einem Erlass des Finanzministeriums (vordergründig zwar im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer, aber dennoch allgemeingültigen) geäußerten Rechtsansicht im Widerspruch, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten umsatzsteuergerechten Rechnung ausgewiesen ist und dem Leistungsempfänger keine Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird (AÖFV Nr. 118/1999). Zu Tz 2a: Zu den Ausführungen unter diesem Punkt gilt grundsätzlich das oben gesagte: Da diese Ausführungen dem Abgabepflichtigen nie vorgehalten wurden und nicht angenommen werden kann, dass das Finanzamt gegen seine Verpflichtungen gemäß § 161 Abs. 3 BAO verstößt, ist der Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen zu bezweifeln. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass meiner Mandantschaft lediglich die B GmbH und die Firma S GmbH bekannt waren. Hinsichtlich der Existenz der anderen Gesellschaften verfügt meine Mandantschaft lediglich über die unbewiesenen Behauptungen des Finanzamtes. Auffallend ist bei den Ausführungen des Finanzamtes jedenfalls, dass dieses in der Niederschrift auch die Lieferung von Computerprintplatten und Leiterplatten inkriminiert, obwohl diese nachweislich an die Bw. nie geliefert worden sind. Warum die Finanzverwaltung diese unbewiesene - und auch unbeweisbare, da falsche - Behauptung aufstellt, ist unerfindlich, doch erschüttert diese Vorgangsweise wohl die allgemeine Glaubwürdigkeit des Finanzamtes. Das Finanzamt führt eine (unbewiesene) Wertsteigerung auch bei Atemschutzmasken und bei Musik-CD's als Beleg für seine Annahmen an. Vorausgesetzt, dass eine derartige Wertsteigerung tatsächlich existiert, ist diese vielleicht nicht für das Finanzamt, wohl aber für andere Personen einsichtig und erklärbar: Wie bereits weiter oben anhand von Preisvergleichen nachgewiesen, entspricht der vom Finanzamt in der Niederschrift als "V-Preis" angeführte Betrag einfach der Marktlage, die sogenannte "Wertsteigerung" entsteht dadurch, dass es jemandem gelungen ist, eine billige Einkaufsquelle für etwas zu finden, für das sich auf dem Markt ein gewisser Preis gebildet hat. Das Finanzamt bringt in seiner Niederschrift erstmalig auch die Person eines Herrn JR ins Spiel, der dem Steuerpflichtigen bislang vollkommen unbekannt war. Im Zuge der Niederschrift stellt das Finanzamt (offenbar an die Bw.) die Frage, "warum dieser die angeblich benötigten Produkte von den ihm bekannten Lieferanten nicht direkt, sondern über den Umweg BRD hätte erwerben wollen?" Abgesehen davon, dass es in einem Abgabenermittlungsverfahren wohl nicht zulässig ist, die Besteuerung davon abhängig zu machen, dass ein Steuerpflichtiger die Gedanken einer anderen Person erraten und der Finanzverwaltung mitteilen kann, wäre folgende Konstruktion denkmöglich (wobei es vollkommen unbekannt ist, ob diese Konstruktion der Wahrheit entspricht): Herr JR hat in den "Oststaaten" sehr billige Einkaufsmöglichkeiten für Produkte gefunden, die in einem anderen "Oststaat" teuer verkauft werden können. Bei Direktlieferung hätten seine Kunden wohl sehr rasch seine Einkaufsquellen ausfindig machen und ihn sodann als Lieferanten ausschalten können. Der Umweg über die BRD und Österreich hat aber seinen Endkunden gegenüber die Herkunft der gelieferten Ware derartig verborgen, dass Herr JR als Lieferant nicht ausgeschaltet werden kann. Dieser Umweg über Österreich ermöglicht es ihm auch, die Gewinne nicht in den Oststaaten, sondern in Westeuropa zu realisieren. Dies ist wirtschaftlich durchaus vernünftig. Vor die Wahl gestellt, Gewinne in Weißrussland oder in der Bundesrepublik Deutschland zu erzielen, wird wohl jeder westeuropäische Kaufmann trotz der bestehenden Steuerpflicht eine Gewinnrealisation in Westeuropa vorziehen. Wenn das Finanzamt aber der Ansicht ist, dass den geschäftlichen Überlegungen des Herrn JR in gegenständlichem Falle von streitentscheidender Bedeutung sind, beantrage ich, den genannten Herren, über dessen Adresse das Finanzamt offenbar verfügt, als Zeugen einzuvernehmen. Die Finanzverwaltung bringt in der Niederschrift weiter die Aussagen eines Herrn RF betreffend Barzahlungen und behauptet, dass es diese Barzahlungen nie gegeben hätte. Vorweg muss festgehalten werden, dass der Umsatzsteuerpflicht die Lieferung und sonstige Leistung unterliegt. Die Frage, in welcher Art Lieferung bzw. sonstige Leistung bezahlt werden, ist für die Umsatzsteuerpflicht irrelevant. Selbst wenn es stimmen sollte, dass Barzahlungen nicht erfolgt sind (eine entsprechende Aussage des Herrn RF wurde von der Finanzverwaltung nie vorgehalten und existiert aus den oben angeführten Gründen wahrscheinlich auch nicht) kann dies wohl nicht zur Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei der Bw. kommen. Darüber hinaus sind die Ausführungen des Finanzamtes auch deshalb nur bedingt glaubwürdig, weil es auch bei der Bw. zu Barzahlungen größeren Umfanges gekommen ist, die aber nachweislich sehr wohl geflossen sind. Da das Finanzamt aber sich auf die Aussagen des genannten Herrn RF beruft, beantrage ich, diesen als Zeugen zu hören. Das Finanzamt wird wohl über die Adresse des Herrn RF verfügen. Zu Tz 2b: Das Finanzamt vermeint, dass die Zusammenhänge bzw. das Vorsteuerbetrugs-Karussell dann verständlichen werde, wenn die involvierten Personen bekannt seien. Diese Annahme ist vollkommen unrichtig: Herr JR ist der Bw. erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Finanzamtes namentlich und erst vor wenigen Tagen persönlich bekannt geworden. Wenn aber Herr JR der Bw. bzw. deren Geschäftsführer gar nicht bekannt war, können wohl keine Zusammenhänge vorhanden sein, die verständlich werden sollen. Darüber hinaus ist zu rügen, dass das Finanzamt unter Tz 2b Z 1d behauptet, dass Herr JR wirtschaftlicher Machthaber zweier Gesellschaften sei und als einzigen Beweis für diese Behauptung die "ho. Ansicht" anführt. Es kann wohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang gebracht werden, wenn eine Behörde vermeint, dass ihre Ansicht alleine bereits zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des vorliegenden Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Es muss wohl gefordert werden, dass über die Ansicht der Behörde hinausgehende Umstände dargetan werden, die auf wirtschaftliche Machthaberschaft schließen lassen. Ebenso fehlt es an irgendwelchen Hinweisen, die die an gleicher Stelle behauptete "größte Wahrscheinlichkeit" nachvollziehbar machen können. Herr HS war bis 1998 Mitarbeiter der Firma B & A GmbH und ist ab 2000 Mitarbeiter der Firma H GmbH & Co KG, wobei er zu dieser aufgrund eines Personalsuchinserates im Kurier vom 18.03.2000 mit anschließender schriftlicher Bewerbung vom 20.03.2000 kam. Kopie des Bewerbungsschreibens lege ich bei. Von der Firma B & A GmbH hat er sich im Streit getrennt und zu des Arbeits- und Sozialgerichtes Klage wegen ausständiger Gehälter bzw. Sonderzahlungen eingebracht und in der Folge ein Exekutionsverfahren betrieben. Kopie des Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.10.1998 lege ich bei. Im Jahre 1998 jedenfalls, als Herr HS noch Mitarbeiter der B & A GmbH war, gab es die vom Finanzamt inkriminierten Geschäftsbeziehungen noch gar nicht. Wieso der berufliche Werdegang des Herrn HS ein Indiz für das vom Finanzamt behauptete "Vorsteuerbetrugs-Karussell" sein soll, ist daher unverständlich. Bemerkenswert ist aber, dass das Finanzamt in seinen Ermittlungen (und auch in seiner Niederschrift) nicht erwähnt hat, dass Herr HS von der Firma B GmbH nicht direkt zur H GmbH & Co KG gewechselt hat. Eine Begründung für diese Auslassung mag wohl darin liegen, dass diese Tatsache die Argumentationskette des Finanzamtes gestört hätte. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand sich mit dem Geschäftsführer und Eigentümer eines Unternehmens, gegen das er zwei Jahre zuvor Klage geführt hat, zu einer "Betrugsbande" zusammenschließt. Das Finanzamt wird daher darzulegen haben, aus welchen Gründen es zu der Ansicht gelangt ist, dass dies bei den Herren KM und HS doch der Fall ist. Zu Tz 2c: In diesem Abschnitt geht das Finanzamt auf den Kunden der Bw. ein, die Firma MBS, Kiew, und behauptet, dass dieses Unternehmen nicht existiert. Hilfsweise wird behauptet, dass das Unternehmen ja vielleicht doch existiert, dann aber gehört es zum "Betrugs-Karussell". Die Möglichkeit, dass das Unternehmen nicht nur existiert, sondern ein ganz normales ukrainisches Handelsunternehmen ist, wird - da offenbar nicht in die Argumentationskette passend - ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass - wie ich von dritter Seite erfahren habe - ein in das gegenständliche Verfahren involvierter Beamter der österreichischen Finanzverwaltung im Zuge seiner Ermittlungshandlungen eine Dienstreise nach Kiew gemacht hat. Dort hat er es aber vorsorglich vermieden, sich darüber zu informieren, ob die Firma MBS existiert. Die folgenden Beilagen sind in russischer Sprache abgefasst und mit einer unbeglaubigten Übersetzung versehen. Um die Bw. nicht finanziell noch mehr zu belasten, als es durch das vorliegenden Verfahren schon geschehen ist, wurde vorläufig auf eine beglaubigte Übersetzung verzichtet. Diese kann jedoch über Wunsch angefertigt werden. Ich lege zum Nachweis der Existenz des Kunden der Bw. vor: a) einen Handelsregisterauszug der MB, Moskau vom 19. Juli bzw. 25. Juli 2000 b) ein Zeugnis über die staatliche Registrierung der MBS, Kiew c) eine Bestätigung der Handels- und Industriekammer der Ukraine an die MBS danach hat diese Gesellschaft CD's von österreichischen Firmen legal erhalten und an insgesamt 6 namentlich angeführte Unternehmen weiterverkauft. d) eine Bestätigung des ukrainischen Finanzamtes, dass die MBS die CD's aus Österreich erhält. Die Bw. hat nun mit der MBS einen Vertrag über ein geldmäßig festgelegtes Liefervolumen für die nächsten 3 Jahre geschlossen. Diese Vorgangsweise ist insbesondere bei großen Handelshäusern nicht unüblich. Es wird ein Rahmenvertrag über eine Liefermenge vereinbart, was detailliert bestellt und geliefert wird, ergibt sich während der Laufzeit des Vertrages aus der Marktsituation im Land des empfangenden Unternehmens. Insbesondere in den Reformländern wird es wohl öfter vorkommen, dass auf dem Markt Knappheit für bestimmte Produkte besteht, ein im Reformland ansässiges Unternehmen, das über derartige Rahmenverträge mit westeuropäischen Lieferanten verfügt, kann dadurch rasch auf erhöhte Nachfrage reagieren. Sinnvoll ist es dabei aus der Sicht der MBS natürlich auch, durch die Vereinbarung eines fixen Gewinnaufschlages sicherzustellen, dass die westeuropäische Lieferfirma nicht eine gestiegene Nachfrage durch eine Preiserhöhung ausnützt. Es handelt sich daher um ganz normale geschäftliche Vereinbarungen, wie sie auch zwischen anderen Unternehmen geschlossen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb aus diesen Vereinbarungen auf das Vorliegen eines "Betrugs-Karussells" geschlossen und der Vorsteuerabzug verweigert werden sollte, zumal selbst vom Finanzamt unbestritten seitens der Bw. echt steuerfreie Exporte gemäß § 7 UStG vorliegen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, GZ 97/15/0062 verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt: Bezüglich der Geschäfte mit "Aqua-Save" ist auch nicht evident, warum angebliche Ungereimtheiten auf der Absatzseite (so existiere die Firma GO in Südafrika nicht) den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite ausschließen könnten. Außerdem rügt die Beschwerde nicht zu Unrecht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Firma in Südafrika nicht hinreichend begründet seien (so sei im Betriebsprüfungsbericht beispielsweise nur von einer "offensichtlichen" Nichtexistenz der genannten Firma die Rede). Wie in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall ist auch im vorliegenden Verfahren zu fragen, welchen Einfluss die Existenz oder Nichtexistenz der Firma MBS auf den Vorsteuerabzug der Bw. haben könnte: Der Vorsteuerabzug wäre ja selbst dann gegeben, wenn überhaupt keine Lieferung erfolgt wäre, sondern die Bw. die Ware noch auf Lager hätte. Letztlich sei noch auf die Frage des "Rechnungstausches" eingegangen. Dieser Rechnungsaustausch wird vom Finanzamt behauptet, ohne dass hiefür irgendwelche Beweise angeboten oder vorgehalten worden wären (siehe hiezu oben). Die Finanzverwaltung selbst behauptet nicht, dass dieser Rechnungstausch durch die Bw. vorgenommen worden sei. Weshalb dieser Rechnungstausch als Indiz für die Berechtigung zur Verweigerung eines Vorsteuerabzuges herangezogen werden sollte, ist daher unerfindlich. Jedenfalls ist durch eine derartige Vorgangsweise, selbst wenn sie vorgekommen ist, der österreichischen Finanzverwaltung kein Schaden entstanden, sodass auch hieraus aus dem vom Finanzamt vorgenommenen Betrugsvorwurf nichts gewonnen werden kann. Darüber hinaus handelt es sich - sollte tatsächlich ein Rechnungstausch stattgefunden haben - um einen Vorgang auf der Absatzseite, der wohl den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite nicht ausschließen kann (siehe obzitiertes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis). Zusammenfassend muss daher bemerkt werden, dass die erlassenen Bescheide weder von den Feststellungen des Finanzamtes noch von der rechtlichen Würdigung getragen werden können. Ich ersuche daher, meinen eingangs gestellten Berufungsanträgen Folge zu leisten." Die GroßBp. Wien erstellte am 21. 1. 2004 zur Berufung eine " Vorläufige erste Stellungnahme" zu o.a. St.Nrn. vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Berufungen der Firmen H GmbH & Co KG und Bw. vom 20. Oktober 2003 gegen die ergangenen Bescheide zur Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate April, Mai, Juni 2003 Gegenstand der Berufung: Das Rechtsmittel der Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge bezüglich des Handels mit Musik-CDs, Atemschutzmasken, etc., der im Rahmen eines VorsteuerBetrugskarussells durchgeführt wird. Stellungnahme der BP.: Aus folgenden Gründen wird vorerst nur eine vorläufige erste Stellungnahme abgegeben: Die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen wurden auf Antrag des Stpfl. bzw. seines steuerlichen Vertreters versiegelt. Die Entsiegelung und die endgültige Freigabe zur Einsichtnahme der beschlagnahmten Unterlagen erfolgte erst mit Jahresende 2003. Eine weitere Verzögerung ergibt sich dadurch, dass einer dieser beschlagnahmten Kartons, der für die Bp. relevante Unterlagen bzw. Disketten beinhaltet, auf Antrag des Berufungswerbers nur in dessen Anwesenheit eingesehen werden darf und deshalb bisher nicht eingesehen werden konnte. Des weiteren ist das Ermittlungsverfahren bei diversen Vorlieferanten in der Kette noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse aus diesen Sachverhaltsermittlungen sind für eine endgültige Stellungnahme jedoch notwendig. Eine endgültige Stellungnahme wird daher nach Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und des Abschlusses der vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgelegt. Das Parteiengehör wurde entgegen den Ausführungen in der Berufung gewahrt, es haben Besprechungen am Finanzamt stattgefunden. Auf die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren bei den Vorlieferanten in der Lieferkette ist in den Niederschriften sehr detailliert eingegangen worden, um die Kette in ihrer Gesamtheit darzustellen. Sämtliche entscheidungsrelevanten Ergebnisse der Ermittlungsverfahren können jedoch jederzeit in Form einer Akteneinsicht eingesehen werden. Das Ermittlungsergebnis wurde gem. § 151(3) BAO in Form einer Niederschrift festgehalten, Diese ist gleichzeitig die Bescheidbegründung. Ein Prüfungsbericht ist gem. § 151 (3) BAO nicht zwingend vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage für die Versagung des Vorsteuerabzuges im Berufungsfall ist nachfolgende: Ein Vorsteuerabzug gern. § 12 Abs. 1 UStG 1994 steht nicht zu, da die Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 Abs.1 UStG 1994 entsprechen, da der tatsächliche Liefergegenstand durch wertmäßige Überhöhung aufgrund Scheinleistungen von nicht tätigen Firmen, nicht den auf den Rechnungen angeführten Waren entspricht. Aus dem VwGH Erkenntnis 97/15/0019 vom 25.6.1998 ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug bei Nichtübereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware auch dann zu versagen ist, wenn die Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen worden sind. Der vom Berufungswerber angeführte Erlass bezieht sich auf die falsche Rechnungsausstellung gern. § 11 Abs. 12 UStG 1994. Bei den streitgegenständlichen gelieferten Waren wurden jedoch künstliche, tatsächlich nicht erfolgte, Wertsteigerungen durch Scheinfakturierungen vorgenommen. Diese hohen Werte wurden dann in den Rechnungen ausgewiesen, wobei dieser hohe Wert in keiner Weise in Einklang mit der Qualität und Eigenschaft der gelieferten Waren stand. Es wurden somit Rechnungen über Liefergegenstände ausgestellt, die der tatsächlich gelieferten Ware nicht entsprachen (Rechnungen gem. § 11 Abs. 14 UStG). Daher kommt § 11 Abs. 12 UStG nicht zum Tragen und berechtigt somit auch Unwissenheit über Nichtabführung der Umsatzsteuer in der Kette nicht zum Vorsteuerabzug. Die Besichtigung der von den Liefergeschäften umfassten Waren im Speditionslager ist unterblieben, da eine Warenbewegung von der Bp. nicht in Frage gestellt wurde. Da die streitgegenständlichen Waren (CDs, Atemschutzgeräte) gleich bleibend waren, wurden zur Feststellung der Art und Qualität lediglich Proben gezogen. Die vorgelegten Beweise über den Preis von Atemschutzmasken anhand eines Kataloges der Firma Se bzw. einer Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr So, und der Beweis der Preise von CDs aus einem Katalog der Firma D können nach Ansicht der Bp. nicht als Vergleich herangezogen werden, da es sich bei diesen Produkten jeweils um Waren von anderer Qualität handelt, die denen der exportierten Waren nicht entsprechen. Mit der Verwendung des Begriffes "Vorsteuerbetrugskarussell" wird kein neues Delikt geschaffen, sondern wird dieser als allgemein gängige Bezeichnung verwendet, um einen Sachverhalt zu benennen wo bei Lieferung in der Kette durch verschiedene Unternehmen und Ausfall der Umsatzsteuer bei einem Glied in dieser Kette ein Schaden entsteht. Dieser Schaden entstand im Berufungsfall durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch die Firma E GmbH und die Firma C GmbH. (Vorlieferanten in der Kette). Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass in der bisherigen Bescheidbegründung der entstandene Schaden nicht betragsmäßig und namentlich angeführt ist, so liegt die Begründung dafür darin, dass das Ermittlungsverfahren bei den Firmen E GmbH und C GmbH (Vorlieferanten in der Kette) noch nicht abgeschlossen ist. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wird der Firma H die Lieferung von Leiterplatten bzw. Computerprintplatten in dem konkreten streitgegenständlichen Zeitraum nicht unterstellt. Vielmehr erfolgte die Anführung dieser Waren nur um eine Gesamtdarstellung der Vorkette mit anderen Exportfirmen zu geben, die ursprünglich mit o.a. Waren handelten. Dass der wahre Wert der Waren der verrechnete Wert bei Ersteintritt ins Gemeinschaftsgebiet ohne die künstlich herbeigeführte Wertsteigerung ist, erweist sich weiters daraus, dass der Export in das Ausland wieder mit den Werten des Eingangs stattfindet. Das wird durch den Rechnungsaustausch bei der Ausfuhr erreicht. Es erfolgt daher kein teurer Verkauf in den Oststaaten, vielmehr handelt es sich um die Ein- und Ausfuhr von billigen Produkten, bei denen die Wertsteigerung nur zur Erhöhung der Bemessungsbasis für die abzuziehende Vorsteuer in Österreich erfolgt. Die Aussage von Herrn RF, die im Rahmen der Akteneinsicht jederzeit eingesehen werden kann, ist ebenfalls für eine Beschreibung der Gesamtdarstellung dieses USt-Kreises und dessen Geschäfte notwendig. Gerade anhand der Tatsache, dass bei den Vorlieferanten keine Barzahlungen stattgefunden haben erweist, dass die "wertsteigernden" Leistungen in der Vorkette tatsächlich nicht erfolgt sind. Auf der anderen Seite haben die exportierenden Firmen die großen Rechnungsbeträge durch Bargeldübergabe erhalten, was bei ständigen Geschäftsbeziehungen nicht den üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht. Bezüglich des Firmengeflechts und der bestimmenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Herrn JR in der gesamten Kette, sind, wie eingangs bereits erwähnt, die Ermittlungsverfahren noch im Gange, zahlreiche Indizien lassen eine Zuordnung jedoch gerechtfertigt erscheinen. Die Geschäftsverbindungen der Fa. H mit der Fa. B GmbH (früher B &A GmbH), einem der

Normen und Schlagworte

VorsteuerLieferung eines "aliuds"ScheingeschäftAufhebung und Zurückverweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1683-W/03
Stammnummer
9707
Gültig
10.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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