Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1683-W/03
Anwendbarkeit der "aliud" Judikatur bei einem durch die Amtspartei behaupteten "Vorsteuerbetrugskarussell".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1683-W/03vom 10.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 30. März
2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Otto Draxl, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch
Hofrätin Dr. Edith Satovitsch, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
April, Mai und Juni 2003 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde gem. § 151 BAO idgF vom Finanzamt
(FA) eine Prüfung von Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt. In der
gem. § 151 Abs. 3 BAO erstellten Niederschrift wurde i. w.
ausgeführt.
"Tz 1)
Allgemeines:
Bei der Bw. wurde im Rahmen einer
Kettenprüfung eine USO-Prüfung durchgeführt, da sich diese am (in
Tz 2 dargestellten) Handel mit Musik-CD's, Atemschutzmasken etc. beteiligt hat
und nur bei Überprüfung aller beteiligten Unternehmen deren
Geschäftspraktiken lückenlos aufgedeckt und aufgeklärt werden
können.
Der Handel mit den o. a. Produkten ist in den Büchern
der beteiligten Unternehmen wie folgt dargestellt:
Die meist minderwertige Ware wird aus div. "Oststaaten" in
die Bundesrepublik Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von dubiosen
"Lizenzgebühren", "Komplettierungs-" und "Veredelungskosten" in enormer
Höhe künstlich "aufgewertet" und nach Österreich weiterverkauft.
Die österreichischen Abnehmer dieser Produkte kaufen diese Billigstprodukte
zu weit überhöhten Preisen (innergemeinschaftlicher Erwerb) und
verkaufen diese an diverse inländische Abnehmer.
Für die Staub- bzw. Atemschutzmasken, welche aus div.
"Oststaaten" direkt nach Österreich importiert wurden, sind an die
Importfirmen ebenfalls "Komplettierungskosten" in enormer Höhe verrechnet
worden, ohne dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abgeführt worden
wäre.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung (Bp.) handelt es sich
hiebei um ein Vorsteuer-Betrugskarussell, bei dem die für die beteiligten
Firmen handelnden Personen sowohl den Import (Beginn des Karussells) als auch
den Export (Ende des Karussells) kontrollieren, steuern und organisieren, sowie
Leistungen verrechnen bzw. vortäuschen, die nicht erbracht wurden, damit
aber Buchhaltungen und Belege manipulieren, nur um lukrativen Vorsteuerbetrug
betreiben zu können.
Mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn startet das
Betrugs-Karussell und mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten
Vorsteuerguthaben wird das Betrugs-Karussel erfolgreich abgeschlossen.
Tz. 2)
Feststellungen:
a) zu den Warenlieferungen
BRD - Österreich:
Die Fa. B GmbH und S GmbH, Lieferanten der
Firmengruppe H, haben im Prüfungszeitraum von den Firmen
|
T GmbH, Te, BRD,
|
Atemschutzmasken
|
C GmbH, Salzburg
|
Comp. Printplatten
|
E GmbH, Linz
|
Leiterplatten, Musik-CD's
|
Br GmbH, Wien
|
Musik-CD's, Gasmasken, etc.
|
N GmbH, Wien
|
Comp. Programme
verrechnet erhalten. Wie festgestellt werden konnte,
kommen die von den Firmen C GmbH und E GmbH an die Fa. B GmbH verrechneten
Produkte ebenfalls von der Fa. T GmbH bzw. der Fa. D GmbH aus Te, BRD.
Erhebungen bei der Fa. T bzw. D GmbH in der Bundesrepublik
Deutschland haben ergeben, dass die an die Firmen C GmbH, E GmbH und B GmbH
weiterverrechneten Produkte in der Regel aus "Oststaaten" kommen.
Auffallend bei diesen Importen in die BRD und der
Weiterverrechnung nach Österreich waren die extrem unterschiedlichen Ein-
und Verkaufspreise für die einzelnen Produkte. Aus den dem Prüfer zur
Verfügung stehenden Unterlagen wurden nachstehende durchschnittlichen Ein-
und Verkaufspreise je Stück ermittelt:
|
Produkt
|
E-Preis je Stk
|
V-Preis je Stk
|
Gas-Atemschutzmasken
|
2,29
|
51,00
|
Leiterplatten
|
0,06
|
11,45
|
Musik-CD's
|
0,14
|
7,90
Der "Grund" für diese wirtschaftlich nicht
nachvollziehbaren "Wertsteigerungen" in der BRD liegt in den von der Wiener
Firma V GmbH verrechneten Lizenzgebühren, Komplettierungs- und
Veredelungskosten für og. Produkte.
Zur Fa. V GmbH wäre Folgendes anzumerken:
Die per 7.6.2003 amtswegig gelöschte Firma V GmbH,
deren Sitz bis Ende 2001 in einem Bürocenter in W1K war (dieses
Bürocenter gibt es ab 1/2002 nicht mehr), seit 1.1.2002 aber keine neue
Firmenanschrift hat, hat allein im Jahre 2002 an die Firmen D GmbH und T GmbH
Lizenzgeb., Veredelungs- und Komplettierungskosten in Höhe von insgesamt
€ 45,469.950,-- verrechnet.
Der Geschäftsführer der Firmen T GmbH und D GmbH,
Herr RF, hat zu diesen Geschäften erklärt, dass nach ersten Kontakten
mit Herrn JR dieser an ihn herantrat, da er Halbleiterplatten, in der Folge auch
Gasmasken, Werkzeuge und Musik-CD's benötige.
Die Organisation dieser Geschäfte, wie Bestellung,
Liefervereinbarungen, Transport nach Deutschland, Verzollung, Warenverkauf,
Weitertransport angeblich zur "Veredelung" nach Österreich, etc., wurde von
Herrn JR selbst vorgenommen. Warum hat wohl Herr JR die angeblich
benötigten Produkte von den ihm bekannten Lieferanten nicht direkt, sondern
über den Umweg BRD erwerben wollen?
Die Firmen D GmbH bzw. T GmbH hatten lediglich die
Funktion, die ausländischen Lieferanten und die Zollabgaben zu bezahlen,
nachdem Herr JR die entsprechenden Geldbeträge zur Verfügung gestellt
hatte. Auch die Fakturierung an die von Herrn JR bekannt gegebenen Firmen
erfolgte durch die Firmen D GmbH bzw. T GmbH in der von ihm bekannt gegebenen
Höhe.
Die Bargeldzahlungen an die Fa. V GmbH für die
fakturierten Lizenzgebühren und sonstigen Kosten sowie die
Bargeldzahlungen, welche angeblich die Fa. T GmbH bzw. die Fa. D GmbH von den
Firmen E GmbH bzw. C GmbH für die Warenlieferungen erhalten haben soll und
durch Kassaquittungen belegt wird, hat es nie gegeben. Diese Belege dienten nur
dazu, einen buchhalterischen Ausgleich für die "Veredelungskosten"
(Ausbuchung der Kreditoren "Veredelungskosten" und Debitoren
"überhöhte AR") herzustellen. Vielleicht wurden diese "Veredelungs-
bzw. Komplettierungskosten und Lizenzgebühren" durch Herrn JR direkt
bezahlt.
Der Fa. D GmbH bzw. der Fa. T GmbH wurden die entstandenen
Kosten (= Wareneinkauf, Transport und Eingangsabgaben) von Herrn JR ersetzt. Als
"Gewinnanteil" gab es für die Mitwirkung zusätzlich pro
Geschäftsfall DM 400,-- bzw. € 200,--.
Die an die Firmen E GmbH, Linz bzw. Wien sowie C GmbH,
Salzburg zu weit überhöhten Preisen fakturierten aber tatsächlich
nicht in dieser Höhe bezahlten Produkte wurden - vermutlich mit geringem
Aufschlag und - mit ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. auch an die Fa. B GmbH
weiterfakturiert. Die Fa. B GmbH hat ihrerseits diese Produkte wiederum mit
einem geringen Aufschlag u.a. an die Bw. in Wien und div. andere in- und
ausländische Abnehmer weiterverkauft.
Neben der Fa. B GmbH waren auch die Firmen Bau GmbH und S
GmbH Abnehmer derartiger Produkte der Fa. T GmbH aus der BRD.
Auch diese Firmen haben die von der Fa. T GmbH erworbenen
Produkte nach entsprechenden "künstlichen Wertsteigerungen" unter Mithilfe
der Fa. V GmbH "eingekauft", wie z.B.:
|
Produkt
|
E-Preis €
|
V-Preis €
|
4 Stk div. Geräte insgesamt
|
4.092,84
|
252.500,00
|
Atemschutzmasken je Stk
|
2,30
|
51,00
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das
Vorsteuer-Betrugskarussell mit den "künstlich gesteigerten" Werten an die
Firmen E GmbH und C GmbH begonnen, und am Ende der Kette mit der
Weiterfakturierung an die Exportfirmen und deren Exporten abgeschlossen
wurde.
Aus der Aussage des Gf. der Firmen D GmbH bzw. T GmbH,
Herrn RF, geht aber auch hervor, dass nicht nur bei E GmbH und C GmbH, sondern
auch bei den Firmen B GmbH, Bau GmbH und S GmbH, welche ebenfalls Produkte
direkt von der Fa. T GmbH bezogen haben, die ausgewiesenen "Barzahlungen"
für diese Einkäufe tatsächlich nicht geflossen sind.
b) zu den Warenlieferungen
"Oststaaten" - Österreich:
Die Fa. P GmbH bzw. die Fa. SK GmbH, beide aus L, haben im
Prüfungszeitraum Atemschutzmasken aus div. "Oststaaten" zu einem
durchschnittlichen Stückpreis von € 2,46,-- erworben. Auch
an diese Firmen hat die Fa. C GmbH aus Salzburg nicht erbrachte
Kompettierungsleistungen in Höhe von durchschnittlich € 50,68,-- netto
je Stück in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden hiefür, soweit bisher
bekannt, € 2,584.784,-- netto verrechnet. Die Atemschutzmasken
wurden von der Fa. P GmbH bzw. der Fa. SK GmbH um durchschnittlich €
52,80,-- netto je Stück an die Fa. K GmbH in Wien, von dieser an die
Fa. S GmbH. Wien, und von dieser an die Bw., Wien, verkauft, welche
die Atemschutzmasken in der Folge exportiert hat. Hr P, Angestellter der
Fa. P GmbH bzw. SK GmbH, sowie Gf. der SK GmbH hat zu diesen "Atemschutzmasken"
Geschäften erklärt, dass die gesamte Organisation für diese
Geschäfte, Import, Weitertransport, Abrechnung etc. von Hrn. JR vorgenommen
wurde sowie die Kontakte zur Fa. K GmbH hergestellt hat. Die Beträge der
ausgewiesenen Barzahlungen an die Fa. C GmbH bzw. von der Fa. K GmbH sind
tatsächlich nie geflossen, sondern dienten dem Kontoausgleich der
Kreditoren und Debitoren. Auch die Bestätigungen über Akontozahlungen
der Fa. P GmbH für die Fa L s.r.o. in Tschechien an die Fa. A GmbH wurden
von Hr. JR übergeben. Es handelt sich hiebei um einen fiktiven Geldfluss,
da es Bargeldzahlungen in diesem Geschäft nie gegeben hat. Auch zu
diesen Geschäften kann gesagt werden, dass das Vorsteuer-Betrugskarussell
mit der Verrechnung der Komplettierungsleistungen an die Firmen P GmbH bzw. SK
GmbH und mit der Weiterfakturierung an die Exportfirmen und deren Exporten
abgeschlossen wurde.
c)
zu
den handelnden
Personen:
Die Zusammenhänge werden bzw. das
Vorsteuerbetrugs-Karussell wird dann verständlich, wenn die
Firmenzusammenhänge und involvierten Personen bekannt sind.
1. Wie teilweise bereits im Pkt. a) ausgeführt wurde,
hat Herr JR, Angestellter der Fa. S GmbH,
a) die Import- und Export-Geschäfte für die
Firmen T GmbH bzw. D GmbH in die und aus der BRD nach Österreich
organisiert,
b) die Import-Geschäfte aus div. "Oststaaten" für
die Firmen P GmbH bzw. SK GmbH nach Österreich organisiert
c) als Vertreter der geschäftsführenden
Gesellschafterin der V GmbH, NK, fungiert und als solcher mit größter
Wahrscheinlichkeit die Fakturen für die Lizenzgebühren, Veredelungs-
und Komplettierungskosten sowie die "Bar"-Zahlungsbelege an die Firmen D GmbH
und T GmbH erstellt bzw. erstellen lassen,
d) nach ho. Ansicht als wirtschaftlicher Machthaber der
Firmen C GmbH und E GmbH mit größter Wahrscheinlichkeit die Fakturen
an die div. Abnehmerfirmen und an die Firmen P GmbH bzw. SK GmbH sowie die
"Bar"-Zahlungsbelege erstellt bzw. erstellen lassen.
2) Herr KM ist auch alleiniger Gesellschafter und Gf. der
Fa. B GmbH, welche von den Firmen C GmbH bzw. E GmbH die durch "Veredelungen"
und nicht nachvollziehbare Lizenzgebühren überfakturierten Produkte
erworben und an div. Exportfirmen weiterfakturiert hat.
3) Herr HS war Mitarbeiter der Fa. B GmbH und ist nunmehr
Angestellter der Firma H GmbH & Co KG. Er wickelt hier sämtliche
Exporte der von der Fa. B GmbH und Fa. S GmbH gelieferten Waren ab.
d) zu den
Exportfirmen:
Es wurden Lieferverträge mit der Fa. B GmbH und Fa. S
GmbH abgeschlossen. Auf der Abnehmerseite wurde ein Vertrag mit der Fa. MBS (als
Vertreter mehrerer Firmen) durch die Firmengruppe H (H GmbH & Co KG und Bw.,
beide vertreten durch FH) am 30.10.2001 geschlossen.
Darin wurde bereits ein geldmäßig festgelegtes
Liefervolumen für die nächsten drei Jahre vereinbart. Dieses
Liefervolumen bezog sich auf nur vorläufig genannte Waren und auch
Rechnungsempfänger und Lieferort waren erst vor jeder einzelnen Lieferung
durch den Vertragspartner bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde hinsichtlich der
Preise vereinbart, dass die Firmengruppe H einen Aufschlag von 6,66 % fix
verrechnet, unabhängig davon, zu welchem Preis der Einkauf bzw. Verkauf der
jeweiligen Produkte erfolgt und um welches Produkt es sich handelt.
Aufgrund durchgeführter Nachforschungen konnte
festgestellt werden, dass weder die Firma MBS, Kiew, noch weitere im Vertrag
genannte Firmen tatsächlich existent sind. Soweit diese tatsächlich
existieren und die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen
entsprechen, werden sie mit größter Wahrscheinlichkeit von den
handelnden Personen kontrolliert werden bzw. mit diesen zusammenarbeiten.
Als Beispiel dieser vermuteten Zusammenarbeit wird
angeführt:
Bei der Ausfuhr der verrechneten Produkte wird nach
Zollabfertigung der Waren in Österreich ein "Rechnungstausch" vorgenommen.
Die "Originalrechnung" für die Einfuhr ins Bestimmungsland wird von der Fa.
B GmbH für jeden "durch die vier o.a. Exportfirmen getätigten
Warenexport" erstellt und weist vermutlich den richtigen Wert aus. Diese
Rechnung wird dem jeweiligen Frächter auf die Reise mitgegeben. Sie haben
die Anweisung, die "Ausfuhrpapiere" gegen die "Einfuhrpapiere" im sogenannten
Niemandsland auszutauschen. Der Wert z.B. der Musik-CD's wird auf diesen neuen
Rechnungen mit € 0,14 ausgewiesen.
Tz 3) Rechtliche
Würdigung:
Wie aus o.a. Sachverhalt entnommen werden kann, wurden die
nach Österreich verbrachten und durch die div. Firmen "geschleusten"
Produkte großteils schon im Ausland aber auch im Inland durch die
Verrechnung dubioser Kosten für "Veredelungen", "Lizenzen" und
"Komplettierungen" derart erhöht, dass von korrekten Abrechnungen nicht
mehr gesprochen werden kann. Die Werthaltigkeit der minderwertigen Produkte geht
mit den verrechneten Preisen nicht annähernd konform und war auch nicht
ernsthaft in dieser Form beabsichtigt.
Die Verrechnung der Produkte mit den weit
überhöhten Werten diente nur einem Zweck: dem schnellen bzw.
effizienten Vorsteuerbetrug.
Die geltend gemachte Vorsteuer für alle derartigen
Überfakturierungen kann daher nicht anerkannt werden. Fakturen, in denen
überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet
werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen, berechtigen den
Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese
Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden....."
Das FA erließ entsprechende
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für April, Mai und Juni 2003, in denen
Beträge von gesamt € 2,426.900-- an Vorsteuern nicht anerkannt
wurden. Anerkannt wurden Vorsteuern von € 9.076,50,--.
Die Bw. erhob fristgerecht gegen die Bescheide
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Juni 2003 Berufung
und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 115 Abs 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Nach § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden
die Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten
des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Im Übrigen hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (§ 167 Abs. 2 BAO). Weiters sind
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO Bescheide zu begründen, wenn
dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Dabei
sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der
Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Schließlich
gebietet es der zu den fundamentalen Grundsätzen jeden rechtsstaatlichen
Verfahrens gehörende Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs (§
115 Abs. 2 sowie §§ 161 Abs. 3 und 183 Abs. 4 BAO), der Partei
Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen
sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur
Stellungnahme hiezu zu geben. All diesen Erfordernissen werden die hier
angefochtenen Bescheide aus den nachstehenden Gründen keinesfalls
gerecht.
Die bekämpften Bescheide verweisen hinsichtlich der
Begründung lediglich auf eine Niederschrift vom 13.8.2003. Ein
Prüfungsbericht ist nicht ergangen.
Tz 3 der genannten Niederschrift führt unter
"rechtliche Würdigung" Folgendes aus:
"Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst
gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der
Werthaltigkeit abweichen, berechtigen den Empfänger nicht zum
Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese Geschäftsbeziehungen in
Gutgläubigkeit eingegangen wurden."
Eine gesetzliche Begründung für diese
Verweigerung des Vorsteuerabzuges wird vom Finanzamt nicht gegeben, wie auch das
Finanzamt in der gesamten mehr als fünf Schreibmaschinenseiten langen
Niederschrift nicht ein einziges Mal in der Lage war, irgend eine Bestimmung
eines österreichischen Gesetzes zu finden, auf das es sich berufen
könnte. Da aber in Österreich die Verwaltung nur auf Grund von
Gesetzen tätig werden kann, handelt die Finanzverwaltung willkürlich
und rechtswidrig und ist meiner Berufung schon aus diesen Gründen statt zu
geben.
Um jedoch einen ansonsten vielleicht notwendigen mehrfachen
Rechtszug zu vermeiden, möchte ich versuchen zu vermuten, auf welche
Gesetzesbestimmungen das Finanzamt seine Meinung stützen könnte, um
auf eine allfällige Anwendung dieser Bestimmungen argumentativ einzugehen:
Die Formulierung "nicht erst gemeinte Preise" lässt an die Bestimmungen des
§ 23 BAO über Scheingeschäfte denken. Sollte das Finanzamt seine
Handlungen auf § 23 BAO stützen, muss dem entgegengehalten
werden, dass die von den fraglichen Liefergeschäften umfassten Waren
tatsächlich an meine Mandantschaft geliefert und von dieser exportiert
wurden. Den Beamten der Finanzverwaltung wurden die bezughabenden Unterlagen
vorgelegt, es wurde Ihnen auch angeboten, die Waren vor Lieferung zu besichtigen
(dies wurde von den Beamten abgelehnt). Für die Anwendung der Bestimmungen
des § 23 BAO ist daher im gegenständlichen Verfahren kein Raum.
Die Formulierung über die "Gutgläubigkeit der
Geschäftsbeziehung" findet sich als Zitat auch in RZ 1509 der
Umsatzsteuerrichtlinien. Zitiert wird hiebei das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1998, Zl. 97/15/0019. Dieses Erkenntnis stammt
aus einer ganzen Reihe von Erkenntnissen, die sich mit dem sogenannten
"Mehrwertsteuerschwindel des WR" beschäftigen.
Sollte sich das Finanzamt auf die zum "Fall WR" ergangene
Judikatur stützen, sei dem entgegenzuhalten:
Die Judikatur im "R-Fall" stützt sich darauf, dass
nicht die in der Rechnung genannte Ware, sondern ein "aliud" geliefert wurde.
Nach dem (nur beispielsweise erwähnten) Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0273 muss die in der
Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche
Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufen, die mit dem tatsächlich
gelieferten Gegenstand in Einklang zu bringen ist. Da in den im Erkenntnis
genannten Fällen dieser Einklang nicht herzustellen war, lag keine Rechnung
im Sinn des § 12 UStG vor und war daher der Vorsteuerabzug zu versagen.
Dies sei am Beispiel der Lieferung von "Gelee-Royal"
erläutert: Gelee Royal ist ein eindeutig definiertes Produkt, nämlich
der Königinnenfuttersaft der Bienen. Wenn nun auf der Rechnung Gelee-Royal
angeführt ist, die Lieferung aber tatsächlich aus verschmutztem Honig
besteht, wurde eben ein "aliud" geliefert und entsprach die Rechnung nicht den
Anforderungen des § 12 UStG.
Gegenständlicher Sachverhalt ist jedoch vollkommen
anders gelagert: Geliefert wurden nach den eigenen Aussagen des Finanzamtes an
die Bw. Atemschutzmasken und Musik-CD's. Diese Gegenstände sind und bleiben
unabhängig von ihrem Wert Atemschutzmasken und CD's, und dies sind auch
genau die Gegenstände, die auf den Rechnungen stehen, mit denen über
die Lieferungen abgerechnet worden ist: Die Rechnungen rufen daher mit ihren
Bezeichnungen genau diejenigen Vorstellungen hervor, die mit den gelieferten
Gegenständen in Einklang zu bringen sind.
Aus der Bezeichnung der Ware ist daher für die
Nichtanerkennung der Vorsteuer gestützt auf § 12 UStG für
das Finanzamt schon aus diesem Grunde nichts zu gewinnen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/13/0209
verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof rügt hier, dass der "angefochtene
Bescheid sachverhaltsmäßige Feststellungen vermissen lässt,
welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen gelieferten Waren
allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden" (wenn schon die in der
Rechnung angeführten Bezeichnungen nicht genügen sollen - Anmerkung
vom Berufungswerber). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
Verfehlt
ist aber auch die Annahme, ein relativ hoher Preis einer Ware müsse sich
aus der handelsüblichen Bezeichnung der Ware eindeutig ergeben. Im
Beschwerdefall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in
der Rechnung (in Verbindung mit den "Ausschreibungsunterlagen") gewählte
Bezeichnung der Liefergegenstände eine solche Vorstellung vom
Liefergegenstand hervorgerufen hat., die mit den tatsächlich gelieferten
Gegenständen nicht in Einklang zu bringen war. Eine solche Beurteilung kann
in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen Liefergegenstände mit einem
sehr hohen Preis in Rechnung gestellt sind, die tatsächlich gelieferten
Gegenstände nach sachverhaltsbezogen gesicherten Feststellungen aber mehr
oder weniger wertlos sind. Werden aber in einer Rechnung Fenster, Türen
oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große
Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung
gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige Feststellungen nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Bezeichnung der Liefergegenstände eine
solche Vorstellung von Liefergegenstand hervorruft, die mit den tatsächlich
gelieferten Fenstern, Türen und Tresoren - hinsichtlich derer eine
minderwertige Qualität gar nicht behauptet wird - nicht in Einklang zu
bringen ist. Entsprechende Feststellungen fehlen im Beschwerdefall hinsichtlich
der in Rechnung gestellten Waren völlig. Insbesondere hat es die belangte
Behörde verabsäumt, sich mit dem ausdrücklichen
Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wonach eine
Nachkalkulation ergeben hätte, dass hinsichtlich der gelieferten Waren
keine wesentlichen Preisabweichungen zu entsprechenden Waren anderer Hersteller
bestanden hätten.
In diesem Erkenntnis wollte das Finanzamt aus einer
erheblichen Wertsteigerung heraus argumentieren, dass sich nur wegen dieser die
Wesensart des Gegenstandes derartig geändert hat, dass die vom
Steuerpflichtigen gewählte Bezeichnung der Ware in der Rechnung nicht
ausgereicht hätte. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof
abgelehnt, diese Ablehnung muss auch in gegenständlichem Fall greifen. Die
Finanzverwaltung findet Preise für Gas-Atemschutzmasken in Höhe von
51,00 (vermutlich €, eine Währung ist nicht angegeben) und für
Musik-CD's in Höhe von 7,90 (vermutlich ebenfalls €) offenbar für
derart überhöht, dass diese für sich schon ein Indiz auf
Unregelmäßigkeiten darstellen. Meine Mandantin hat auf dem freien
Markt Preise für Atemschutzmasken erhoben. Ein entsprechendes Schreiben
meiner Mandantin samt Kopien aus dem Katalog der Firma Se lege ich dieser
Berufung bei, Atemschutzmasken der genannten Art kosten demnach auf der gleichen
Handelsstufe zwischen € 102,20 und € 94,30 pro Stück. Ich lege
weiters auch eine Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr So vor, die für einen
Einsatz im September 2003 eine Maske samt Filter mit € 81,70 verrechnet
hat.
Ähnliches gilt für Musik-CD's. Gemäß
beiliegendem Schreiben wurde der Anti Piracy-Award 2000 an die
Österreichische Zollbehörde für Beschlagnahmen von Raubkopien
vergeben. Aus den Angaben zu dieser Preisverleihung ergibt sich, dass für
eine Raubkopie ein Wert von € 18,17 festgelegt wird. Aus dem Katalog
der Firma D, von dem ich ebenfalls Kopien beilege, geht hervor, dass diese CD's
um einen Preis von € 12,99 bis € 21,00 anbietet. In der Anlage
übermittle ich Kopien zweier Rechnungen aus Kiew samt unbeglaubigter
Übersetzung, aus denen hervorgeht, dass die CD's in Kiew um 150 Grivna pro
Stück (ohne Umsatzsteuer) verkauft werden. Bei einem Kurs von 5,8 Grivna
pro € ergibt dies einen Netto-€-Preis von 25,86 (bzw. 31,03 €
inkl. Umsatzsteuer). Auf Wunsch kann eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt
werden.
Es muss auch festgehalten werden, dass für diese CD's
Lizenzen nach dem Recht des Empfängerstaates abgeführt worden sind.
Entsprechende Unterlagen können vorgelegt werden.
Es bestehen daher bei den Preisansätzen der Bw. keine
wesentlichen Abweichungen zu entsprechenden Waren anderer Lieferanten. Im Sinn
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde daher keinesfalls ein "aliud"
geliefert, das in den Rechnungen an die Bw. unrichtig bezeichnet worden
wäre. Für eine Verweigerung des Vorsteuerabzuges besteht daher auch
aus diesem Grund kein Anlass.
Darüber hinaus zeigen diese Preisvergleiche aber auch
die Unrichtigkeit der Ausführung des Finanzamtes hinsichtlich
"minderwertiger Produkte", "weit überhöhte Werte", "nicht ernsthaft in
dieser Form beabsichtigt" und ähnliches. Weiters hätte auch eine
Besichtigung der gehandelten Waren, die dem Finanzamt ausdrücklich
angeboten wurde, ergeben, dass diesen Waren der verrechnete Wert
tatsächlich beizulegen ist. Wenn das Finanzamt das Angebot auf Prüfung
der gegenständlichen Waren nicht angenommen hat, kann dies nicht dem
Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden.
Im Folgenden sei auf weitere Ausführungen des
Finanzamtes in den Textziffern 1 und 2 der Niederschrift eingegangen.
Zu Tz 1 Allgemeines:
Die Ausführungen über den Wert der Ware
("minderwertige Ware", "aufgewertet", "Billigstprodukte", "überhöhte
Preise") sind sämtliche Behauptungen, für die Beweise nicht einmal
angeboten wurden, geschweige denn wurden irgendwelche Ermittlungsergebnisse dem
Steuerpflichtigen vorgehalten. Da nicht unterstellt werden kann, dass das
Finanzamt bewusst gegen die Vorschrift des § 161 Abs. 3 BAO
verstößt, kann nur vermutet werden, dass diese Behauptungen keine
Deckung in der Wirklichkeit finden.
Ähnliches gilt für die Behauptungen
"Vorsteuer-Betrugskarussell", "Vorsteuer-Betrug", "Buchhaltungen und Belege
manipulieren". Der Begriff eines "Vorsteuer-Betrugskarussels" ist sowohl dem
Umsatzsteuerrecht als auch dem Finanzstrafrecht fremd. Es handelt sich hier
offenbar um eine Wortschöpfung des Finanzamtes. Aus reinen
Wortschöpfungen, die einer gesetzlichen Grundlage entbehren, können
aber wohl keine abgabenrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
Die Finanzverwaltung versucht hier, den Eindruck zu
vermitteln, dass der Tatbestand eines Deliktes erfüllt sei, wobei ein
derartiges Delikt aber in der österreichischen Rechtsordnung überhaupt
nicht vorkommt.
Insbesondere kann es sich um kein Betrugsdelikt handeln,
setzt doch der Betrug einen Schaden voraus und hat das Finanzamt bislang einen
konkreten Schaden nicht einmal behauptet. In der gesamten als Begründung
bezeichneten Niederschrift ist an keiner Stelle angegeben, wodurch dem
Steuergläubiger durch den von der Finanzverwaltung angenommenen Sachverhalt
ein Schaden entstanden wäre.
Betrug setzt übrigens auch in irgendeiner Weise einen
dolus voraus. In der rechtlichen Würdigung unter Tz 3 führt aber das
Finanzamt ausdrücklich aus, dass der Vorsteuerabzug auch dann zu verweigern
ist, wenn diese Geschäftsbeziehung in Gutgläubigkeit eingegangen
worden wäre. Das Finanzamt postuliert daher das Delikt eines
"gutgläubigen Betruges", dessen sich mein Mandant schuldig gemacht
hätte. Ein derartiges Delikt existiert aber nicht.
Zu rügen ist weiters, dass die gesamte als
"Begründung" bezeichnete Niederschrift keinerlei Auseinandersetzung mit den
Stellungnahmen meiner Mandantin zu den behördlichen Ergänzungsersuchen
vom 17.06.2003 und vom 14.07.2003 beinhaltet.
Die vom Finanzamt geäußerte These, dass im
gegenständlichen Verfahren der Rechnungsempfänger (die Bw.) auch dann
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, "wenn diese
Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden" steht
weiters auch mit der in einem Erlass des Finanzministeriums (vordergründig
zwar im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer,
aber dennoch allgemeingültigen) geäußerten Rechtsansicht im
Widerspruch, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit für die
Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger
Weise zu behindern, eine gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG geschuldete
Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die
Steuer in einer vom Leistenden erstellten umsatzsteuergerechten Rechnung
ausgewiesen ist und dem Leistungsempfänger keine Umstände vorliegen,
aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird
(AÖFV Nr. 118/1999).
Zu Tz 2a:
Zu den Ausführungen unter diesem Punkt gilt
grundsätzlich das oben gesagte: Da diese Ausführungen dem
Abgabepflichtigen nie vorgehalten wurden und nicht angenommen werden kann, dass
das Finanzamt gegen seine Verpflichtungen gemäß
§ 161 Abs. 3 BAO
verstößt, ist der Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen zu
bezweifeln.
Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass meiner
Mandantschaft lediglich die B GmbH und die Firma S GmbH bekannt waren.
Hinsichtlich der Existenz der anderen Gesellschaften verfügt meine
Mandantschaft lediglich über die unbewiesenen Behauptungen des Finanzamtes.
Auffallend ist bei den Ausführungen des Finanzamtes jedenfalls, dass dieses
in der Niederschrift auch die Lieferung von Computerprintplatten und
Leiterplatten inkriminiert, obwohl diese nachweislich an die Bw. nie geliefert
worden sind. Warum die Finanzverwaltung diese unbewiesene - und auch
unbeweisbare, da falsche - Behauptung aufstellt, ist unerfindlich, doch
erschüttert diese Vorgangsweise wohl die allgemeine Glaubwürdigkeit
des Finanzamtes.
Das Finanzamt führt eine (unbewiesene) Wertsteigerung
auch bei Atemschutzmasken und bei Musik-CD's als Beleg für seine Annahmen
an. Vorausgesetzt, dass eine derartige Wertsteigerung tatsächlich
existiert, ist diese vielleicht nicht für das Finanzamt, wohl aber für
andere Personen einsichtig und erklärbar: Wie bereits weiter oben anhand
von Preisvergleichen nachgewiesen, entspricht der vom Finanzamt in der
Niederschrift als "V-Preis" angeführte Betrag einfach der Marktlage, die
sogenannte "Wertsteigerung" entsteht dadurch, dass es jemandem gelungen ist,
eine billige Einkaufsquelle für etwas zu finden, für das sich auf dem
Markt ein gewisser Preis gebildet hat.
Das Finanzamt bringt in seiner Niederschrift erstmalig auch
die Person eines Herrn JR ins Spiel, der dem Steuerpflichtigen bislang
vollkommen unbekannt war. Im Zuge der Niederschrift stellt das Finanzamt
(offenbar an die Bw.) die Frage, "warum dieser die angeblich benötigten
Produkte von den ihm bekannten Lieferanten nicht direkt, sondern über den
Umweg BRD hätte erwerben wollen?" Abgesehen davon, dass es in einem
Abgabenermittlungsverfahren wohl nicht zulässig ist, die Besteuerung davon
abhängig zu machen, dass ein Steuerpflichtiger die Gedanken einer anderen
Person erraten und der Finanzverwaltung mitteilen kann, wäre folgende
Konstruktion denkmöglich (wobei es vollkommen unbekannt ist, ob diese
Konstruktion der Wahrheit entspricht): Herr JR hat in den "Oststaaten" sehr
billige Einkaufsmöglichkeiten für Produkte gefunden, die in einem
anderen "Oststaat" teuer verkauft werden können. Bei Direktlieferung
hätten seine Kunden wohl sehr rasch seine Einkaufsquellen ausfindig machen
und ihn sodann als Lieferanten ausschalten können. Der Umweg über die
BRD und Österreich hat aber seinen Endkunden gegenüber die Herkunft
der gelieferten Ware derartig verborgen, dass Herr JR als Lieferant nicht
ausgeschaltet werden kann.
Dieser Umweg über Österreich ermöglicht es
ihm auch, die Gewinne nicht in den Oststaaten, sondern in Westeuropa zu
realisieren. Dies ist wirtschaftlich durchaus vernünftig. Vor die Wahl
gestellt, Gewinne in Weißrussland oder in der Bundesrepublik Deutschland
zu erzielen, wird wohl jeder westeuropäische Kaufmann trotz der bestehenden
Steuerpflicht eine Gewinnrealisation in Westeuropa vorziehen.
Wenn das Finanzamt aber der Ansicht ist, dass den
geschäftlichen Überlegungen des Herrn JR in gegenständlichem
Falle von streitentscheidender Bedeutung sind, beantrage ich, den genannten
Herren, über dessen Adresse das Finanzamt offenbar verfügt, als Zeugen
einzuvernehmen.
Die Finanzverwaltung bringt in der Niederschrift weiter die
Aussagen eines Herrn RF betreffend Barzahlungen und behauptet, dass es diese
Barzahlungen nie gegeben hätte. Vorweg muss festgehalten werden, dass der
Umsatzsteuerpflicht die Lieferung und sonstige Leistung unterliegt. Die Frage,
in welcher Art Lieferung bzw. sonstige Leistung bezahlt werden, ist für die
Umsatzsteuerpflicht irrelevant. Selbst wenn es stimmen sollte, dass Barzahlungen
nicht erfolgt sind (eine entsprechende Aussage des Herrn RF wurde von der
Finanzverwaltung nie vorgehalten und existiert aus den oben angeführten
Gründen wahrscheinlich auch nicht) kann dies wohl nicht zur Verweigerung
des Vorsteuerabzuges bei der Bw. kommen. Darüber hinaus sind die
Ausführungen des Finanzamtes auch deshalb nur bedingt glaubwürdig,
weil es auch bei der Bw. zu Barzahlungen größeren Umfanges gekommen
ist, die aber nachweislich sehr wohl geflossen sind.
Da das Finanzamt aber sich auf die Aussagen des genannten
Herrn RF beruft, beantrage ich, diesen als Zeugen zu hören. Das Finanzamt
wird wohl über die Adresse des Herrn RF verfügen.
Zu Tz 2b:
Das Finanzamt vermeint, dass die Zusammenhänge bzw.
das Vorsteuerbetrugs-Karussell dann verständlichen werde, wenn die
involvierten Personen bekannt seien.
Diese Annahme ist vollkommen unrichtig: Herr JR ist der Bw.
erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Finanzamtes namentlich und erst
vor wenigen Tagen persönlich bekannt geworden. Wenn aber Herr JR der Bw.
bzw. deren Geschäftsführer gar nicht bekannt war, können wohl
keine Zusammenhänge vorhanden sein, die verständlich werden
sollen.
Darüber hinaus ist zu rügen, dass das Finanzamt
unter Tz 2b Z 1d behauptet, dass Herr JR wirtschaftlicher Machthaber zweier
Gesellschaften sei und als einzigen Beweis für diese Behauptung die "ho.
Ansicht" anführt. Es kann wohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
in Einklang gebracht werden, wenn eine Behörde vermeint, dass ihre Ansicht
alleine bereits zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet
und nach Lage des vorliegenden Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Es
muss wohl gefordert werden, dass über die Ansicht der Behörde
hinausgehende Umstände dargetan werden, die auf wirtschaftliche
Machthaberschaft schließen lassen. Ebenso fehlt es an irgendwelchen
Hinweisen, die die an gleicher Stelle behauptete "größte
Wahrscheinlichkeit" nachvollziehbar machen können.
Herr HS war bis 1998 Mitarbeiter der Firma B & A GmbH
und ist ab 2000 Mitarbeiter der Firma H GmbH & Co KG, wobei er zu dieser
aufgrund eines Personalsuchinserates im Kurier vom 18.03.2000 mit
anschließender schriftlicher Bewerbung vom 20.03.2000 kam. Kopie des
Bewerbungsschreibens lege ich bei. Von der Firma B & A GmbH hat er sich im
Streit getrennt und zu des Arbeits- und Sozialgerichtes Klage wegen
ausständiger Gehälter bzw. Sonderzahlungen eingebracht und in der
Folge ein Exekutionsverfahren betrieben. Kopie des Zahlungsbefehl des Arbeits-
und Sozialgerichtes Wien vom 22.10.1998 lege ich bei.
Im Jahre 1998 jedenfalls, als Herr HS noch Mitarbeiter der
B & A GmbH war, gab es die vom Finanzamt inkriminierten
Geschäftsbeziehungen noch gar nicht. Wieso der berufliche Werdegang des
Herrn HS ein Indiz für das vom Finanzamt behauptete
"Vorsteuerbetrugs-Karussell" sein soll, ist daher unverständlich.
Bemerkenswert ist aber, dass das Finanzamt in seinen Ermittlungen (und auch in
seiner Niederschrift) nicht erwähnt hat, dass Herr HS von der Firma B GmbH
nicht direkt zur H GmbH & Co KG gewechselt hat. Eine Begründung
für diese Auslassung mag wohl darin liegen, dass diese Tatsache die
Argumentationskette des Finanzamtes gestört hätte.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist es
ausgesprochen unwahrscheinlich, dass jemand sich mit dem
Geschäftsführer und Eigentümer eines Unternehmens, gegen das er
zwei Jahre zuvor Klage geführt hat, zu einer "Betrugsbande"
zusammenschließt. Das Finanzamt wird daher darzulegen haben, aus welchen
Gründen es zu der Ansicht gelangt ist, dass dies bei den Herren KM und HS
doch der Fall ist.
Zu Tz 2c:
In diesem Abschnitt geht das Finanzamt auf den Kunden der
Bw. ein, die Firma MBS, Kiew, und behauptet, dass dieses Unternehmen nicht
existiert. Hilfsweise wird behauptet, dass das Unternehmen ja vielleicht doch
existiert, dann aber gehört es zum "Betrugs-Karussell". Die
Möglichkeit, dass das Unternehmen nicht nur existiert, sondern ein ganz
normales ukrainisches Handelsunternehmen ist, wird - da offenbar nicht in die
Argumentationskette passend - ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass - wie ich
von dritter Seite erfahren habe - ein in das gegenständliche Verfahren
involvierter Beamter der österreichischen Finanzverwaltung im Zuge seiner
Ermittlungshandlungen eine Dienstreise nach Kiew gemacht hat. Dort hat er es
aber vorsorglich vermieden, sich darüber zu informieren, ob die Firma MBS
existiert.
Die folgenden Beilagen sind in russischer Sprache abgefasst
und mit einer unbeglaubigten Übersetzung versehen. Um die Bw. nicht
finanziell noch mehr zu belasten, als es durch das vorliegenden Verfahren schon
geschehen ist, wurde vorläufig auf eine beglaubigte Übersetzung
verzichtet. Diese kann jedoch über Wunsch angefertigt werden.
Ich lege zum Nachweis der Existenz des Kunden der Bw.
vor:
a) einen Handelsregisterauszug der MB, Moskau vom
19. Juli bzw. 25. Juli 2000
b) ein Zeugnis über die staatliche Registrierung der
MBS, Kiew
c) eine Bestätigung der Handels- und Industriekammer
der Ukraine an die MBS
danach hat diese Gesellschaft CD's von
österreichischen Firmen legal erhalten und an insgesamt 6 namentlich
angeführte Unternehmen weiterverkauft.
d) eine Bestätigung des ukrainischen Finanzamtes, dass
die MBS die CD's aus Österreich erhält.
Die Bw. hat nun mit der MBS
einen Vertrag über ein geldmäßig festgelegtes Liefervolumen
für die nächsten 3 Jahre geschlossen. Diese Vorgangsweise ist
insbesondere bei großen Handelshäusern nicht unüblich. Es wird
ein Rahmenvertrag über eine Liefermenge vereinbart, was detailliert
bestellt und geliefert wird, ergibt sich während der Laufzeit des Vertrages
aus der Marktsituation im Land des empfangenden Unternehmens. Insbesondere in
den Reformländern wird es wohl öfter vorkommen, dass auf dem Markt
Knappheit für bestimmte Produkte besteht, ein im Reformland ansässiges
Unternehmen, das über derartige Rahmenverträge mit
westeuropäischen Lieferanten verfügt, kann dadurch rasch auf
erhöhte Nachfrage reagieren. Sinnvoll ist es dabei aus der Sicht der MBS
natürlich auch, durch die Vereinbarung eines fixen Gewinnaufschlages
sicherzustellen, dass die westeuropäische Lieferfirma nicht eine gestiegene
Nachfrage durch eine Preiserhöhung ausnützt. Es handelt sich daher um
ganz normale geschäftliche Vereinbarungen, wie sie auch zwischen anderen
Unternehmen geschlossen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb aus diesen
Vereinbarungen auf das Vorliegen eines "Betrugs-Karussells" geschlossen und der
Vorsteuerabzug verweigert werden sollte, zumal selbst vom Finanzamt unbestritten
seitens der Bw. echt steuerfreie Exporte gemäß
§ 7 UStG
vorliegen.
In diesem Zusammenhang sei auch
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, GZ 97/15/0062
verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt:
Bezüglich der
Geschäfte mit "Aqua-Save" ist auch nicht evident, warum angebliche
Ungereimtheiten auf der Absatzseite (so existiere die Firma GO in Südafrika
nicht) den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite ausschließen
könnten. Außerdem rügt die Beschwerde nicht zu Unrecht, dass die
Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Firma in
Südafrika nicht hinreichend begründet seien (so sei im
Betriebsprüfungsbericht beispielsweise nur von einer "offensichtlichen"
Nichtexistenz der genannten Firma die Rede).
Wie in dem dem Erkenntnis
zugrunde liegenden Fall ist auch im vorliegenden Verfahren zu fragen, welchen
Einfluss die Existenz oder Nichtexistenz der Firma MBS auf den Vorsteuerabzug
der Bw. haben könnte: Der Vorsteuerabzug wäre ja selbst dann gegeben,
wenn überhaupt keine Lieferung erfolgt wäre, sondern die Bw. die Ware
noch auf Lager hätte.
Letztlich sei noch auf die Frage des "Rechnungstausches"
eingegangen. Dieser Rechnungsaustausch wird vom Finanzamt behauptet, ohne dass
hiefür irgendwelche Beweise angeboten oder vorgehalten worden wären
(siehe hiezu oben). Die Finanzverwaltung selbst behauptet nicht, dass dieser
Rechnungstausch durch die Bw. vorgenommen worden sei. Weshalb dieser
Rechnungstausch als Indiz für die Berechtigung zur Verweigerung eines
Vorsteuerabzuges herangezogen werden sollte, ist daher unerfindlich. Jedenfalls
ist durch eine derartige Vorgangsweise, selbst wenn sie vorgekommen ist, der
österreichischen Finanzverwaltung kein Schaden entstanden, sodass auch
hieraus aus dem vom Finanzamt vorgenommenen Betrugsvorwurf nichts gewonnen
werden kann. Darüber hinaus handelt es sich - sollte tatsächlich ein
Rechnungstausch stattgefunden haben - um einen Vorgang auf der Absatzseite, der
wohl den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite nicht ausschließen kann
(siehe obzitiertes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis).
Zusammenfassend muss daher bemerkt werden, dass die
erlassenen Bescheide weder von den Feststellungen des Finanzamtes noch von der
rechtlichen Würdigung getragen werden können. Ich ersuche daher,
meinen eingangs gestellten Berufungsanträgen Folge zu leisten."
Die GroßBp. Wien erstellte am 21. 1. 2004 zur
Berufung eine
"
Vorläufige
erste Stellungnahme"
zu o.a.
St.Nrn. vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Berufungen der Firmen H
GmbH & Co KG und Bw. vom 20. Oktober 2003 gegen die ergangenen
Bescheide zur Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate April,
Mai, Juni 2003
Gegenstand
der Berufung:
Das
Rechtsmittel der Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der
Vorsteuerbeträge bezüglich des Handels mit Musik-CDs,
Atemschutzmasken, etc., der im Rahmen eines VorsteuerBetrugskarussells
durchgeführt wird.
Stellungnahme
der BP.:
Aus
folgenden Gründen wird vorerst nur eine vorläufige erste Stellungnahme
abgegeben:
Die
bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen wurden auf Antrag des Stpfl.
bzw. seines steuerlichen Vertreters versiegelt. Die Entsiegelung und die
endgültige Freigabe zur Einsichtnahme der beschlagnahmten Unterlagen
erfolgte erst mit Jahresende 2003.
Eine
weitere Verzögerung ergibt sich dadurch, dass einer dieser beschlagnahmten
Kartons, der für die Bp. relevante Unterlagen bzw. Disketten beinhaltet,
auf Antrag des Berufungswerbers nur in dessen Anwesenheit eingesehen werden darf
und deshalb bisher nicht eingesehen werden konnte.
Des
weiteren ist das Ermittlungsverfahren bei diversen Vorlieferanten in der Kette
noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse aus diesen Sachverhaltsermittlungen
sind für eine endgültige Stellungnahme jedoch notwendig.
Eine
endgültige Stellungnahme wird daher nach Sichtung und Auswertung der
beschlagnahmten Unterlagen und des Abschlusses der vorgelagerten
Ermittlungsverfahren vorgelegt. Das Parteiengehör wurde entgegen den
Ausführungen in der Berufung gewahrt, es haben Besprechungen am Finanzamt
stattgefunden.
Auf
die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren bei den Vorlieferanten in der
Lieferkette ist in den Niederschriften sehr detailliert eingegangen worden, um
die Kette in ihrer Gesamtheit darzustellen. Sämtliche
entscheidungsrelevanten Ergebnisse der Ermittlungsverfahren können jedoch
jederzeit in Form einer Akteneinsicht eingesehen werden.
Das
Ermittlungsergebnis wurde gem. § 151(3) BAO in Form einer Niederschrift
festgehalten, Diese ist gleichzeitig die Bescheidbegründung. Ein
Prüfungsbericht ist gem. § 151 (3) BAO nicht zwingend
vorgesehen.
Die
gesetzliche Grundlage für die Versagung des Vorsteuerabzuges im
Berufungsfall ist nachfolgende:
Ein
Vorsteuerabzug gern. § 12 Abs. 1 UStG 1994 steht nicht zu, da die
Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 Abs.1 UStG 1994 entsprechen, da
der tatsächliche Liefergegenstand durch wertmäßige
Überhöhung aufgrund Scheinleistungen von nicht tätigen Firmen,
nicht den auf den Rechnungen angeführten Waren entspricht.
Aus
dem VwGH Erkenntnis 97/15/0019 vom 25.6.1998 ergibt sich, dass der
Vorsteuerabzug bei Nichtübereinstimmung zwischen gelieferter und in der
Rechnung ausgewiesener Ware auch dann zu versagen ist, wenn die
Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen worden sind. Der
vom Berufungswerber angeführte Erlass bezieht sich auf die falsche
Rechnungsausstellung gern. § 11 Abs. 12 UStG 1994. Bei den
streitgegenständlichen gelieferten Waren wurden jedoch künstliche,
tatsächlich nicht erfolgte, Wertsteigerungen durch Scheinfakturierungen
vorgenommen. Diese hohen Werte wurden dann in den Rechnungen ausgewiesen, wobei
dieser hohe Wert in keiner Weise in Einklang mit der Qualität und
Eigenschaft der gelieferten Waren stand. Es wurden somit Rechnungen über
Liefergegenstände ausgestellt, die der tatsächlich gelieferten Ware
nicht entsprachen (Rechnungen gem. § 11 Abs. 14 UStG). Daher kommt §
11 Abs. 12 UStG nicht zum Tragen und berechtigt somit auch Unwissenheit
über Nichtabführung der Umsatzsteuer in der Kette nicht zum
Vorsteuerabzug.
Die
Besichtigung der von den Liefergeschäften umfassten Waren im
Speditionslager ist unterblieben, da eine Warenbewegung von der Bp. nicht in
Frage gestellt wurde. Da die streitgegenständlichen Waren (CDs,
Atemschutzgeräte) gleich bleibend waren, wurden zur Feststellung der Art
und Qualität lediglich Proben gezogen.
Die
vorgelegten Beweise über den Preis von Atemschutzmasken anhand eines
Kataloges der Firma Se bzw. einer Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr So, und
der Beweis der Preise von CDs aus einem Katalog der Firma D können nach
Ansicht der Bp. nicht als Vergleich herangezogen werden, da es sich bei diesen
Produkten jeweils um Waren von anderer Qualität handelt, die denen der
exportierten Waren nicht entsprechen.
Mit
der Verwendung des Begriffes "Vorsteuerbetrugskarussell" wird kein neues Delikt
geschaffen, sondern wird dieser als allgemein gängige Bezeichnung
verwendet, um einen Sachverhalt zu benennen wo bei Lieferung in der Kette durch
verschiedene Unternehmen und Ausfall der Umsatzsteuer bei einem Glied in dieser
Kette ein Schaden entsteht. Dieser Schaden entstand im Berufungsfall durch die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch die Firma E GmbH und die Firma C GmbH.
(Vorlieferanten in der Kette). Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass in
der bisherigen Bescheidbegründung der entstandene Schaden nicht
betragsmäßig und namentlich angeführt ist, so liegt die
Begründung dafür darin, dass das Ermittlungsverfahren bei den Firmen E
GmbH und C GmbH (Vorlieferanten in der Kette) noch nicht abgeschlossen
ist.
Entgegen den
Ausführungen in der Berufung wird der Firma H die Lieferung von
Leiterplatten bzw. Computerprintplatten in dem konkreten
streitgegenständlichen Zeitraum nicht unterstellt. Vielmehr erfolgte die
Anführung dieser Waren nur um eine Gesamtdarstellung der Vorkette mit
anderen Exportfirmen zu geben, die ursprünglich mit o.a. Waren
handelten.
Dass
der wahre Wert der Waren der verrechnete Wert bei Ersteintritt ins
Gemeinschaftsgebiet ohne die künstlich herbeigeführte Wertsteigerung
ist, erweist sich weiters daraus, dass der Export in das Ausland wieder mit den
Werten des Eingangs stattfindet. Das wird durch den Rechnungsaustausch bei der
Ausfuhr erreicht. Es erfolgt daher kein teurer Verkauf in den Oststaaten,
vielmehr handelt es sich um die Ein- und Ausfuhr von billigen Produkten, bei
denen die Wertsteigerung nur zur Erhöhung der Bemessungsbasis für die
abzuziehende Vorsteuer in Österreich erfolgt.
Die
Aussage von Herrn RF, die im Rahmen der Akteneinsicht jederzeit eingesehen
werden kann, ist ebenfalls für eine Beschreibung der Gesamtdarstellung
dieses USt-Kreises und dessen Geschäfte notwendig. Gerade anhand der
Tatsache, dass bei den Vorlieferanten keine Barzahlungen stattgefunden haben
erweist, dass die "wertsteigernden" Leistungen in der Vorkette tatsächlich
nicht erfolgt sind. Auf der anderen Seite haben die exportierenden Firmen die
großen Rechnungsbeträge durch Bargeldübergabe erhalten, was bei
ständigen Geschäftsbeziehungen nicht den üblichen
kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht.
Bezüglich
des Firmengeflechts und der bestimmenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Herrn JR in der gesamten Kette, sind, wie eingangs bereits erwähnt, die
Ermittlungsverfahren noch im Gange, zahlreiche Indizien lassen eine Zuordnung
jedoch gerechtfertigt erscheinen.
Die Geschäftsverbindungen
der Fa. H mit der Fa. B GmbH (früher B &A GmbH), einem der
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1683-W/03
- Stammnummer
- 9707
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF