Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0622-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-W/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch als Unterbrechungshandlung qualifizieren zu können, ist es erforderlich, dass der konkrete Inhalt der behördlichen Fragestellung und der Bezug der Fragestellung auf die konkreten Abgaben nachvollziehbar dargestellt werden.
Bei einer Firmenbuchabfrage, die durch einen Firmenbuchauszug dokumentiert ist, handelt es sich um eine Behördenmaßnahme, die über den Amtsbereich der Behörde hinaustritt und somit um eine taugliche Unterbrechungshandlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Reinhard Lauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1/1997 bis 12/2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des zu 100% an der Bw. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers H.T. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
für die Jahre 1997 bis 2001 abgeführt worden ist. Es wurden daher
für folgende Beträge die im Spruch des Bescheides genannten Abgaben
nachgefordert (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Gf-Bezug
|
SV
|
BMGrL
|
DB
|
DZ
|
1-12/1997
|
340.000,-
|
|
340.000,-
|
15.300,-
|
1.802,-
|
1-12/1998
|
605.000,-
|
121.619,71
|
726.620,-
|
32.697,90
|
3.851,09
|
1-12/1999
|
535.000,-
|
52.682,41
|
587.682,-
|
26.445,69
|
3.114,71
|
1-12/2000
|
443.000,-
|
95.430,84
|
538.431,-
|
24.229,40
|
2.799,84
|
1-12/2001
|
394.000,-
|
111.830,82
|
505.831,-
|
22.762,40
|
2.579,74
Im Ergebnis wurde der Bw. mit Bescheid des Finanzamtes vom
18. Februar 2003 eine Nachzahlung iHv € 8.825,05 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und € 1.028,13 an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, es
bestehe keine DB-Pflicht, da keine Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorlägen. Der Geschäftsführer sei zu 100% an der GmbH beteiligt.
Zwischen ihm und der Bw. sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, der keine
Merkmale eines Dienstverhältnisses enthalte. Der Geschäftsführer
arbeite weisungsfrei, es bestehe keine Pflicht zur persönlichen Leistung,
sondern der Geschäftsführer könne sich durch andere von ihm
beauftragte Personen vertreten lassen. Er arbeite wo, wann und wie er wolle und
könne sich seinen Urlaub selbst einteilen. Er gebe sich selbst Rechenschaft
über seine Spesen und es bestehe keine organisatorische
Eingliederung.
Der Geschäftsführer trage Unternehmerrisiko und
profitiere von realisierten Gewinnchancen. Die
Geschäftsführervergütung sei erfolgsabhängig, sie werde nur
bei Vorliegen eines Gewinnes ausbezahlt.
Die Rechtsform der GmbH werde nur aus mietrechtlichen
Gründen aufrechterhalten. Bei einer Rechtsformänderung würde die
Miete in eine unerschwingliche Höhe steigen. De facto arbeite der
Geschäftsführer aber wie ein Einzelunternehmer.
Auch Beiser vertrete in seinem Artikel,"Wesentliche
Beteiligte als Dienstnehmer für Kommunalsteuer und DB", SWK Nr. 20/21,
2002, S 541, die Ansicht, dass ein 100%-Beteiligter, der sich selbst einteilen
könne, nicht DB-pflichtig sei, auch wenn er seine Bezüge 14 mal
jährlich erhalte.
Im vorliegenden Fall erhalte der Geschäftsführer
für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen eine
erfolgsabhängige Vergütung. Ein angemessener Teil des
Gesellschaftsgewinnes habe im Unternehmen zu verbleiben. Sollte wider Erwarten
die Entnahme im Verhältnis zum Gewinn zu hoch sein, sei der Differenzbetrag
zurückzuerstatten. Die gewinnabhängige
Geschäftsführervergütung berechne sich wie folgt:
Geschäftsführerentnahmen = Umsatz abzüglich
Einzel- und anteilige Gemeinkosten abzüglich thesaurierter Gewinn.
Außerdem sei für das Jahr 1997 bereits
Verjährung eingetreten, da die Prüfung erst im Jahr 2003 begonnen
habe.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass bereits im Dezember 2002 Vorerhebungen
zum Prüfungsfall stattgefunden hätten. Es gäbe einen Aktenvermerk
über ein Telefongespräch mit dem steuerlichen Vertreter und
außerdem sei am 13.12.2002 eine Firmenbuchabfrage durchgeführt
worden.
Außerdem wurde die Bw. ersucht, die im Jahr 2001
für den Geschäftsführer tatsächlich bezahlten
Pflichtversicherungsbeiträge nachzuweisen, da laut Konto
"Pflichtversicherungsbeiträge" ein Betrag von ATS 111.830,82 und laut
Gewinn- und Verlustrechnung nur ein Betrag von ATS 108.686,72 aufgewendet worden
sei.
Unter Bezugnahme auf dieses Ersuchschreiben führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, aus dem Firmenbuchauszug gehe nicht hervor,
für welchen Zweck die Abfrage durchgeführt worden sei; den in Kopie
mitgeschickten Aktenvermerk kenne er nicht, der Inhalt stimme jedoch nicht mit
der Realität überein. Die Berechnungen der
Geschäftsführerbezüge seien bereits im November 2003 (?) dem
Kommunalsteuerprüfer vorgelegt worden. Erinnerlich sei das Telefonat
über die Lohnsteuerprüfung im Jänner 2003 gewesen.
Als Nachweis für die Höhe der tatsächlich
gezahlten Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung wurde eine
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
über einen Betrag von ATS 99.231,38 vorgelegt.
Der steuerliche Vertreter der Bw. wurde ersucht
bekanntzugeben, welche Bilanzansätze zur Ermittlung der Einzel- und
anteiligen Gemeinkosten und des thesaurierten Gewinnes herangezogen worden seien
und anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der berücksichtigten anteiligen
Gemeinkosten sei und wie dieser ermittelt worden sei.
Der steuerliche Vertreter der Bw. gab daraufhin an, dass
eine Aufgliederung in Einzel- und Gemeinkosten nicht erforderlich sei und auch
vom Geschäftsführervertrag nicht verlangt werde. Es würden die im
Jahresabschluss ausgewiesenen Kosten (= Grundkosten bzw. Zweckaufwand) reichen,
die verursachungsgerecht der jeweiligen Periode zugerechnet würden. Einer
dazu übermittelten Beilage ist zu entnehmen, dass es sich bei den Einzel-
und anteiligen Gemeinkosten um sämtliche Aufwendungen aus der Gewinn- und
Verlustrechnung abzüglich der Geschäftsführervergütung
handelt und der thesaurierte Gewinn gleich dem sich aus der Differenz zwischen
Erträgen und Aufwendungen (inklusive
Geschäftsführervergütung) ergebenden Jahresüberschuss
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verjährung
1.1 Die
Abgabenbehörde hat diesbezüglich folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Die
Verjährungsfrist betreffend DB und DZ für das Jahr 1997 begann mit
Ablauf des Jahres 1997 zu laufen und endete mit 31.12.2002.
Über
ein mit dem steuerlichen Vertreter geführtes Telefonat wurde folgender
Aktenvermerk aufgenommen:
Tel. 13.12.02: Stb.Lauer
11.00 - 11.20
Berechnungen zur
GF-Bezugsberechnung vorhanden, können aber aus
zeitlichen
!
Gründen nicht gefaxt od. geschickt werden!
Stb. sehr
unglaubwürdig, daß es solche Berechnungen überhaupt
gibt!
Am
13.12.2002 wurde hinsichtlich der Bw. eine Firmenbuchabfrage durchgeführt
und ein Auszug mit den aktuellen Daten ausgedruckt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen
Unterlagen.
1.2 Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Entsprechend der Bestimmung des § 207 Abs. 1 BAO
unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt die
Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren
nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den
Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen
übrigen Abgaben fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht nach Abs. 2 ein
anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Nach außen in Erscheinung tretende ("erkennbare")
Amtshandlungen sind (bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen)
unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt - etwa als
Bescheidausfertigungen, Bedenkenvorhalte, Erhebungen durch Behördenorgane
an Ort und Stelle - als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich
der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger
Nachweis besteht (Stoll, BAO-Kommentar II, 2189).
Strittig ist einzig und allein die Frage, ob die
Firmenbuchabfrage vom 13.12.2002 bzw. das am selben Tag mit dem steuerlichen
Vertreter geführte Telefonat als taugliche Unterbrechungshandlungen in
Betracht kommen oder nicht.
Hinsichtlich des von der Abgabenbehörde erster Instanz
als Unterbrechungshandlung herangezogenen Aktenvermerkes über ein am
13.12.2002 mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. geführtes Telefonat ist
auszuführen, dass Telefongespräche als Unterbrechungshandlungen
hinsichtlich des Gespächsteiles beurteilt werden können, der die von
der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung, somit die behördliche
Fragestellung bildet (vgl. VwGH v. 30.9.1998, 94/13/0012). Eine Aussage des
Abgabepflichtigen im Rahmen eines Telefongespräches kann aber ebensowenig
wie eine schriftliche Vorhaltsbeantwortung eine als Unterbrechungshandlung zu
beurteilende Amtshandlung sein. Die bloße Tatsache eines
Telefongesprächs stellt somit keine Unterbrechungshandlung dar, sondern es
wäre erforderlich, dass im Aktenvermerk über das Telefongespräch
der konkrete Inhalt der behördlichen Fragestellung und der Bezug der
Fragestellung auf die konkreten Abgaben nachvollziehbar dargestellt
werden.
Der von der Abgabenbehörde erster Instanz am
13.12.2002 angefertigte Aktenvermerk hält lediglich eine Anwort des
steuerlichen Vertreters fest. Er entspricht daher den von der Judikatur
geforderten Voraussetzungen nicht, weshalb er nicht als taugliche
Unterbrechungshandlung zu qualifizieren war.
Bei der Firmenbuchabfrage, die am 13.12.2002 hinsichtlich
der Bw. durchgeführt worden ist und die auch durch einen Firmenbuchauszug
dokumentiert ist, handelt es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz sehr wohl um eine Behördenmaßnahme, die über den
Amtsbereich der Behörde hinaustritt. Der aktenmäßige Nachweis
besteht im Firmenbuchauszug selbst, der sich im Lohnsteuerakt befindet.
Somit wurde die Verjährung hinsichtlich DB und DZ
für das Jahr 1997 im Jahr 2002 unterbrochen und begann mit 1.1.2003 von
Neuem zu laufen. Der mit 18. Februar 2003 datierte und nunmehr
berufungsgegenständliche Haftungs- und Abgabenbescheid erging somit vor
Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist.
2. DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge
2.1. Die
Abgabenbehörde hat diesbezüglich folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
a) Der Geschäftsführer ist zu 100% an der Bw.
beteiligt.
b) Für die Beurteilung der Stellung des
Geschäftsführers H.T. als Dienstnehmer sind folgende Punkte des
Geschäftsführervertrages vom 29.12.1995 relevant:
Laut Punkt 1.1. ist H.T. berechtigt und verpflichtet, die
Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu vertreten und die
Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
Laut Pkt. 2.1. obliegt dem Geschäftsführer die
Leitung und Überwachung des Unternehmens. Er hat insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise Sorge zu tragen.
Laut Pkt. 2.3. hat der Geschäftsführer die ihm
obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eine ordentlichen Geschäftsmannes
nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der
Generalversammlungsbeschlüsse und dieses Werkvertrages wahrzunehmen.
Laut Pkt. 2.4. ist der Geschäftsführer nicht
weisungsgebunden. Er kann sich durch eine andere von ihm beauftragte Person
vertreten lassen.
Laut Pkt. 4.1 erhält der Geschäftsführer
für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen eine
erfolgsabhängige Vergütung. Eine
Geschäftsführerentschädigung ist nur nach Vorliegen eines
Gewinnes möglich. Es hat ein angemessener Teil des Gesellschaftsgewinnes
zur Abdeckung der bestehenden Verbindlichkeiten (Altlasten) im Unternehmen zu
verbleiben. Die Höhe der Entnahme wird aufgrund der zu erwartenden
Gewinnausschüttung akontiert. Sollte die Entnahme wider Erwarten im
Verhältnis zum Gewinn zu hoch sein, ist dieser Differenzbetrag
rückzuerstatten. Die gewinnabhängige
Geschäftsführervergütung berechnet sich wie folgt:
Umsatz - Einzel- und anteilige
Gemeinkosten -Thesaurierter
Gewinn Geschäftsführerentnahmen
Laut Pkt. 5.1 hat der Geschäftsführer für
notwendige Geschäftsreisen Anspruch auf Ersatz seiner Spesen.
c) Der Geschäftsführer erhielt in den
Streitjahren folgende monatliche Akontozahlungen (alle Beträge in
ATS):
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
25.000,-
|
40.000,-
|
45.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
25.000,-
|
35.000,-
|
45.000,-
|
45.000,-
|
19.000,-
|
25.000,-
|
30.000,-
|
30.000,-
|
45.000,-
|
25.000,-
|
25.000,-
|
35.000,-
|
45.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
25.000,-
|
35.000,-
|
40.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
25.000,-
|
35.000,-
|
45.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
30.000,-
|
40.000,-
|
25.000,- 20.000,-
|
30.000,-
|
35.000,-
|
25.000,-
|
30.000,-
|
35.000,- 25.000,-
|
18.000,-
|
30.000,-
|
25.000,-
|
30.000,-
|
45.000,-
|
30.000,-
|
30.000,- 10.000,-
|
10.000,-
|
30.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
50.000,-
|
35.000,-
|
35.000,-
|
45.000,-
|
25.000,-
|
22.000,- 48.000,-
|
40.000,-
|
80.000,-
|
45.000,-
|
35.000,-
|
35.000,- -50.000,-
d) Die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
wurden von der Bw. getragen und zwar in folgender Höhe (alle Beträge
in ATS):
1997: 0,- 1998 121.619,71 1999: 52.682,41 2000: 95.430,84 2001: 99.231,38
Diese Feststellungen gründen sich auf die im
Lohnsteuerakt erliegenden Geschäftsführerkonten, den
Geschäftsführervertrag, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
sowie die Vorhaltsbeantwortungen des steuerlichen Vertreters der Bw..
2.2 Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Jahre 1997 und 1998
in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab dem Jahr 1999 in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Im gegenständlichen Fall
war H.T. im Streitzeitraum durchgehend Geschäftsführer der Bw. und
oblag ihm entspechend dem Geschäftsführervertrag vom 29.12.1995 die
Leitung und Überwachung des Unternehmens, er hatte insbesondere für
die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen. Der damit festgelegte
Tätigkeitsbereich bewirkt, dass der Geschäftführer sehr wohl in
den Organismus der Bw. eingegliedert ist.
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000,
2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Eine Gegenüberstellung der
Geschäftsführerbezüge und der Gewinne der Streitjahre ergibt
folgendes Bild (alle Beträge in ATS):
Geschäftsführerbezug Gewinn
1997: 340.000,- 244.632,65 1998: 605.000,- 214.889,01 1999: 535.000,- 121.203,16 2000: 443.000,- 100.407,86 2001: 394.000,- 44.307,62
Die behauptete Erfolgsabhängigkeit lässt sich
daraus nicht entnehmen, zumal selbst im Jahr 2001 bei einem Gewinn von lediglich
rund ATS 44.000,- ein Bezug von ATS 394.000,- ausbezahlt wurde, d. i. ein um ATS
54.000,- höherer Betrag als im Jahr 1997, in dem ein um ATS 200.000,-
höherer Gewinn erzielt worden ist.
Der zur Untermauerung der Erfolgsabhängigkeit der
Geschäftsführerbezüge gemachte Hinweis auf die im
Geschäftsführervertrag enthaltene "Formel" bedeutet letztlich
lediglich, dass sich der Geschäftsführerbezug als Differenz zwischen
Umsatz und Aufwendungen (exklusive Geschäftsführerbezug) und Gewinn
laut Bilanz errechnet, beweist aber nicht, dass der
Geschäftsführerbezug in einer bestimmten Relation zum erwirtschafteten
Gewinn steht.
Die tatsächliche Entlohnung stellt sich im
Wesentlichen als eine solche zu einem Fixbezug dar (durchschnittlich ATS
39.000,- pro Monat) und bei dieser Art der Entlohnung ist das Vorliegen eines
ins Gewicht fallenden Unternehmerrisikos zu verneinen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Schwankungen
der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsfühers entsprechend der
Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft für sich allein noch
keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Honorierung des Geschäftsführers zulassen (vgl. VwGH v. 28.11.2002,
2001/13/0117).
Gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses spricht auch
die Tatsache, dass der Geschäftsführer laut
Geschäftsführervertrag für notwendige Geschäftsreisen
Anspruch auf Ersatz seiner Spesen hat und die Beiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung von der Bw. für den Geschäftsführer getragen
werden.
Dass sich ein Unternehmerwagnis aus sonstigen stark
schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben ergeben hätte, wurde von
der Bw. nicht behauptet und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die von der Bw. für den Geschäftsführer
getragenen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung wurden vom
Prüfer zu Recht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen. Im Jahr 2001 ergibt sich
aber eine Korrektur zugunsten der Bw., da tatsächlich nicht ATS 111.830,82,
sondern lediglich ATS 99.231,38 bezahlt wurden.
Dem Vorbringen, vom Gesellschafter und der Bw. sei ein
Werkvertrag abgeschlossen worden, der keine dienstnehmerähnlichen Merkmale
enthalte, ist entgegenzuhalten, dass es auf die zivilrechtliche Einstufung der
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Geschäftsführers
nicht ankommt (vgl. VwGH v. 31.1.2002, 2001/15/0063).
Den Tatsachen, dass der Geschäftsführer arbeitet,
wo, wann und wie er will und sich seinen Urlaub selbst einteilen kann, kommt
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zu, handelt es sich dabei doch um Merkmale,
die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung
verlieren.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung, der
Geschäftsführer sei nicht zur persönlichen Leistungserbringung
verpflichtet, sondern könne sich durch von ihm beauftragte Personen
vertreten lassen, ist anzumerken, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte
vertreten lassen können (vgl. VwGH v. 31.1.2002, 2001/15/0063).
Auch der Hinweis auf den Artikel von Dr. Reinhold Beiser ,
Wesentlich Beteiligte als Dienstnehmer für Kommunalsteuer und
Dienstgeberbeitrag, SWK 2002, S 541, ist in Anbetracht der oben angeführten
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, der
Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Mit dem Einwand, der Geschäftsführer arbeite wie
ein Einzelunternehmer, die Rechtsform der GmbH sei nur aus mietrechtlichen
Gründen aufrechterhalten worden, übersieht die Bw., dass sich aus der
Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft für das Steuerrecht das
Trennungsprinzip ableitet, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen
zwischen dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der
Kapitalgesellschaft ermöglicht. Der Gesellschafter -
Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb, sondern
für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden Betrieb
tätig (vgl. VwGH v. 27.6.2001, 2001/15/0057).
In Anbetracht der obigen Ausführungen war der Berufung
teilweise stattzugeben und die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an die im Jahr 2001
tatsächlich bezahlten Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
anzupassen und die Abgaben wie folgt festzusetzen:
|
Jahr
|
Gf-Bezug
|
SV-Beiträge
|
DB
in ATS
|
DB
in €
|
DZ
in ATS
|
DZ
in €
|
1997
|
340.000
|
|
15.300,-
|
1.111,89
|
1.802,-
|
130,96
|
1998
|
605.000,-
|
121.620,-
|
32.698,-
|
2.376,26
|
3.851,-
|
279,86
|
1999
|
535.000,-
|
52.682,-
|
26.446,-
|
1.921,91
|
3.115,-
|
226,38
|
2000
|
443.000,-
|
95.431,-
|
24.229,-
|
1.760,79
|
2.800,-
|
203,48
|
2001
|
394.000,-
|
99.231,-
|
22.195,-
|
1.612,97
|
2.515,-
|
182,77
|
Summe
|
2,317.000,-
|
368.964,-
|
120.868,-
|
8.783,82
|
14.083,-
|
1.023,45
Wien,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VerjährungVerjährungsfristnach außen erkennbare AmtshandlungUnterbrechungtaugliche UnterbrechungshandlungTelefongesprächFirmenbuchabfrageFirmenbuchauszugGesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-W/03
- Stammnummer
- 9564
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF