Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0087-S/02
Berufung gegen den Bescheid wegen Anforderung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-S/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Josef Mayrl, gegen den Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg.
betreffend die Anforderung von Kosten im Vollstreckungsverfahren vom 17.
November 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
mit Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 17.
November 1997 wurden dem Bw. gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der Amtshandlung vom 13.
November 1997 in Höhe von S 4.188,-- (in € 304,35) an
Pfändungsgebühr und S 7,00 (in € 0,51) an Postgebühren,
insgesamt S 4.195,-- (in € 304,86), vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 24. November 1997 das Rechtsmittel
der Berufung. Angefochten werde sowohl die festgesetzte
Pfändungsgebühr 1997 als auch der Barauslagenersatz in Höhe von S
7,--.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das
Finanzamt mehrmals aufgefordert und gebeten worden sei, die entsprechenden
Beträge von der Bundesrepublik Deutschland, welche damals freiwillig
gepfändet wurden, wiederum zu holen, da der Bw. nicht in der Lage sei diese
Beträge zu bezahlen. Es werde daher der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg.
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 1998 als unbegründet
abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin beantragte der Bw. durch seinen ausgewiesenen
Vertreter mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1998 die Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Eine weitere
Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten: a) die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen
Geldbetrag.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die im Abs. 1
genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos
verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner unmittelbar vor
Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Bw. anlässlich der Amtshandlung vom 13. November 1997 nicht
angetroffen weshalb eine Zahlungsaufforderung hinterlassen wurde. Da diese
Amtshandlung erfolglos verlief waren die Nebengebühren gemäß
§ 26 Abs. 2 iVm.
§ 26 Abs. 1 AbgEO vorzuschreiben. Die
Pfändungsgebühr wurde vom damaligen Rückstand in Höhe von S
418.832,-- richtig mit 1 %, das sind S 4.188,--, festgesetzt. Die
Postgebühr in Höhe von S 7,-- , ist als Porto für den
Nebengebührenbescheid ebenfalls zu Recht vorgeschrieben worden. Das
Vorbringen des Bw., das Finanzamt möge sich die Beträge von der
Bundesrepublik Deutschland zurückholen, ist für die Vorschreibung der
gegenständlichen Kosten ohne Relevanz. Dieses Vorbringen ist allenfalls als
Anregung zu sehen, im Wege der Vollstreckungsrechtshilfe Abgabenbeträge
betreffend den Bw. in der Bundesrepublik Deutschland hereinzubringen. Die
Entscheidung darüber hat das Finanzamt zu treffen und ist ohne Einfluss auf
die gegenständlich vorgenommene Kostenvorschreibung.
Der Berufung des Bw. betreffend
die vorgeschriebenen Kosten im Vollstreckungsverfahren kommt daher keine
Berechtigung zu.
Salzburg,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-S/02
- Stammnummer
- 9455
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF