Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0317-G/03
Strittig ist, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis einer Einkommensteuervorauszahlung ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO trifft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-G/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO an der Säumnis einer Abgabe liegt nicht vor, wenn ein Abgabepflichtiger den Zahlschein von seinem Steuerberater entgegennimmt, diesen zusammen mit Buchhaltungsunterlage in einen Plastiksack steckt und die Buchhaltungsunterlagen zu Hause in einem Kasten ablegt, wobei er auf den Erlagschein vergisst.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Albert Ferk, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach betreffend
Säumniszuschlag Steuer 2003
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2002 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO am
Abgabenkonto des Bw. einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von
129,75 € fest, weil die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2002 im
Ausmaß von 6.487,39 € nicht bis zum Fälligkeitstag
15. November 2002 entrichtet wurde.
In der mit 14. September 2001 (sic!) datierten und am
13. Jänner 2003 beim Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte der Bw.
die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO mit folgender Begründung:
Der Erlagschein für die Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2002 sei auf Grund der aufrechten Zustellvollmacht dem steuerlichen
Vertreter des Bw. zugestellt worden. Dieser leite üblicherweise
Erlagscheine im Postweg an den Abgabepflichtigen weiter. Im vorliegenden Fall
habe der Abgabepflichtige Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater abgeholt,
weshalb der Erlagschein dem Bw. persönlich übergeben und von diesem zu
den Buchhaltungsunterlagen in einen Plastiksack gesteckt wurde. In der Meinung,
es handle sich nur um Buchhaltungsunterlagen, habe der Bw. den Plastiksack samt
Unterlagen in seiner Wohnung abgelegt. Erst am 3. Dezember 2002 sei ihm
bewusst geworden, dass er auch den Erlagschein mit der am 15. November 2002
fällig gewesenen Einzahlung abgelegt habe, woraufhin er den Betrag von
6.487,39 € noch am gleichen Tag zur Einzahlung gebracht habe. Der Bw.
komme seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt stets
pünktlich nach. Auf Grund des Sachverhaltes könne nicht vom Vorliegen
groben Verschuldens gesprochen werden.
Mit dem Bescheid vom 5. Februar 2003 wies das
Finanzamt das Ansuchen als unbegründet ab. Die Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlung ergebe sich aus § 45 EStG. Die
Entrichtung von Vorauszahlungen sei von Gesetzes wegen wahrzunehmen, wobei es
unmaßgeblich sei, ob der Abgabepflichtige eine Buchungsmitteilung
(Erlagschein) in Händen hatte oder nicht.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird im
Wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt habe nicht begründet, warum bei der
Handlungsweise des Abgabepflichtigen grobes Verschulden vorliege.
In der abweislich ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
16. Juni 2003 wird dazu ausgeführt, ein Eingehen auf die
Verschuldensfrage erübrige sich, weil sich die Verpflichtung zur
Entrichtung der Abgabe eindeutig aus den Bestimmungen des EStG ergebe. Die
verspätete Entrichtung stelle daher keinen entschuldbaren Tatbestand im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. An den
gesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeit bestünde ohnehin
kein Zweifel. Das Finanzamt sei wiederum nicht darauf eingegangen, warum bei der
am 3. Dezember 2002 statt am 15. November 2002 eingezahlten
Einkommensteuervorauszahlung kein entschuldbarer Tatbestand im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO vorliege. Folge man der Rechtsansicht des
Finanzamtes, könne sich nie eine entschuldbare Situation im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ergeben; dies könne aber nicht im Sinne des
Gesetzgebers liegen. Da der Abgabepflichtige seinen steuerlichen Verpflichtungen
seit Jahrzehnten pünktlich nachkomme und die Verspätung nur gut zwei
Wochen betragen habe, werde die Ansicht vertreten, grobes Verschulden liege
nicht vor.
Der Bw. wurde mittels Vorhalt aufgefordert bekanntzugeben,
welche Vorkehrungen er grundsätzlich getroffen habe, um
Fristversäumnisse zu verhindern und welche Vorkehrungen im Speziellen, um
die im Voraus mit Bescheid bekanntgegebenen Fälligkeitstermine der
Einkommensteuervorauszahlung zu überwachen.
Der Bw. führte dazu aus, er erhalte jede Art von
Erlagscheinen, die an das Finanzamt einzuzahlen seien, vom Steuerberater
zugesendet, nehme diese in Evidenz und zahle sie zum Fälligkeitszeitpunkt
ein. Er habe einen Platz auf seinem Schreibtisch, wo er die Erlagscheine hinlege
und sie zum jeweiligen Fälligkeitstermin bei seinem Geldinstitut zur
Abbuchung einreiche. Dieses System habe bisher immer funktioniert. Er habe sich
darauf verlassen können, dass er die Erlagscheine für die
vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen fristgerecht von seinem
Steuerberater übermittelt bekomme, weshalb er keine Vorkehrungen zur
Terminüberwachung "zu treffen hatte". Zur Säumnis sei es nur deshalb
gekommen, weil der Bw. den Erlagschein ausnahmsweise mit den
Buchhaltungsunterlagen mitgenommen habe und ihm auch nicht aufgefallen sei, dass
dieser Erlagschein nicht bei den Erlagscheinen dabei war, die er am
15. November 2002 an das Geldinstitut zwecks Abbuchung weitergeleitet habe.
Die vom Finanzamt als "Serviceleistung" bezeichnete vierteljährliche
Zusendung der Buchungsmitteilungen samt Erlagscheinen laufe seit Jahrzehnten
nach dem gleichen System ab, sodass sich der Abgabepflichtige darauf verlassen
habe und dies quasi als "Gewohnheitsrecht" betrachte. Letztlich gehe es aber
nicht um die Zusendung von Erlagscheinen, sondern darum, dass der Bw. den
Erlagschein vorübergehend verlegt und diesen Umstand am 15. November
2002 nicht bemerkt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Das Antragsrecht auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt somit
voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft.
Ob von grobem Verschulden
auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
beurteilen.
Grobe Fahrlässigkeit ist
dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB
gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine
ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und
nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).
Nach der Rechtsprechung des
VwGH liegt ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein
Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
(VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Unbestritten ist, dass sich die
Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 ergeben, sondern der Bw. darüberhinaus
einen Vorauszahlungsbescheid über die Höhe und Fälligkeit der
vierteljährlichen Vorauszahlungen erhalten hat. Dem Bw., der
Einzelunternehmer ist und seine Termine und Fristen selbst wahrnimmt, waren die
einzelnen Fälligkeitstermine daher im vorhinein bekannt. Aus den Buchungen
am Abgabenkonto des Bw. ist ersichtlich, dass Einzahlungen bisher pünktlich
geleistet wurden.
§ 217 Abs. 7 BAO
unterscheidet nicht, ob die Säumnis in Bezug auf eine Abgabe, deren
Fälligkeitstermin in den Abgabenvorschriften festgelegt ist, oder in Bezug
auf eine Abgabe eintritt, die mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig wird. Einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt,
ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem säumigen Abgabepflichtigen
im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Umstände leichtes oder grobes
Verschulden an der Säumnis anzulasten ist.
Legt man den Maßstab der
in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definierten groben
Fahrlässigkeit auf den gegenständlichen Sachverhalt an, kann darin,
dass der Bw. den Zahlschein ausnahmsweise persönlich entgegengenommen und
vergessen hat, diesen vor Ablage der Buchhaltungsunterlagen in einem Kasten aus
dem Plastiksack herauszunehmen, lediglich ein Versehen, nicht aber eine
ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden. Ein
derartiger Fehler kann nach der Lebenserfahrung gelegentlich auch einem
sorgfältigen Menschen unterlaufen. Umstände wie "Vergessen",
"Verlegen" oder "Übersehen" passieren nicht nur besonders nachlässigen
und leichtsinnigen Menschen, sondern liegen im Bereich des durchschnittlichen
Maßes der Fahrlässigkeit.
Bei der Beurteilung ist jedoch
immer auch auf die Schwere und Häufigkeit der Unachtsamkeit Rücksicht
zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. seine
Abgabenverbindlichkeiten bisher pünktlich erfüllt hat. Von einer
Häufung von Unachtsamkeiten, die eine andere Beurteilung des Falles
zuließen, kann daher keine Rede sein. Zu bedenken ist allerdings, dass der
Bw. eine Vorauszahlung in beträchtlicher Höhe (6.487,39 €)
zu leisten hatte, für deren Überweisung vom Konto im Allgemeinen
entsprechend Vorsorge getroffen werden muss. Allerdings ist die tägliche
Durchsicht der Kontoauszüge bzw. Abfrage des Kontostandes bei
Einzelunternehmern nicht üblich und auch die relativ kurze
Säumnisfrist (zwei Wochen) spricht dagegen, dem Bw. sein Versehen als
grobes Verschulden anzulasten.
Den Ausführungen des
Finanzamtes im Abweisungsbescheid und in der Berufungsvorentscheidung ist
indirekt zu entnehmen, dass dem Bw. vorgeworfen wird, er habe
ausschließlich darauf vertraut, dass die Buchungsmitteilungen (mit
Erlagscheinen) bei ihm einlangen, die Fälligkeitstermine aber
offensichtlich nicht gesondert vorgemerkt; der Bw. hätte schließlich
die Vorauszahlung auch dann zum Fälligkeitstag entrichten müssen, wenn
er - was durchaus denkbar ist - keine Buchungsmitteilung erhalten hätte.
Der Bw. bringt dagegen vor, er erhalte sämtliche Erlagscheine vom
Steuerberater per Post, lege sie an einen bestimmten Platz auf seinen
Schreibtisch und reiche sie zum jeweiligen Fälligkeitstermin bei seiner
Bank zur Abbuchung ein. Sein System funktioniere bereits jahrelang, weshalb er
keine (weiteren) Vorkehrungen zur Terminüberwachung zu treffen brauche.
Ein Vormerksystem für
Fristen und Termine ist für jeden Unternehmer unverzichtbar, es steht aber
jedem frei, seine Büroorganisation den finanziellen Möglichkeiten und
den spezifischen Besonderheiten des Betriebes anzupassen. Die Vorgangsweise des
Bw. - Aufbewahrung der durch den steuerlichen Vertreter regelmäßig
übermittelten Erlagscheine an einem bestimmten Platz am Schreibtisch bis
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - kann nicht von vornherein als derart
fehleranfällig bezeichnet werden, dass dem Bw. die Nichtentrichtung einer
Einkommensteuervorauszahlung als wahrscheinlich und nicht bloß als
möglich voraussehbar war. Die Tatsache, dass der Bw. zu dem von ihm
praktizierten Vormerksystem nicht ein zusätzliches (etwa Kalendervormerk)
geführt oder die regelmäßige Abbuchung von seinem Konto nicht
mittels Dauerauftrag veranlasst hat, kann nicht als das durchschnittliche
Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende
Sorglosigkeit bezeichnet werden.
Der Bw. bringt zu Recht vor,
dass das Finanzamt in seinen Ausführungen auf das Tatbestandsmerkmal des
groben Verschuldens an der Säumnis nicht eingegangen ist. Die Argumentation
des Finanzamtes, für die Entrichtung von Vorauszahlungen sei
unmaßgeblich, ob der Abgabepflichtige eine Buchungsmitteilung
(Erlagschein) in Händen hatte oder nicht, ist im Hinblick auf das Vorliegen
groben Verschuldens an der Säumnis nicht entscheidend. Auch bei
Nichtzustellung der Buchungsmitteilung bzw. des Erlagscheines wäre im Fall
der Säumnis das Vorliegen groben Verschuldens zu prüfen
gewesen.
Im vorliegenden Fall gelangte
der Erlagschein unbestritten in die Gewahrsame des Bw. Es steht ohne Zweifel
fest, dass der Bw. das Verschulden an der Nichtentrichtung der in Rede stehenden
Abgabe trägt. Der Bw. verantwortet aber mit dem Vergessen des Erlagscheines
im Kasten, wie oben ausgeführt, insbesondere im Hinblick auf die bisherige
pünktliche Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten nur leichtes
Verschulden.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Säumniszuschlaggrobes VerschuldenEinkommensteuervorauszahlungFälligkeitsterminFristversäumnisBüroorganisation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-G/03
- Stammnummer
- 9360
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF