Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0345-I/02
Schenkung von Wertpapieren und Bargeld, Grundtatbestand nach § 3 Abs. 1 ErbStG verfassungswidrig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-I/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kapferer, Stauder & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In einer der Abgabenbehörde übermittelten
"Selbstanzeige" vom 11. Jänner 2001 wurde mitgeteilt, dass H.
U. (= Bw) ab 1993 von Herrn DI P. folgende, bisher nicht angezeigte
Vermögenswerte im Schenkungsweg zugewendet erhalten habe: September
1993: das Depot 1 bei der Bank A mit einem Depotwert per Dezember 1993
von S 2,162.000; September 1993: das Depot 2 bei der Bank A
mit einem Depotwert per Dezember 1993 von S 2,143.885; August 1995:
695 Stück der Wertpapiere X per Dezember 1995 mit dem Wert von
umgerechnet S 299.210; Februar 1999: Bargeld in Höhe von S
120.000; Februar 1999: Bargeld in Höhe von S 80.000
und März 1999: Bargeld in Höhe von S 30.000. Weitere
steuerpflichtige Schenkungen hätten nicht stattgefunden. In den Depots
hätten sich überwiegend Titel befunden, deren Erträge nach den
§§ 93 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen würden;
einzelne Titel würden hingegen nicht von der Endbesteuerungswirkung
erfaßt. Hinsichtlich der Bemessung der Schenkungssteuer wurde darauf
hingewiesen, dass der Bw zum Geschenkgeber fremd und daher Steuerklasse V
anzuwenden sei. Die Schenkungssteuer werde zur Gänze vom Bw getragen.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 21.
September 2001, Str. Nr. XY, ausgehend von dem laut Erklärung zugewendeten
Vermögen im Betrag von gesamt S 4,835.095 unter Berücksichtigung
des Freibetrages von S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage
von S 4,833.590 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. V) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 42%ige
Schenkungssteuer im Betrag von S 2,030.108 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere nach §§ 14 und 15 ErbStG
eingewendet, mit BGBl I 2000/42 sei der Befreiungskatalog des § 15 wiederum
erweitert und auf Schenkungen von Sparbüchern ausgedehnt worden. Nach
§ 15 a ErbStG seien Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen u. a. von
Betrieben steuerbefreit. Aufgrund der zahlreichen Befreiungsbestimmungen sei der
Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 ErbStG inhaltlich weitgehend ausgehöhlt
und daher - analog zur Judikatur des VfGH zur Grunderwerbsteuer, § 1 Abs. 1
Z 1 GreStG - im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nicht
mehr zu halten. Der gegenständliche Bescheid stütze sich sohin auf ein
verfassungswidriges Gesetz, wodurch der Bw in seinen verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten verletzt werde, weshalb der
Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Feber
2002 hat das Finanzamt dahin begründet, dass die Befreiung nach § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG nur Erwerbe von Todes wegen umfasse und nach Z 19 dieser
Bestimmung nur Schenkungen von Spareinlagen befreit wären. Bei Schenkung
von Wertpapieren und Bargeld wie im Berufungsfall komme daher keine dieser
Befreiungen zum Tragen. Im Übrigen obliege die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ausschließlich dem
Verfassungsgerichtshof.
Mit Antrag vom 14. März 2002 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt und ergänzt, in Deutschland würde zur Zeit ebenso die
Verfassungsmäßigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Zweifel
gezogen. Bis zum Abschluss eines dortigen Verfahrens werde die Aussetzung der
gegenständlichen Berufungsentscheidung angeregt, da dies aufgrund
ähnlicher gesetzlicher Regelungen sinnvoll erscheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF etwa des Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG),
BGBl I 2001/2, sind (auszugsweise) steuerfrei
"Erwerbe von Todes wegen von
- Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung (Kapitalertragsteuer) gem. § 97
Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 idF
BGBl. 12/1993 unterliegen ...; - Anteilsscheinen an
Pensionsinvestmentfonds iSd Abschn. I a des Investmentfondsgesetzes 1993
...; - Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften
..."
Wesentlich ist
in diesem Zusammenhang, dass sich die Befreiung auf Erwerbe von Todes wegen
(also nur auf die Erbschaftsteuer) beschränkt und neben
Pensionsinvestmentfonds und Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bestimmtes
Kapitalvermögen erfaßt, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes
des Erblassers der einkommensteuerlichen Endbesteuerung unterliegen. § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG hat genau jenen Inhalt, den er nach dem Endbesteuerungsgesetz
haben muss und erfaßt (nur) jene Vorgänge, die gemäß der
im Verfassungsrang stehenden Vorschrift des Endbesteuerungsgesetzes, BGBl
1993/11, unter die dort vorgesehene Abgeltungswirkung fallen müssen (VfGH
27.9.1999, B 129/97, B 130/97, B 132/97). Laut VwGH kann daher ein Verstoß
dieser Befreiungsbestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht beanstandet
werden (siehe Erk. vom 28.9.2000, 2000/16/0089). Schenkungen unter Lebenden
bleiben von dieser Befreiung unberührt.
Neben obiger
ErbSt-Befreiung besteht für bestimmtes Kapitalvermögen eine befristete
Befreiung von der Schenkungssteuer. Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG etwa idF des BGBl. I Nr. 42/2000 sind u. a. Schenkungen unter Lebenden
von Geldeinlagen bei inländischen
Kreditinstituten (zB Sparbücher, Sparbriefe, Kapitalsparbücher,
Einlagen bei Bausparkassen, Termingelder, Festgelder und Sichteinlagen auf
Girokonten; ausgenommen: Zuwendungen an Stiftungen) von der Schenkungssteuer
befreit. Die Befreiung wurde aus Anlass der Aufhebung der Anonymität der
Sparguthaben, sozusagen als begleitende Maßnahme, eingeführt. Sie war
nach der ursprünglichen Fassung auf Rechtsvorgänge anzuwenden,
für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht
(Fristverlängerung letztlich bis 31. Dezember 2003) und gilt auch
für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung - das ist der 8. Juli 2000 - entstanden ist, es sei
denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung davon
Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt
war.
Nachdem im
Berufungsfall unbestritten mehrere Schenkungen von Wertpapieren und Bargeld
verwirklicht und mit Selbstanzeige erklärt wurden, kommt - wie vom
Finanzamt zutreffend dargelegt - keine der obigen Befreiungsbestimmungen
zum Tragen, da einerseits kein Erwerb von Todes wegen (iSd § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG) vorliegt und andererseits Wertpapiere und Bargeld keine Spar- oder
Bankeinlagen (iSd § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) darstellen.
Allerdings wird
nach der Berufungsargumentation keine dieser Befreiungen begehrt, sondern
richtet sich diese ausschließlich gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Grundtatbestandes nach § 3 Abs. 1
ErbStG an sich aufgrund dessen "Aushöhlung" durch die zahlreich
vorhandenen Befreiungsbestimmungen, insbesondere des umfassenden
Befreiungskataloges nach § 15 ErbStG. Nach Ansicht des Bw wäre
demnach der Grundtatbestand verfassungswidrig und gegenständlicher
Schenkungssteuerbescheid als Konsequenz ersatzlos aufzuheben, da er sich auf
diese verfassungswidrige Gesetzesbestimmung stütze.
Dem ist
entgegen zu halten, dass die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer gesetzlichen Bestimmung nicht dem UFS zusteht, sondern dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten ist. Die
Abgabenbehörden als Verwaltungsbehörden haben ausschließlich die
in Geltung stehenden Gesetze zu vollziehen. Des Weiteren stellt ein in einem
anderen Staat, wie vom Bw angesprochen in der BRD, allenfalls anhängiges
Verfahren betreffend die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit einer dortigen gesetzlichen Bestimmung mangels
Auswirkung auf innerstaatliches Recht keine Veranlassung etwa zur angeregten
Aussetzung gegenständlichen Berufungsverfahrens nach § 281 der BAO
dar.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-I/02
- Stammnummer
- 9183
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF