Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0237-F/02
Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-F/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermietung eines Appartements in einem Wintersporthotel ist nur dann als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen, wenn sie objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtüberschuss abzuwerfen, was anhand einer Prognoserechnung plausibel und nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Eine Prognoserechnung, die nicht alle Jahre einer Betätigung berücksichtigt und die tatsächlich bezahlten und steuerlich geltend gemachten Zinsen außer Ansatz lässt, ist nicht geeignet, die objektive Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nachzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 16. März 2004 über die
Berufung des Dr. XG, vertreten durch Dr. Johann Penninger, Hirschgraben 37, 6800
Feldkirch, und die Simma Bechtold Gunz & Gasser Rechtsanwälte
Partnerschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch
Dr. Brigitte Metzler, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis
1998 nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 werden
abgeändert.
|
Die Einkommensteuer für
das Jahr 1996 wird festgesetzt
mit
|
0,00 €
|
Berechnung des Einkommensteuer
in Schilling
|
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
3.112.764,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-3.019.698,00 S
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
6.484,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
127.539,00 S
|
Nicht ausgleichsfähige
Verluste
|
22.431,00 S
|
Sonderausgaben
|
-
273.314,00 S
|
gerundetes (Welt)Einkommen
|
0,00 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
in Euro
|
0,00 €
|
Die Einkommensteuer für
das Jahr 1997 wird festgesetzt
mit
|
70.710,67 €
|
Berechnung des Einkommensteuer
in Schilling
|
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
3.815.159,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-1.673.246,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
22.970,00 S
|
Nicht ausgleichsfähige
Verluste
|
3.901,00 S
|
Verrechenbare Verluste der
Vorjahre
|
-7.810,00 S
|
Sonderausgaben
|
-1.000,00 S
|
gerundetes (Welt)Einkommen
|
2.160.000,00 S
|
Einkommensteuer
|
973.000,00 S
|
in Euro
|
70.710,67 €
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenmehrbetrages
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Facharzt
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. In der Zeit vom 1.10.1987 bis
31.5.1993 war er zu 10% als vollhaftender Gesellschafter an der CM & Co
sowie vom 13.5.1988 bis 31.5.1991 an der Sporthotel ZM & Co, beides offene
Handelsgesellschaften, beteiligt. Erstere Gesellschaft erwarb und adaptierte das
Hotel C, zweitere errichtete das Sporthotel Z. Die Finanzierung der
Hotelliegenschaften und Betriebe sollte nach dem sogenannten "Z-Modell"
erfolgen, d.h. das Kapital zur Finanzierung der Hotels sollte über den
Verkauf von Nutzungsrechten an den Hotelappartements aufgebracht werden. Zu
diesem Zweck wurde die CM & Co nach den Bestimmungen des
Umgründungssteuergesetzes in die Alpenhotel V Gesellschaft mbH und die
Sporthotel ZM & Co schon zum 31.5.1991 nach dem Strukturverbesserungsgesetz
in die Sporthotel Z Gesellschaft mbH eingebracht. An beiden
Kapitalgesellschaften war der Berufungswerber zunächst mit je einer
Stammeinlage von ATS 50.000,- beteiligt. Neue Gesellschafter konnten mit
dem Erwerb von GesmbH-Geschäftsanteilen gleichzeitig Nutzungsrechte an
bestimmten Hotelappartements erwerben. Das Nutzungsrecht gewährt das
alleinige Verfügungsrecht über ein bestimmtes Appartement auf
Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames Nutzungsrecht an den allgemeinen
Flächen des Hotels. Macht der Nutzungsberechtigte von seinem Nutzungsrecht
nicht selbst Gebrauch, so kann er die Appartements über die
Kapitalgesellschaften auf eigenes Risiko vermieten.
Der Berufungswerber erwarb ein Nutzungsrecht an einem
Appartement des Alpenhotels V und ein weiteres an einem Appartement des
Sporthotels Z. Die Kaufpreise für die Anschaffung der Nutzungsrechte
betrugen ATS 3.700.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von
ATS 133.200,00 (Hotel Z) bzw. ATS 2.500.000,00 (Alpenhotel V). Das
Nutzungsrecht am Sporthotel Z wurde zum großen Teil fremdfinanziert (ca.
ATS 2.700.000,00). Der Berufungswerber verwertete die Nutzungsrechte, in
dem er die Appartements über die beiden HotelbetriebsgmbH´s
vermietete.
Aus der Verwertung des Nutzungsrechtes am Appartement des
Sporthotels Z erwirtschaftete der Berufungswerber in den Jahren 1991 bis 1998
einen Verlust in Höhe von insgesamt ATS 2.120.962,82. Aufgrund dieses
Verlustes stellte das Finanzamt in Frage, ob in dieser Vermietungstätigkeit
überhaupt eine Einkunftsquelle zu sehen und die Verluste steuerlich
anzuerkennen seien und forderte mit Schreiben vom 21. September 1999
den Berufungswerber auf, die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung mit
einer Prognoserechung nachzuweisen. Der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers legte am 10. November 1999 eine Prognoserechnung
für die Jahre 1999 bis 2012 vor, die einen Gesamtüberschuss für
diesen Zeitraum in Höhe von ATS 446.009,00 aufwies. Dies unter der von
den Steuererklärungen der Jahre 1991 bis 1998 abweichenden Annahme eines
AfA-Satzes von 1,5% und der weiteren Annahme eines 50%igen Schulderlasses und
einer infolgedessen eintretenden Schuldtilgung ab dem Jahr 2002 (Kredit
Sparkasse) und 2007 (ERP-Kredit).
Nach Ansicht des Finanzamtes wurde damit der Nachweis der
Einkunftsquelleneigenschaft nicht erbracht, weil in dieser Prognoserechnung der
Werbungskostenüberschuss der Jahre 1991 bis 1998 nicht berücksichtigt
worden sei. Werde dieser in die Prognose miteinbezogen, so komme man selbst bei
einem höchst zulässigen Beobachtungszeitraum von 35 Jahren noch zu
einen Gesamtüberschuss der Werbungskosten in Höhe von
ATS 115.199,00. Davon abgesehen entbehrten die in der Prognoserechnung
angesetzten niedrigeren Zinsen jeglicher Grundlage. Dementsprechend setzte es
die Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1998 mit Bescheiden vom
31. August 2000 ohne Berücksichtigung der Verluste aus der
Verwertung des Appartements 102 im Hotel Z fest.
Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 26. September 2000 Berufung. Gleichzeitig legte er
eine neue Prognoserechnung vor, die für die Jahre 1999 bis 2026 einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von ATS 1.715.769,00 aufwies.
Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers dazu
aus, die Vereinbarung zwecks Sanierung der Sporthotel Z GmbH und der Ferienhotel
I Ges.m.b.H. zwischen deren Gesellschaftern einerseits und der Sparkasse B und
der EB andererseits sei bereits am 29. Jänner und am
15. Februar 1999 beglaubigt unterfertigt worden. Unter den von der
Sparkasse B. zur Gänze nachgesehenen Verbindlichkeiten gehörten das
Konto 0207-560004, Sonderkredit Altgesellschafter, sowie das Konto 0079-500682,
ERP-Kredit. Die Zinsen für diese Bankschulden seien die Hauptursache
für die negative Gebarung des Berufungswerbers in den vergangenen acht
Jahren gewesen. Aus den der Berufung beigelegten Unterlagen sei ersichtlich,
dass diese Kredite noch im Jahre 1999 tatsächlich auf Null gestellt worden
seien. In der Prognoserechnung vom 10. November 1999 hätten daher
keine Zinsen mehr in Ansatz gebracht werden dürfen. Die übrigen
Ansätze in der neuen Prognoserechnung entsprächen jenen in der
ursprünglichen Prognoserechnung (AfA 1,5%; Geldwertminderung 2%). Da ab dem
Jahr 1999 keine Fremdkapitalzinsen mehr anfallen würden, ergäben sich
ab dem Jahr 2000 laufend Gewinne, die in Summe von 1999 bis 2026 einen
Gesamtgewinn von ATS 1.715.769,00 ergäben. Andererseits sei das
für den Zeitraum 1991 bis 1998 errechnete Zwischenergebnis von
-ATS 2.120.539,00 um die überhöhte AfA zu berichtigen, wodurch
sich dieser Verlust auf -ATS 1.595.662,00 reduziere. Damit ergebe sich ein
Gesamtergebnis ab Beginn der zu beurteilenden Betätigung von ca.
ATS 120.000,00.
Im vorliegenden Fall sei es aber nicht gerechtfertigt, den
finanziellen Schaden aus der Beteiligung am "Z-Modell" nach den Regeln der
Liebhabereiverordnung und des zugehörigen Erlasses als Liebhaberei
einzustufen. Das ursprüngliche Konzept sei objektiv gesehen
erfolgversprechend gewesen, denn durch den Verkauf der Nutzungsrechte wäre
der Hotelbetrieb schuldenfrei gewesen. Dieser Verkauf habe aber aufgrund einer
widerrechtlichen politischen Intervention maßgeblicher Gemeinde-, Landes-
und Bundespolitiker nicht durchgeführt werden können. Diese
hätten mit dem "Z-Modell" die Gefahr kommen gesehen, dass
fremdenverkehrsschädliche Appartementburgen geschaffen würden und
hätten für eigene Hotels eine Konkurrenz vermutet. Auch sei
befürchtet worden, dass durch den Verkauf von Nutzungsrechten die
Beschränkungen für den Grundverkauf an Ausländer durch das
Grundverkehrsgesetz hätte umgangen werden können. In der Folge sei
eine Kampagne mit dem Ziel initiiert worden, Kaufinteressenten zu verunsichern.
Gegen die Verfechter des "Z-Modells" sei behördlich interveniert und sogar
ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt worden. In der Folge hätten keine
Kaufinteressenten mehr gefunden werden können, der Verkauf sei zur
Gänze zum Erliegen gekommen. Bereits abgeschlossene Verträge
hätten wieder rückgängig gemacht, die auf Treuhandkonten
einbezahlten Millionenbeträge wieder rückerstattet werden müssen.
Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Mai 1995, 94/06/0115, mit dem das "Z Modell" für
rechtskonform anerkannt worden sei, habe der Verkauf nicht mehr angekurbelt
werden können. Durch das Scheitern des ursprünglichen Konzepts seien
die Gesellschafter der vormaligen OHG aufgrund von ihnen abgegebenen
Haftungserklärungen gezwungen gewesen, Zinsaufwendungen an die
kreditgebenden Banken zu leisten. Dass die Bankverbindlichkeiten nicht
planmäßig durch Appartementverkäufe getilgt hätten werden
können, sei ausschließlich der dargestellten Verunsicherungskampagne
zuzuschreiben. Diese sei als nicht vorhergesehenes Ereignis im Sinne der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 3. Juli 1996,
93/13/0171 und 92/13/1039) zu werten. Solche Ereignisse seien für die
Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliege oder nicht, nicht zu
berücksichtigen. Würden die in den ersten acht Jahren geleisteten
Zinszahlungen vom Ergebnis dieser Periode ausgegliedert und die
überhöhten Absetzungen für Abnutzung auf einen AfA-Satz von 1,5%
reduziert, ergebe sich für diesen Zeitraum ein Verlust von
-ATS 130.642,00. Dieser sei ausschließlich darauf
zurückzuführen, dass in den Kalenderjahren 1996 und 1998 aufgrund von
Rückstehungserklärungen keine Einnahmen gutgeschrieben worden seien.
Aber auch ohne diese Einnahmen resultiere aus der Prognoserechnung bereits ab
dem 14. Kalenderjahr ein Gesamtgewinn von ATS 8.236,00. Nach der
Liebhaberverordnung II bestehe die Möglichkeit, auf die rückwirkende
Anwendung der Verordnungsänderung und somit auf den längeren
überschaubaren Zeitraum von 35 Jahren zu optieren. Von dieser
Optionsmöglichkeit werde hiermit Gebrauch gemacht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2000 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 7. November 2000 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob hinsichtlich der Verwertung des Nutzungsrechtes am Appartement Nr.
102 im Sporthotel Z im Wege der Vermietung dieses Appartements aufgrund der in
den Streitjahren erzielten Verluste überhaupt eine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle vorliegt oder nicht. Nur eine Betätigung, die objektiv
geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit
anzusehen. Ob eine solche Betätigung vorliegt, ist für die Streitjahre
1991 und 1992 nach den Liebhabereiverordnung I BGBl. 1990/322, für die 1993
bis 1998 nach der Liebhabereiverordnung II BGBl. 1993/33 zu beantworten.
Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die durch
die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fallen und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 leg. cit.), die vorliegen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftgüter, die der
Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 leg. cit. ausgeschlossen sein.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im
Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn ausgeschlossen ist (§ 6 LVO 1993)
und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls anzuerkennen sind, ausgenommen
im Falle der entgeltlichen Gebäudeüberlassung
(§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.).
Die Frage nach der Art der
Betätigung ist für streitgegenständlichen Fall allerdings von
untergeordneter Bedeutung. Da es sich bei der gegenständlichen Verwertung
der Nutzungsrechte im Wege der Vermietung der Appartements wenn nicht um eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit., so
jedenfalls um eine entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des
§ 2 Abs. 3 leg. cit. handelt, kommt die Bestimmung
über die Anlaufverluste keinesfalls zur Anwendung. Auch bezüglich des
Zeitraums, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des
Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung BGBl. 1997/358 kein
Unterschied zwischen dem "überschaubaren Zeitraum" nach
§ 2 Abs. 4 leg. cit. und dem "üblichen
Kalkulationszeitraum" nach § 2 Abs. 3 leg. cit.
mehr zu machen (vgl. VwGH 24.9.1996, 93/13/0241 und 29.2.2000, 97/15/0166).
Entscheidend ist für den Verwaltungsgerichtshof, dass dieser Zeitraum
absehbar ist. Als absehbarer Zeitraum wird seit dem Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0241, bei einer
Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten
Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen,
üblichen Relation steht. Dieser kann bei Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen werden.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84).
Dieser Nachweis ist dem
Berufungswerber mit den von ihm vorgelegten Prognoserechnungen nicht gelungen.
In der ursprünglichen
Prognoserechnung vom 10. Oktober 1999 wird ein Gesamtüberschuss
für die Jahre 1999 bis 2012 in Höhe von ATS 446.009,00
ausgewiesen. Der in den Streitjahren 1991 bis 1998 erzielte Verlust in Höhe
von ATS -2.120.539,00 wird dabei außer Acht gelassen. Eine
Prognoserechnung, die nicht alle Jahre einer Betätigung miteinbezieht, ist
allerdings nicht geeignet, die Einkunftsquelleneigenschaft dieser
Betätigung nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine Prognoserechnung plausibel und
nachvollziehbar sein. Plausibel ist eine Prognoserechnung nach dieser
Rechtsprechung u. a. nur dann, wenn alle Jahre der Betätigung (inkl. der
Errichtungsphase) miteinbezogen werden und die Prognose sich an den
tatsächlichen Verhältnissen orientiert. Die Verluste aus den Jahren
1991 bis 1998 hätten somit jedenfalls in die Prognoserechnung miteinbezogen
werden müssen. Dann aber hätte sich ein deutlicher Gesamtverlust aus
der Bewirtschaftung des in Rede stehenden Nutzungsrechtes in Höhe von -ATS
1.675.494,00 ergeben. Laut der mit der Berufung eingebrachten
abgeänderten Prognoserechnung wird zwar ein Gesamtgewinn auch unter
Einbeziehung der Verluste der Streitjahre von ATS 120.107,00 erzielt, dies
aber unter Annahme eines Prognosezeitraumes von insgesamt 36 Jahren (1991 bis
2026). Ein derart langer Beobachtungszeitraum kommt gegenständlich nicht in
Frage. Wie bereits weiter oben ausgeführt, gilt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ein Beobachtungszeitraum von rund 20 Jahren als angemessen. Ein
Beobachtungszeitraum von 35 Jahren, wie ihn der steuerliche Vertreter des
Berufungswerber in der Berufung beansprucht, kam nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes somit schon im Anwendungsbereich der
Liebhabereiverordnungen I und II nicht zum Tragen. Davon abgesehen galt auch
nach der Verwaltungspraxis vor der Liebhabereiverordnung BGBl. II 1997/358, ein
Beobachtungszeitraum von 35 Jahren nur bei der sogenannten großen
Vermietung, d.h. bei einer Vermietung von mehr als zwei Wohnungen. Im
vorliegenden Fall geht es aber um die Vermietung von nur einem Appartement,
für welche, folgte man der seinerzeitigen (vom Verwaltungsgerichtshof
abgelehnten) Verwaltungspraxis, ein Beobachtungszeitraum von sogar nur 12 Jahren
zu Anwendung käme. Zieht man den vom Verwaltungsgerichtshof als
angemessen erkannten Beobachtungszeitraum von 20 Jahren heran, so gelangt man
auch unter Berücksichtigung aller übrigen Annahmen in der
Prognoserechnung und der für die Streitjahre um die adaptierte AfA
reduzierten Verluste zu einem Gesamtverlust im Jahr 2010 in Höhe von
-ATS 1.145.093,00. Auch nach dem von der Liebhabereiverordnung BGBl. II
1997/358 als angemessen normierten Beobachtungszeitraum von 25 Jahren, ja selbst
nach 28 Jahren, gelangt man noch zu einem Gesamtverlust (-ATS 773.171,00
nach 25 Jahren, -ATS 549.538,00 nach 28 Jahren).
Zum Argument des Steuervertreters des Berufungswerbers, die
hohen Zinszahlungen in den Streitjahren seien aus dem Gesamtergebnis dieser
Periode auszugliedern, da diese nur entstanden seien, weil das
ursprüngliche Verkaufskonzept lediglich aufgrund widerrechtlicher
politischer Interventionen maßgeblicher Politiker gescheitert sei, ein
außerordentliches, unerwartetes und nichtvorhergesehenes Ereignis wie
dieses aber aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für
die Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliege, nicht zu
berücksichtigen sei, ist zu sagen, dass diese Argumente nicht den
Berufungswerber, sondern allenfalls die das "Z-Modell" betreibenden
Kapitalgesellschaften, die Alpenhotel V. GesmbH und die Sporthotel Z. GesmbH,
somit vom Berufungswerber verschiedenen Steuersubjekte, betreffen. Der
unabhängige Finanzsenat hat im vorliegenden Fall aber nicht das sogenannte
"Z-Modell" auf seine Einkunftsquelleneigenschaft hin zu prüfen, sondern die
nach dem Scheitern dieses Modells vom Berufungswerber vorgenommene
Bewirtschaftung eines von ihm erworbenen Nutzungsrechtes. Diese Bewirtschaftung
erwies sich aber aufgrund der hohen Anteils an Fremdmittelfinanzierung aus den
oben dargelegten Gründen als ungeeignet, einen Gesamtgewinn innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes abzuwerfen. Aus welchem Grund der Berufungswerber das
Nutzungsrecht erworben hat und weshalb der Fremdmittelanteil an der Finanzierung
dieses Nutzungsrechtes so hoch war, ist für die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit irrelevant.
Die Berufung war daher schon aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen. Auf die Fragen, welche Abschreibungsdauer für
die Nutzungsrechte anzunehmen ist und ob der Berufungswerber tatsächlich
vollständig von den Schulden befreit wurde, war deshalb nicht weiter
einzugehen. Denn bei Berücksichtigung der tatsächlich in den
Streitjahren geleisteten Zinsen ergibt sich immer ein Gesamtverlust innerhalb
eines angemessenen Beobachtungszeitraumes, sodass die in Rede stehende
Tätigkeit auch dann als Liebhabereibetätigung einzustufen ist, wenn
die übrigen Parameter in den Prognoserechnungen wie Erlöse,
Betriebskosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten und AfA, sowie der
Schuldnachlass ab dem Jahr 1999 anerkannt werden. Aus diesem Grunde vermag auch
die Berücksichtigung der in den Schriftsätze zu den Berufungsverfahren
RV 1552-V6/01 bis RV 1556-V6/01 gemachten Ausführungen sowie das in
diesen Verfahren vorgelegte Gutachten des Mag. M., wie sie vom Vertreter Dr. A.
S. von der Simma Bechtold Gunz & Gasser Rechtsanwälte Partnerschaft in
der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, an der
Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit nichts zu
ändern. Diese Ausführungen wie auch das Gutachten beziehen sich vor
allem auf die Parameter der in diesen Verfahren vorgelegten Prognoserechnungen.
Wie bereits ausgeführt, ist die Beurteilung der Plausibilität der
einzelnen Parameter im vorliegenden Fall aber von untergeordneter Bedeutung.
Entscheidend ist vielmehr, dass die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen zu
berücksichtigen sind und diese Berücksichtigung jedenfalls zur
Liebhabereibeurteilung führt. Im Übrigen endeten auch die obzitierten
Verfahren mit einer Liebhabereibeurteilung der dort zu beurteilenden
Tätigkeiten und wurde diese Beurteilung vom Verwaltungsgerichtshof auch
bestätigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof 30. Oktober 2003,
Zl. 2003/15/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis
insbesondere ausgesprochen, dass eine Prognoserechnung, die sich von den
tatsächlichen Verhältnissen loslöst, nicht geeignet ist, die
objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung nachzuweisen. Der Antrag
des Vertreters. Dr. A. S. ein weiteres Gutachten einzuholen, ist daher
abzuweisen, da ein solches Gutachten zu einem positiven Ergebnis der in Rede
stehenden Tätigkeit nur bei Außerachtlassung der tatsächlichen
Verhältnisse, das heißt, insbesondere der durch die Zinsen
entstandenen Verluste der Streitjahre 1991 bis 1998, gelangen könnte, was
nach dem Vorerwähnten zum Nachweis der objektiven Ertragsfähigkeit
einer Tätigkeit aber untauglich ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderung der Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1996 und 1997 erfolgte aufgrund der Berücksichtigung von
geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der
Einkünfte der EAV GmbH u Mitges. gem. § 188 BAO.
Feldkirch,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-F/02
- Stammnummer
- 9131
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF