Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0371-W/02
Haftungsübernahme für Schulden einer personell verflochtenen Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-W/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Frage, in welchem Wirtschaftjahr der Veräußerungserlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft zu erfassen ist, kommt es darauf an, wann das wirtschaftliche Eigentum übertragen wurde (VwGH 26.3.2003, 97/13/0052). Maßgebend dabei ist, ob der Abgabepflichtige zum Bilanzstichtag mit der für die Gültigkeit des Kaufvertrages notwendigen Genehmigung durch die Gemeinde rechnen konnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 17. Dezember 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Hans Baumgartner GesmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch
OR Dr. Christa Muth, betreffend Gewerbesteuer und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1993 und 1994 nach
in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
1.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO sowie
Gewerbesteuer für das Jahr 1994 wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Streitzeitraum waren an
der berufungswerbenden KG (Bw.) Frau GK und Frau HEM als Komplementärinnen
sowie Frau BSS als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage in Höhe
von 32.000,-- S beteiligt.
Im Rahmen einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung gem. den §§ 147 ff. BAO wurden
u.a. auch folgende Feststellungen getroffen:
1.) betreffend
Schadensfall ES KG:
Das Unternehmen der Bw. sei Teil einer Unternehmensgruppe,
die aus mehreren operativen Unternehmen - darunter auch die ES KG -
bestanden habe.
Alle Unternehmen dieser Gruppe seien im
Prüfungszeitraum unmittelbar oder zumindest mittelbar im Eigentum der
Komplementärinnen und der Kommanditistin der Bw. gestanden.
Im August 1992 sei für alle Unternehmen der
Unternehmensgruppe ein Insolvenzverfahren in Form eines Ausgleiches angemeldet
worden. Für die ES KG sei in der Folge am 11.12.1992 das
Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden. Zwischen den Unternehmungen
hätten enge wirtschaftliche Verflechtungen bestanden.
Im Jahr 1986 sei von der Bw. zugunsten der ES KG eine
unlimitierte Zessionsvereinbarung mit der damaligen L AG abgeschlossen worden.
Auf Grund dieser Vereinbarung habe die Bw. mit ihren Forderungen für
Kredite der ES KG gehaftet. Als im August 1992 die ES KG Ausgleich (und im
Dezember 1992 Anschlusskonkurs) angemeldet habe, habe die L AG ab diesem
Zeitpunkt die zedierten Forderungen der Bw. vereinnahmt. In Höhe der von
der L AG einbehaltenen Kundenzahlungen seien von der Bw. Kundenforderungen auf
Forderungen gegen die ES KG umgebucht worden. Als die ES KG im Dezember 1992 in
Konkurs gegangen sei, seien diese Forderungen als uneinbringlich
(aufwandswirksam) abgeschrieben worden.
Aus Sicht der Bp. sei bereits die Bereitschaft, für
derart umfangreiche Haftungen zur Verfügung zu stehen, nur aus der
gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung der beiden Unternehmen zu verstehen.
Die Bp. gingen davon aus, dass zu einander fremde Unternehmen nicht derart
gehandelt hätten.
Aus diesem Grund handle es sich bei der geschilderten
Vorgangsweise um keinen betrieblich veranlassten Vorgang. Die von der Bw.
durchgeführte Forderungsausbuchung (in Höhe von 8.084.970,97 S)
sei daher dem Gewinn als Entnahme wieder hinzugerechnet worden.
2.) betreffend
Grundstücksverkauf 1993:
Im Jahresabschluss zum 30. Juni 1993 sei von der
Bw. der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstückes in L realisiert worden. Der
Kaufvertrag sei am 17. Dezember 1992 (Unterschrift Verkäufer) und
22. April 1993 (Unterschrift Käufer) unterfertigt worden.
Da das verkaufte Grundstück im Assanierungsgebiet
liege, bedürfe es gemäß
§ 9 Stadterneuerungsgesetz zur Rechtsgültigkeit des
Grundstücksverkaufs der Zustimmung der Gemeinde Wien. Die Stadt hatte im
betreffenden Verfahren die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises zu
überprüfen. Die bescheidmäßige Zustimmung der Gemeinde Wien
zu dem genannten Grundstücksverkauf sei mit Bescheid vom 15.7.1993
erfolgt.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei von der Bw.
beantragt worden, die bisher zum 30. Juni 1993 erfolgte
Gewinnrealisierung aus dem Verkauf rückgängig zu machen, und den
Gewinn erst im nächsten Wirtschaftsjahr zu realisieren. Dies werde damit
begründet, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Bedingung erst durch den
Bescheid vom 15. Juli 1993 erfüllt worden sei, und daher der
zivilrechtliche Eigentümerwechsel erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die
Bp. seien allerdings der Meinung, dass ausschließlich nach steuerlichen
Gesichtspunkten zu beurteilen sei, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn realisiert
worden sei. Dies sei regelmäßig bei Übergang der Preisgefahr
anzunehmen. Daher seien die Bp. zu dem Schluss gelangt, dass in Anbetracht der
nachfolgend angeführten Umstände die Gewinnrealisierung bereits zum
30. Juni 1993 zu erfolgen habe:
Im
Kaufvertrag sei vereinbart , dass der Gefahrenübergang bereits zum
1. Jänner 1993 erfolgen solle.
Bereits
zum Bilanzstichtag hätten alle Voraussetzungen für die Zustimmung der
Gemeinde Wien vorgelegen.
Die
Gemeinde Wien spreche über bereits bestehende Rechtsgeschäfte ab, da
§ 9 Stadterneuerungsgesetz eine auflösende Bedingung enthalte.
Das
Auftragsverhältnis mit der Hausverwaltung sei bereits im Februar 1993
beendet worden.
Für
1993 seien keine Mieteinkünfte aus der Liegenschaftsvermietung erklärt
worden.
Die
Zustimmung der Gemeinde Wien sei kurz nach dem Bilanzstichtag erfolgt und stelle
aus der Sicht der Bp. nur mehr die formelle Bestätigung eines zum
Bilanzstichtag bereits bestehenden Faktums
dar.
In der gegen die im Sinne der Bp. ergangenen
o.a. Sachbescheide für das Jahr 1993 fristgerecht eingebrachten Berufung
brachte die Bw. im Wesentlichen vor:
1.) betreffend
Schadensfall ES KG:
Die Bp. hätten laut Bw. in ihrer im Übrigen
korrekten Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeführt, dass die L AG auch
umgekehrt Haftungsübernahmen für Darlehen der Bw. durch die ES KG
verlangt habe, und somit die gleiche Haftungsübernahme auch seitens der ES
KG erfolgt sei, wodurch die Finanzierung der Bw. sicher gestellt worden sei. Die
wechselseitigen Haftungsübernahmen seien somit Bedingung für die
Kreditgewährung an das eigene Unternehmen gewesen. Die wechselseitige
Haftungsübernahme sei daher ausschließlich zur eigenen Finanzierung
unmittelbar notwendig und daher betrieblich veranlasst gewesen, da sonst die
Zahlungsunfähigkeit des eigenen Unternehmens eingetreten
wäre.
Die Bp. würden in ihrer Beurteilung übersehen,
dass Aufwendungen dann den Charakter von Betriebsausgaben hätten, wenn sie
zumindest mittelbar mit dem Betrieb in Zusammenhang stünden. Es müsse
somit eine Abgrenzung zu Aufwendungen der privaten Lebensführung gegeben
sein. Eine Prüfung der Angemessenheit bzw. Fremdüblichkeit von
Betriebsausgaben komme nur dann in Betracht, wenn diese Vorteilsgewährungen
an die Gesellschafter beinhalteten. Bei Sachverhalten in Verbindung mit fremden
Dritten sei wohl von vorn herein von der Angemessenheit auszugehen.
In Entsprechung der Ausführungen von
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz. 36.2, sei daher
ein Betriebsausgabencharakter dann gegeben, wenn ein überwiegendes privates
Interesse an diesem Verhalten auszuschließen sei. Ein
Fremdverhaltensgrundsatz für die Anerkennung von Betriebsausgaben sei
keinesfalls notwendig. Bereits ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem
Betrieb genüge, um eine betriebliche Veranlassung annehmen zu können.
Es müsse lediglich die Trennung von der Lebensführung möglich
sein.
Die im vorliegenden Fall aufgezeigte Vorgangsweise sei
grundsätzlich nicht geeignet ein Interesse der Lebensführung der
Gesellschafterinnen zu erkennen, da die wechselseitigen Haftungsübernahmen
jeweils nur für betriebliche Kredite eingegangen worden seien. Ein privates
Interesse der Gesellschafterinnen sei daher in keinem Fall festgestellt worden
und werde auch von den Bp. nicht unterstellt. Die Bp. würden
übersehen, dass die wechselseitige Haftungsübernahme unmittelbar als
Bedingung für die Einräumung der eigenen Betriebsmittelkredite
auferlegt worden sei, und somit nur durch die Haftungsübernahme für
die ES KG die Liquidität der Bw. hätte aufrecht erhalten werden
können.
Im ABC der Betriebsausgaben zu § 4 EStG würden
Quantschnigg/Schuch weiter ausführen, dass Aufwendungen aus der
Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen insoweit abzugsfähig
seien, als das Eingehen der Bürgschaft eine betriebliche Veranlassung
gehabt habe.
Auch Hofstätter/ Reichel würden zum gleichen
Ergebnis gelangen. Darüber hinaus werde auch auf die Erkenntnisse des VwGH,
25.5.1988, 86/13/0154, 23.101990, 90/14/0080, sowie 20.9.1988, 87/14/0168
verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass eine Darlehensforderung nur dann als
notwendiges Privatvermögen anzusehen sei, wenn das Darlehen aus
persönlichen (privaten) Gründen an Verwandte gewährt worden sei.
Gleiche Überlegungen würden auch für das Eingehen von
Bürgschaftsverpflichtungen gelten. Darauf ob das Verhalten einem
Fremdvergleich standhalte, komme es nicht an.
Der von den Bp. vorgenommene Fremdvergleich (einander
fremde Unternehmen hätten nicht in dieser Weise gehandelt) sei daher nicht
geeignet, die Bürgschaftsübernahme nicht als betrieblich veranlasst zu
sehen, und dem daraus entstandenen Schaden den Betriebsausgabencharakter
abzuerkennen. Die Einstufung als Entnahme sei daher zu Unrecht
erfolgt.
In der antragsgemäß durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Vertretern der Bw.
ergänzend ausgeführt, die Banken hätten ursprünglich beim
Erwerb des Unternehmens der Bw. eine Haftungsübernahme durch die ES KG
verlangt. Später als die Geschäfte der Bw. besser gegangen seien, sei
eine Haftungsübernahme von der Bw. für die ES KG verlangt worden. Die
Banken hätten immer bei dem Unternehmen eine Haftungsübernahme
verlangt, welches gerade "besser gegangen" sei.
Hinsichtlich der im Bericht über die bei der ES KG
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung getroffenen
Feststellung, die Gesellschafterinnen hätten den Schadensbetrag in
Höhe von S 8.084.970,97 anlässlich der Auflösung der
Gesellschaft in ihr Privatvermögen übernommen, werde darauf
hingewiesen, dass eine derartige Annahme lediglich durch die Bp. getroffen
worden seien, welche im Übrigen als unrichtig bekämpft werde. Es
gäbe nämlich keine Verpflichtung der genannten Gesellschafterinnen
gegenüber der Bw. zur Übernahme dieser Schulden.
2.) betreffend
Grundstücksverkauf 1993:
Von der Bw. wurde der von den Bp. festgestellte Sachverhalt
insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, dass im Zuge des die Bw.
betreffenden Ausgleichsverfahrens auch die Verwertung der Liegenschaft in L in
Erwägung gezogen worden sei. Die Realisierung des sich daraus ergebenden
Gewinnes sollte zur teilweisen Deckung der Verpflichtungen im
Ausgleichsverfahren dienen. Da die Liegenschaft im Sanierungsgebiet liege,
bedürfe es gemäß
§ 9 Stadterneuerungsgesetz zur
Rechtsgültigkeit des Grundstücksverkaufs der Zustimmung der Gemeinde
Wien zu diesem Rechtsgeschäft. Aus diesem Umstand heraus sei der
Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die
Gemeinde Wien dem Kaufvertrag zustimme.
Bei der ursprünglichen Bilanzerstellung sei jedoch die
Gewinnrealisierung bereits für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 vorgenommen
worden, obwohl die gegenständliche Zustimmung erst am 15. Juli 1993, also
nach dem Bilanzstichtag, erfolgt sei. Da es sich hier nicht um eine
auflösende sondern um eine aufschiebende Bedingung handle, sei das
Rechtsgeschäft erst dann rechtswirksam, wenn die Zustimmung der Gemeinde
Wien vorliege. Das Geschäft sei zivilrechtlich überhaupt nicht
zustande gekommen, solange die Zustimmung nicht vorliege. Da die Zustimmung erst
nach dem Bilanzstichtag erfolgt sei, sei die Gewinnrealisierung im
Wirtschaftsjahr 1992/1993 völlig verfehlt. Der bereits für das
Wirtschaftsjahr 1993/1994 eingereichte Jahresabschluss für das Jahr 1994
weise nunmehr die Gewinnrealisierung aus dem Liegenschaftsverkauf
ordnungsgemäß aus.
Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor der
Zustimmung sei schon allein deshalb auszuschließen, weil das
wirtschaftliche Risiko für den Untergang des Objekts den
Liegenschaftsverkäufer bis zum Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des
Geschäftes, das ist der 15. Juli 1993 getroffen habe. Die
Unrichtigkeit der Bilanzerstellung und der Ansicht der Bp. zeige sich auch
darin, dass eine Forderung ausgewiesen werde, die rechtlich nicht durchsetzbar
sei und deren Werthaltigkeit demnach keinesfalls gegeben sei. Sollte man sich
daher nicht dem Argument anschließen, dass die Gewinnrealisierung aus dem
Liegenschaftsverkauf erst im Wirtschaftsjahr 1993/1994 vorzunehmen sei,
wäre jedenfalls die Forderung zum Bilanzstichtag 10.6.1993 zur Gänze
wertzuberichtigen, da sie eine rechtlich keinesfalls durchsetzbare Forderung
darstellen würde. Die vorgenommene Darstellung der Bp. widerspreche in
jedem Fall dem imparitätischen Realisationsprinzip. Wirtschaftlicher
Eigentümer könne nur sein, wer zwar noch nicht das zivilrechtliche
Eigentum über den Gegenstand habe, aber die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübe. Das sei im Falle eines noch nicht
rechtskräftigen Kaufvertrages ausgeschlossen, da die Gefahr des Unterganges
noch nicht übergegangen sei.
In der antragsgemäß durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung gaben die steuerlichen Vertreter der Bw.
bekannt, dass die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft bereits per
1. Jänner 1993 an den Käufer geflossen seien, auch die
Hausverwaltung sei bereits per diesem Stichtag gekündigt worden. Der
Kaufpreis sei dann im Dezember 1993 geflossen.
Für das Wirtschaftsjahr
1993/1994 gab die Bw. Abgabenerklärungen ab, in welchen nunmehr die
Gewinnrealisierung aus dem Liegenschaftsverkauf ausgewiesen wird. Gegen die
erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung wurde
fristgerecht mit der Begründung berufen, die für dieses Jahr
abgegebenen Steuererklärungen seien nur dann korrekt, wenn der Berufung
gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO und
Gewebesteuer für das Jahr 1993 im Hinblick auf den Zeitpunkt der
Gewinnrealisierung aus dem Liegenschaftsverkauf stattgegeben werde. Eine
doppelte Erfassung in beiden Jahren sei keineswegs korrekt, weshalb bei
Aufrechterhaltung der Ansicht der Bp. die Veranlagung für das Jahr 1994 zu
korrigieren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
betreffend Schadensfall ES KG:
Folgender Sachverhalt wird
als erwiesen angenommen:
Die berufungswerbende KG (Bw.) betrieb ein
Großhandelsunternehmen und ermittelte ihren Gewinn in einem vom
Kalenderjahr abweichen Wirtschaftsjahr zum jeweiligen Bilanzstichtag 31. Juni.
Im Streitzeitraum waren an der Bw. die beiden Komplementärinnen Frau GK und
Frau HEM sowie die Kommanditistin Frau BSS beteiligt. Alle drei
Gesellschafterinnen waren gleichfalls auch Kommanditistinnen der einen
Produktionsbetrieb führenden ES KG, deren Komplementärin die ES GmbH
war. Gesellschafterinnen der ES GmbH waren wiederum die Damen EK und HEM. Die im
Betrieb der ES KG erzeugten Güter wurden u.a. auch an die Bw. zu gleichen
Konditionen wie an die übrigen Abnehmer geliefert.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1983 verpflichtete sich die
ES KG gemeinsam mit den Gesellschafterinnen HEM und GK gegenüber der L AG
zur Sicherstellung und allfälligen Übernahme aller gegen die Bw.
aushaftenden Forderungen mittels eines Wechsels, der blanko unterschrieben war.
Im berufungsgegenständlichen Streitzeitraum war der Bw. von der L AG ein
Barkredit in Höhe von 12.000.000,-- S eingeräumt, zu dessen Deckung
u.a. auch dieses Blankoakzept herangezogen werden konnte.
Mit Schreiben vom 1. September 1986 zedierte die Bw.
an die L AG zur Sicherung deren Forderungen gegenüber der ES KG aus
Kreditverträgen vom 31. Juli bzw. 1. August 1986 unlimitiert ihre
Kundenforderungen. Am 17. August 1992 wurde der Ausgleich über die ES KG
eröffnet, welchem am 11. Dezember 1992 ein Anschlusskonkurs folgte. Als
sich herausstellte, dass auf Grund des Konkurses die Forderungen der L AG
gegenüber der ES KG uneinbringlich sein würden, begann diese im Rahmen
der Forderungszession die Kundenforderungen der Bw. zu vereinnahmen. Die Bw.
buchte daher zunächst die von der L AG eingetriebenen Kundenforderung auf
das Konto "Forderungen gegenüber ES KG" um, und schrieb diese dann zum
Bilanzstichtag 31. Juni 1993 als uneinbringlich ab.
Im Bericht über die abgabenbehördlichen
Prüfung bei der ES KG wurde unter anderem festgehalten, die
Bankverbindlichkeit in Höhe des aus der Forderungszession erwachsenen
Schadens sei von den Gesellschafterinnen ins Privatvermögen übernommen
worden. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Gesellschafterinnen,
diese Forderungen privat zu begleichen, liegt aber nicht vor.
Über die Bw. selbst wurde am 26. August 1992 das
Ausgleichsverfahren eröffnet, welches am 15. April 1993 aufgehoben wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den
Firmenbuchauszügen der genannten Gesellschaften, den Feststellungen der Bp.
und den von der Bw. vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Schriftverkehr der
L AG mit der Bw. und der ES KG) und ist auch nicht strittig.
Der festgestellte
Sachverhalt war folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988 sind
für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)
beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Gewinn ist nach der in § 4 Abs. 1 EStG 1988 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung festgelegten Definition der durch
doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der
Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht
erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von
Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern
des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen
sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle
Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Dafür, ob dies der Fall ist, ist im Zweifel die Verkehrsauffassung
entscheidend. Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommt nicht in
Betracht, was zum notwendigen Privatvermögen gehört. Eine
Darlehensforderung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn
das Darlehen vom Unternehmer Verwandten überwiegend aus persönlichen
(privaten) Gründen gewährt wird. Gleiche Überlegungen haben
für eine Bürgschaftsverpflichtung zu gelten. (vgl. VwGH 23.10.1990,
90/14/0080).
Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens einer
Bürgschaft kommt den daraus erwachsenden Aufwendungen
Betriebsausgabencharakter zu. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bürgschaft
aus persönlichen (privaten) Gründen eingegangen wird.
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen
Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben oder
zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche
Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen
Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw. dass diese
Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen
üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen
Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in
zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (vgl. VwGH 10.12.1992,
92/14/0151). Die Bw. irrt, wenn sie behauptet, die Ausführungen dieses
Erkenntnisses bezögen sich nur auf das Verhältnis von einer
Personengesellschaft zu ihren Gesellschaftern, während im
gegenständlichen Fall das Verhältnis von zu einander fremden
Unternehmen zu untersuchen sei. In dem genannten Erkenntnis waren nämlich
sehr wohl Rechtsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und weiteren
Gesellschaften, an welchen die Gesellschafter der Personengesellschaft beteiligt
waren, zu beurteilen. Daher sind die rechtlichen Erwägungen dieses
Erkenntnisses durchaus auch für die Beurteilung des gegenständlichen
Falles zutreffend, da die Konstruktion der Firmenverflechtung sehr ähnlich
ist.
Im gegenständlichen Fall behauptet die Bw., die
zugunsten der ES KG durchgeführte Forderungszession sei deshalb aus
betrieblichen Gründen eingegangen worden, weil umgekehrt auch diese mittels
Blankowechsels für einen Barkredit der Bw. gehaftet habe. Ohne das Eingehen
wechselseitiger Sicherstellungen wären beide Unternehmen nicht liquid
gewesen.
Es ist zwar richtig, dass auch die ES KG für
Verbindlichkeiten der Bw. mittels eines Blankowechsels die Haftung
übernommen hat. Daran war jedoch zum damaligen Zeitpunkt keinerlei
Verpflichtung zu einer Haftungsübernahme durch die Bw. geknüpft. Diese
wurde auch erst einige Jahre später eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als
sich das Unternehmen der ES KG - wie auch von den Vertretern der Bw.
eingeräumt - offensichtlich in einer Krise befand. Die dahin gehende
Argumentation, die Bw. wäre aus betrieblichem Interesse die
Forderungszession eingegangen, weil sie ansonsten selbst ohne den erwähnten
Barkredit illiquid gewesen wäre, ist daher insofern unzutreffend, als die
Konsequenzen einer Weigerung der Übernahme dieser Haftung in keiner Weise
dokumentiert werden. Es geht aus dem gesamten vorgelegten Schriftverkehr der Bw.
mit der L AG weder hervor, dass bei einer Weigerung der Bw. der ihr
eingeräumte Barkredit fällig gestellt worden wäre (zumal
dafür ja auch noch die Gesellschafterinnen HEM und GK privat hafteten),
noch dass die ES KG in irgend einer Form die Möglichkeit gehabt hätte,
die Haftung aufzukündigen. Eine mögliche und wahrscheinliche
Konsequenz einer Weigerung wäre daher lediglich das Eintreten der
Illiquidität bei der ES KG und die sich daran knüpfende Folge eines
Konkurses gewesen. Dass diese vermieden werden sollte, lag zweifellos im
Interesse der ES KG und deren Gesellschafterinnen, die ja wiederum sozusagen
ident mit den Gesellschafterinnen der Bw. sind.
Ein betriebliches Interesse der Bw. kann daraus aber nicht
abgeleitet werden. Ein solches könnte nämlich nur dann vorliegen, wenn
der Bestand des anderen Unternehmens für den eigenen Betrieb von eminenter
Bedeutung gewesen wäre. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bw. auf
die ES KG als Lieferanten dermaßen angewiesen gewesen wäre, dass ihr
eigener Geschäftsgang vom Bestand dieses Unternehmens abhängig gewesen
wäre. Ein derartiges betriebliches Interesse der Bw. am Bestand der ES KG
wurde aber niemals behauptet. Darüber hinaus wäre aber auch bei
Bestehen eines solchen Interesses zu überprüfen, ob dieses
tatsächlich den Grund für das Eingehen eines Wagnisses in diesem
Ausmaß bildet. Diesbezüglich wäre dann sehr wohl im Rahmen eines
Fremdvergleiches herauszufinden, ob für einen fremden Lieferbetrieb auch
ein derartiges Haftungsrisiko eingegangen worden wäre. Dies wird von der
Bw. selbst abschlägig beurteilt, da sie die Fremdunüblichkeit ihres
Vorgehens nicht in Abrede stellt.
Darüber hinaus wurde ein derartiges Interesse am
Bestehen der ES KG gar nicht behauptet, sondern ausschließlich auf die
gegenseitige Haftungsübernahme abgestellt, die für beide Unternehmen
die Liquidität sichern sollte.
Das Interesse an der Haftungsübernahme lag aber immer
ausschließlich bei dem Betrieb, für dessen Verbindlichkeiten die
Haftung übernommen wurde und niemals bei dem Betrieb, der die
Haftungserklärung abgab. Dementsprechend kann auch ein betrieblichem
Interesse der Bw. an der von ihr getätigten Forderungszession nicht gesehen
werden. Interesse am Fortbestand und der Liquidität der ES KG hatten
nämlich in erster Linie die Gesellschafterinnen der Bw. und zwar nicht im
Hinblick auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens der Bw. sondern auf
jene der ES KG. Die Haftungsübernahme ergibt sich daher
ausschließlich aus der personellen Verflechtung der Gesellschafterinnen
der beiden Personengesellschaften.
Das Eingehen der Haftungsübernahme stellt daher keinen
betrieblichen Vorgang dar, weshalb auch die damit eingegangene Verbindlichkeit
keine Betriebsschuld darstellt. Aus diesem Grund ist dementsprechend die
Inanspruchnahme der Forderungszession durch die L AG ausschließlich dem
privaten Bereich der Gesellschafterinnen zuzuordnen, was dazu führt, dass
dem daraus entstandene Schaden kein Betriebsausgabencharakter zukommt. Die
Vereinnahmung der Kundenforderung durch die L AG ist - entsprechend den
diesbezüglichen Ausführungen der Bp. - als gewinnneutrale Entnahme
durch die Gesellschafterinnen zu bewerten.
2.)
betreffend Liegenschaftsverkauf:
Folgender Sachverhalt wird
als erwiesen angenommen.
Die Liegenschaft liegt in einem mit Verordnung der Gemeinde
Wien festgelegten Assanierungsgebiet.
Der Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft L wurde am
17. Dezember 1992 seitens der Verkäufer und 22. April 1993
seitens der Käufer unterfertigt. Der Kaufpreis betrug 30.000.000,--
S.
Unter Punkt III des Kaufvertrages ist Folgendes
festgehalten:
"Den Vertragsparteien ist
bekannt, dass die Liegenschaft derzeit gemäß der Verordnung der
Wiener Landesregierung, Landesgesetzblatt für Wien Nummer 22 im
Assanierungsgebiet liegt. Der gegenständliche Kaufvertrag wird unter der
aufschiebenden Bedingung geschlossen, wonach er erst dann in Rechtswirksamkeit
erwächst, wenn er gemäß
§§ 8 und 9 des
Stadterneuerungsgesetzes vom Magistrat der Stadt Wien rechtskräftig
genehmig wurde. Sollte diese Genehmigung aus irgend einem Grund nach
Inanspruchnahme des ordentlichen und des außerordentlichen Rechtszuges
rechtskräftig nicht erteilt werden, so tritt dieser Kaufvertrag nicht in
Rechtswirksamkeit und ist als nicht abgeschlossen anzusehen.
Beide Vertragsteile
verpflichten sich, zur Erlangung dieser Genehmigung alle notwendigen Schritte
vorzunehmen und daran ohne Verzug mitzuwirken.
Festgestellt wird, dass
die Verkäuferin die kaufgegenständliche Liegenschaft dem Magistrat der
Stadt Wien, Magistratsabteilung 69 noch nicht angeboten hat. Dies deshalb, weil
die Verkäuferin gemäß der mit 1. Juli 1992 in Kraft getretenen
Stadterneuerungsgesetznovelle beim Magistrat der Stadt Wien, MA 21 einen Antrag
auf Herausnahme aus dem Geltungsbereich der oberwähnten Verordnung gestellt
hat."
Unter Punkt V. wird des Weiteren vereinbart:
"Als Stichtag für
die Übergabe und Übernahme der kaufgegenständlichen Liegenschaft
in den physischen Besitz des Käufers wird der 31.12.1992 24 Uhr/1.1.1993
null Uhr vereinbart. ab diesem Stichtag gehen sämtliche mit dem Besitz des
Kaufgegenstandes verbundene Vorteile auf den Käufer über, doch
trägt er ab diesem Zeitpunkt auch die Last und Gefahr."
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die Gemeinde Wien
wurde von den Käufern der Liegenschaft ein Schätzungsgutachten vom
17. August 1992 vorgelegt, in welchem ein Schätzpreis in
Höhe von 31.000.000,-- S errechnet wurde. Dieses konnte aber im
Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da die Begutachtung
durch eine Gutachterkommission vorgesehen ist. Aus diesem Grunde wurde mit
Bescheid vom 20. April 1993 den Antragstellern im
Genehmigungsverfahren der Vorauserlag der Kosten der Gutachterkommission
vorgeschrieben, da diese vorher nicht mit der Erstattung des Gutachtens
beauftragt werden könne.
Die von der Gemeinde Wien beauftragte Gutachterkommission
ermittelte in ihrem Gutachten vom 28. Juni 1992 einen Wert der
Liegenschaft in Höhe von 29.200.000,-- S und stellte dementsprechend fest,
dass der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 30.000.000,-- S
mit rund 2,68% über dem Schätzwert und damit innerhalb der
Toleranzgrenze liege. Die Gegenleistung übersteige daher nicht den
angemessenen Wert gemäß
§ 23 Abs. 2
Stadterneuerungsgesetz.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1993 wurde der Kaufvertrag
genehmigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der
Bp. und den von der Bw. vorgelegten Unterlagen - wie insbesondere dem
Kaufvertrag, den Bescheiden der Gemeinde Wien und den schriftlichen Gutachten -
und ist auch nicht strittig.
Der
festgestellte Sachverhalt war folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz
sind in den gemäß
§ 1 festgelegten Gebieten der Gemeinde
Grundstücke vor ihrem Verkauf unter Bekanntgabe des Kaufpreises und aller
Nebenbedingungen zunächst zum Kauf anzubieten. Die Gemeinde kann von diesem
Anbot Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für öffentliche
Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, insbesondere im Zusammenhang mit der
örtlichen Raumplanung, benötigt. Ist der Kaufpreis nicht angemessen,
so hat die Gemeinde an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzte Gegenleistung zu erbringen (§ 29 Abs. 3). Allfällige
außer dem Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche von der Gemeinde
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten erfüllt
werden können und sich durch einen Schätzungswert (§ 23)
ausgleichen lassen, werden durch dessen Leistung erfüllt. Lassen sie sich
auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie als nicht
gefordert. Sämtliche Bedingungen und alle Bestimmungen, die sich gegen den
Zweck der Anbotsverpflichtung richten, gelten gleichfalls als nicht beigesetzt.
Ebenso hat ein bei der Veräußerung einer Liegenschaft verlangtes
Wiederkaufsrecht für den Fall, dass die Gemeinde von dem Anbot Gebrauch
macht, als nicht gefordert zu gelten.
Gemäß
§ 9 Abs.2 des genannten Gesetzes
bedarf in den gemäß
§ 1 Abs. 1 festgelegten Gebieten sowie
für Baulichkeiten außerhalb von Assanierungsgebieten gemäß
§ 1 Abs. 2, im letztangeführten Fall nur, wenn ein
Enteignungsverfahren gemäß
§ 13 Abs. 3 eingeleitet wurde, die
Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Baurechtes und eines
Fruchtnießungsrechtes an einem Grundstück oder Teilen davon, soweit
sie von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nicht ausgenommen sind, durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Gegenleistung den angemessenen Wert (§ 23) übersteigt.
Nebenbedingungen sind, soweit sie einen Schätzungswert haben, bei der
Bewertung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigen. Wird die
Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft rechtsunwirksam. Ebenso sind
Vereinbarungen rechtsunwirksam, die der Umgehung der Genehmigungspflicht
dienen.
Für die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988
ermittelnde Bw. sind - wie bereits oben dargestellt - für die
Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften des EStG 1988 treffen abweichende Regelungen. Daher kommt
es im gegenständlichen Fall allein darauf an, ob die Bw den aus der
Veräußerung der Liegenschaft erzielten Gewinn aus handels- und
steuerrechtlicher Sicht im Wirtschaftsjahr 1992/93 oder erst danach mit
Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde Wien zu erfassen hatte.
§ 201 Abs. 2 Zif. a lit. a HGB sieht als Grundsatz der
Bewertung den Grundsatz der Vorsicht vor, weshalb insbesondere nur die am
Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind.
Maßgeblich für den Realisationszeitpunkt ist die
Erbringung der Lieferung oder Beendigung einer Leistung bzw. deren
Abrechnungsfähigkeit. Der Leistungserbringer muss alle zur Bewirkung der
Erfüllung der Hauptverpflichtung erforderlichen Handlungen erbracht haben,
sodass der Anspruch auf Gegenleistung so gut wie sicher ist. Im Wesentlichen
geht es um den zivilrechtlichen Gefahrenübergang bzw. um den Zeitpunkt, ab
dem dem Vertragspartner die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht
mehr zusteht (vgl. Straube, HGB, 2. Band: Rechnungslegung und die dort
wiedergegebene Literaturmeinung).
Auf die - von der Genehmigung abhängige -
Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaft, kommt es
bei der Frage, in welchem Wirtschaftsjahr der Veräußerungserlös
zu erfassen ist, nicht entscheidend an. Maßgebend ist, wann das
wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde (vgl. VwGH
vom 30.5.2001, 99/13/0025 sowie vom 26.3.2003, 97/13/0052). Wirtschaftliches
Eigentum an der Liegenschaft - wenn der Käufer bereits in der Lage ist, das
Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und von dieser Herrschaftsgewalt
jeden auszuschließen - ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche
Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa Stoll, BAO I, 292). Für
die ertragsteuerliche Betrachtung fehlt es nämlich an einer derartigen
ausdrücklichen Bestimmung, die steuerlichen Auswirkungen erst mit Erteilung
einer Genehmigung durch eine Behörde eintreten zu lassen.
Es kommt dementsprechend allein darauf an, ob und
gegebenenfalls weshalb die Bw. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der
Übergabe der Liegenschaft oder zumindest im Wirtschaftsjahr 1992/93 eine
Versagung der Genehmigung oder die Annahme des von der Bw. als Verkäufer
nach § 8 des Stadterneuerungsgesetzes zu stellenden Verkaufanbotes durch
die Gemeinde Wien habe ausschließen dürfen oder zumindest mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinde Wien
habe rechnen können. Ob die im Punkt III. des Kaufvertrages geregelte
Nichtigkeit des Vertrages bei Versagung der Genehmigung ernsthaft in Betracht
kommen konnte oder lediglich einen wenig wahrscheinlichen Fall abdecken
sollte.
Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass bereits aus
dem Bescheid vom 20. April 1992 erkennbar war, dass die Gemeinde
keinesfalls ein Verkaufsanbot im Sinne des § 8 Stadterneuerungsgesetzes in
Anspruch nehmen würde sondern ausschließlich im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens die Angemessenheit des Kaufpreises durch eine
Gutachterkommission überprüfen lassen wollte. Da zum Bilanzstichtag
sowohl ein vom Käufer der Liegenschaft in Auftrag gegebenes Gutachten als
auch das Gutachten der Kommission bereits vorlagen, und beide die Angemessenheit
des Kaufpreises bescheinigten, ist nicht ersichtlich, welche weitere Gründe
einer Genehmigung des Kaufvertrages hätten entgegenstehen können. Es
ist daher davon auszugehen, dass die Bw. bereits zum Bilanzstichtag davon
ausgehen konnte, die Genehmigung des Kaufvertrages zu erhalten. Damit war aber
bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass die vertraglichen Regelungen keineswegs
nichtig sein könnten und sowohl die mit dem Kaufgegenstand verbundenen
Vorteile als auch die Last und die Gefahr bereits zum angegebenen Stichtag 1.
Jänner 1993 auf den Käufer vereinbarungsgemäß
übergegangen waren. Dass auf den Käufer bereits das wirtschaftliche
Eigentum übergegangen war, war somit zumindest zum Bilanzstichtag 30. Juni
1993 offensichtlich. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass bereits ab
Jänner 1993 sämtliche Mieteinkünfte an den Käufer flossen
und dieser ab diesem Zeitpunkt auch die mit der Liegenschaft verbundenen
Aufwendungen trug. Wäre das Zustandekommen des Kaufvertrages zum
Bilanzstichtag tatsächlich noch ungewiss gewesen, so wären sowohl die
Mieteinnahmen als auch die mit der Liegenschaft verbundenen Aufwendungen als
Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu berücksichtigen gewesen. Derartige
Bilanzansätze sind aber auch der korrigierten Bilanz der Bw. nicht zu
entnehmen.
Da - entsprechend den obigen Ausführungen -
sämtliche für die Genehmigung des Kaufvertrages notwendigen
Voraussetzungen zum Bilanzstichtag als gegeben angesehen werden konnten, stand
dem Käufer auch nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
zu. Der Vertrag war daher zum Bilanzstichtag als rechtsgültig anzusehen,
dementsprechend liegt auch der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bereits im
Wirtschaftjahr 1992/93.
Dies wurde auch ursprünglich von der Bw. so gesehen,
da sie in ihrer Bilanz die Gewinnrealisierung bereits zum Abschlussstichtag 31.
Juni 1993 auswies. Ein Abgehen davon mit dem Hinweis, der Kaufvertrag habe eine
aufschiebende Wirkung enthalten, ist insofern nicht gerechtfertigt, als es (wie
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0052
festhält) für die ertragsteuerlich Betrachtung an einer Bestimmung
fehlt, die steuerliche Auswirkungen erst mit Erteilung einer Genehmigung durch
eine Behörde eintreten zu lassen.
Der von den Bp. ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahre
1992/93 hat daher seine Richtigkeit, während vom Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1993/94 die aus dem Liegenschaftsverkauf erzielte
Gewinnrealisierung in Abzug zu bringen ist, was zu folgender Gewinnermittlung
führt:
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
|
19.232.888,-- S
|
- Erlös aus Liegenschaftsverkauf
|
- 26.111.130,--
S
|
+ Auflösung
Gewerbesteuerrückstellung
|
+ 930.000,-- S
|
= Verlust lt. Berufungsentscheidung
|
- 5.948.242,-- S
Die Verteilung dieses Verlustes erfolgt entsprechend dem
von der Bw. in ihrer Erklärung vorgegebenen
Aufteilungsschlüssel.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974
- § 9 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974
Forderungszessionpersonell verflochtene PersonengesellschaftenFremdüblichkeitZeitpunkt der Gewinnrealisationaufschiebende BedingungGenehmigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-W/02
- Stammnummer
- 8905
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF