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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0063-I/02

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Stundung)

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-I/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 Mag. Peter Maurer über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Christine Mascher, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. August 2002 betreffend Zahlungsaufschub gemäß § 172 FinStrG iVm § 212 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2002 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Str.L.Nr. X, die Bf. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 700,00 bestraft. Die im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe anderen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit zwei Tagen festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 70,00 festgesetzt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2002 ersuchte die Bf. um einen Zahlungsaufschub von einem Jahr. Mit Bescheid vom 5. August 2002, StNr. Y, hat das Finanzamt Innsbruck dieses Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom 20. August 2002, in welcher sie beantragt hat, eine Stundung bis Juni 2003 zu gewähren.   Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der Antrag der Bw., die verhängte Geldstrafe bis Juni 2003 zu stunden. Im vorliegenden Fall ist daher der vom Bw. beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen. Das Stundungsbegehren als damit als gegenstandslos anzusehen (vgl. VwGH 24.9.1993, 93/17/0096). Das Ansuchen ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem ist zu bemerken, dass die Geldstrafe zwischenzeitlich vollständig entrichtet wurde und auf dem Strafkonto des Bf., St.Nr. Y, lediglich ein Rückstand von € 17,16 aufscheint; dieser betrifft die Kosten des Finanzstrafverfahrens. Da die Bw. ausdrücklich um Stundung der Geldstrafe ersucht und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen ist, war das Ansuchen auch aus diesem Grund abzuweisen. Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Ermessensübung überhaupt vorliegen, bzw. in weiterer Folge eine etwaige Abwägung zwischen Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Innsbruck, 15. März 2004 Mag. Peter Maurer  

Normen und Schlagworte

ZahlungserleichterungStundungEntrichtungStundungsfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0063-I/02
Stammnummer
8839
Gültig
15.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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