Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0063-I/02
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Stundung)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-I/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 Mag. Peter Maurer
über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Christine Mascher,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 5. August 2002 betreffend Zahlungsaufschub gemäß
§ 172 FinStrG iVm § 212 BAO
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
17. Juni 2002 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, Str.L.Nr. X, die Bf. wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit
einer Geldstrafe von € 700,00 bestraft. Die im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe anderen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
wurde mit zwei Tagen festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit
€ 70,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 1. Juli
2002 ersuchte die Bf. um einen Zahlungsaufschub von einem Jahr. Mit Bescheid vom
5. August 2002, StNr. Y, hat das Finanzamt Innsbruck dieses
Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom 20. August 2002, in
welcher sie beantragt hat, eine Stundung bis Juni 2003 zu
gewähren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Gegenstand dieses
Rechtsmittelverfahrens ist der Antrag der Bw., die verhängte Geldstrafe bis
Juni 2003 zu stunden.
Im vorliegenden Fall ist daher
der vom Bw. beantragte Stundungszeitraum bereits abgelaufen. Das
Stundungsbegehren als damit als gegenstandslos anzusehen (vgl. VwGH 24.9.1993,
93/17/0096).
Das Ansuchen ist bereits aus
diesem Grund abzuweisen.
Zudem ist zu bemerken, dass die
Geldstrafe zwischenzeitlich vollständig entrichtet wurde und auf dem
Strafkonto des Bf., St.Nr. Y, lediglich ein Rückstand von
€ 17,16 aufscheint; dieser betrifft die Kosten des
Finanzstrafverfahrens. Da die Bw. ausdrücklich um Stundung der Geldstrafe
ersucht und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits
entrichtete Abgaben ausgeschlossen ist, war das Ansuchen auch aus diesem Grund
abzuweisen.
Es erübrigt sich somit ein
weiteres Eingehen, ob sämtliche Voraussetzungen für eine
Ermessensübung überhaupt vorliegen, bzw. in weiterer Folge eine
etwaige Abwägung zwischen Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
15. März 2004
Mag.
Peter Maurer
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-I/02
- Stammnummer
- 8839
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF