Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1182-W/02
Zahlungen einer GmbH an den Gatten der ihre Anteile (100%) abtretenden Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Grund eines Vergleiches gemäß § 81 Ehegesetz als "betriebsbedingte Schadensfälle" der GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1182-W/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens stellte der Gatte der Gesellschafter-Geschäftsführerin Forderungen im Zusammenhang mit der früher erfolgten Gründung eines Einzelunternehmens, das diese nach Betriebsaufgabe gemeinsam mit einer Angestellten in der Rechtsform einer GmbH weiterbetrieb. Er behauptete, an diesem Unternehmen beteiligt gewesen zu sein und Gewinnansprüche zu haben. Die Gattin verkaufte ihren Anteil an der GmbH und vereinbarte dabei, dass ein Teil des Betrages für die Abtretung direkt an die Rechtsanwältin des Gatten ausbezahlt werde. Lt. Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Vermögens entsprach dieser Betrag dem anteiligen Kaufpreis. Seitens der GmbH wurde diese Zahlung unter "betriebliche Schadensfälle" steuerlich geltend gemacht, was im Zuge einer Prüfung unter Hinweis auf die nicht betriebliche Veranlassung der Zahlung - nach Auffassung des UFS zu Recht - nicht anerkannt wurde, da die GmbH mangels einer Einbringung nie Rechtsnachfolgerin der GnbR wurde und daher vom Gatten der Gesellschafter-Geschäftsführerin diesbezüglich nicht belangt werden konnte. Es lag daher eine verdeckte Ausschüttung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Rendit Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bez. und Purkersdorf betreffend
Körperschaftsteuer für 1994 und Haftung für Kapitalertragsteuer
vom 19. Juni 1998 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH, die sich hauptsächlich mit der
Vermittlung von bebauungsfähigen Grundstücken an Bauträger gegen
Provision beschäftigt. An der im Jahr 1990 gegründeten Bw. waren
anfangs Gertrud B. und Ingrid Br. beteiligt. Gertrud B. erwarb die Anteile der
Ingrid Br. und trat im Jahr 1995 die gesamten Anteile an Ingrid L. ab, welche
das Unternehmen weiterführte.
Ab 1986 hatte Gertrud B. lt. den vorliegenden Akten eines
Wiener Finanzamtes, welches für die gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus dieser Tätigkeit gemäß
§ 187 BAO
zuständig war, die gleiche Tätigkeit im Rahmen ihres
Einzelunternehmens - mit Ingrid Br. als Angestellter - ausgeübt. Lt.
Aktenlage (z.B. lt. Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines
Gewerbebetriebes) und lt. sämtlichen abgegebenen Erklärungen wurde der
Betrieb bis zur Aufgabe im Jahr 1991 stets als Einzelunternehmen
geführt.
Die Betrieb wurde lt. Erläuterung zur Erklärung
1991 in diesem Jahr aufgegeben. Per 31.12.1991 wurde ein Aufgabegewinn
ermittelt. Aus den Bilanzen zum 31. 12. 1990 und zum 31.12.1991 ist jeweils eine
Rückstellung mit der Bezeichnung "Streitsache Dr. M. B." zu
ersehen.
Bei der Bw. fand eine
Außenprüfung statt, bei der der Betriebsprüfer neben anderen,
nicht berufungsrelevanten Feststellungen im Jahr 1994 unter dem Titel
"betriebsbedingte Schadensfälle" geltend gemachte Ausgaben in Höhe von
öS 1.100.000,00 als Betriebsausgaben mit der im Folgenden wiedergegebenen
Begründung nicht anerkannte und als verdeckte Ausschüttungen
berücksichtigte. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wurde mittels
Haftungsbescheides vorgeschrieben.
" Wie aus dem Vorvertrag zum
Abtretungsvertrag "B." - "L." ersichtlich ist, betreffen die im Jahr 1994
geltendgemachten "betriebsbedingten Schadensfälle" in Höhe von
1,1 Mio. öS die Abfindung, welche im Zuge der Ehescheidung der B. an
den ehemaligen Ehegatten ausbezahlt wurde. Diese privatveranlassten Aufwendungen
stellen gem. § 8 KStG verdeckte Ausschüttungen dar. Mit diesem
Sachverhalt wurde die ehemalige Gesellschafterin "B." bzw. deren steuerl.
Vertreter- Mag. Gr., DONAU WTHD - konfrontiert. Bei einer Vorbesprechung wurden
diese "betriebsbedingten Schadensfälle" und der damit verbundene Abzug als
Betriebsausgabe seitens des steuerlichen Vertreters der Frau G. B. wie folgt
erklärt:
Im Jahr 1986 wurde
beabsichtigt, eine GesnbR zu gründen, ein offizielles Aufscheinen des
Dr. M. B. im Firmenwortlaut sollte infolge seines Berufes als Arzt nicht
erfolgen, damit seine Reputation als Arzt und Wissenschaftler an der
Universitätsklinik nicht mit einer "Geschäftstätigkeit" im
Immobilienbereich belastet wird. In den Jahren 1987 und 1988 wurde das
Unternehmen, It. Aktenlage Einzelunternehmen "Gertrud B.", von Dr. M. B.
finanziert. Im Jahr 1989 wurde sodann die erste Liegenschaft vom
Einzelunternehmen "Gertrud B." zum Zwecke der Parzellierung und des Aufbaues von
Reihenhäusern erworben. Der Abzug der in Rede stehenden 1,1 Mio. S wird
weiters damit begründet, dass im Vergleich des BG Mödling v. 8.6.1994
in der Familienrechtssache der "B.'" unter Punkt IV festgehalten ist, dass Frau
B. an Dr. M. B. eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Diese Verpflichtung wird
aus einem Anspruch der Frau B. an die Bw. finanziert. Diese Auszahlung wurde
1994 als betriebsbedingter Schadensfall aufwandswirksam in der Bw. verbucht.
Aufgrund dieses Sachverhaltes
kann einem Abzug als Betriebsausgabe in der Bw. nicht nähergetreten werden.
In diesem gerichtlichen Vergleich des BG Mödling betreffend die
Familienrechtssache wird u.a. im Punkt 10 ausgeführt, dass Dr. M. B. in
keinerlei Rechtsbeziehung zur Bw. steht und weder in die rechtlichen noch in die
tatsächlichen Verhältnisse Einblick hatte.
Der Grund für diese
Zahlung liegt daher eindeutig in der Privatsphäre und ist somit als
verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Die KESt trägt die
Gesellschafterin."
Die Bw. brachte gegen den
Körperschaftsteuerbescheid und gegen den Bescheid über die
Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Haftungsweg im wesentlichen
gleichlautende Berufungen ein:
"In der Betriebsprüfung
der Bw. wird in der Feststellung der betriebsbedingten Schadensfälle in
Höhe von öS 1,1 Mio. der Eindruck erweckt, als würde Frau B.
eine Konstruktion erfinden, die die private Ehescheidungsauseinandersetzung mit
einer betrieblichen Veranlassung versieht. Tatsache ist, dass der geschiedene
Ehemann von Frau Gertrud B., Herr Dr. M. B., wie beiliegender Klagschrift zu
entnehmen ist, durch Frau Rechtsanwalt Dr. Andrea W. die Behauptung einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht aufstellt. Hier wird von der klagenden
Partei auch Frau B. bloß als Geschäftsführerin angesprochen, die
für die Betriebsprüfung nur als Einzelunternehmerin in Erscheinung
tritt. Wenn die Betriebsprüfung daher behauptet, dass Dr. M. B. in
keinerlei Rechtsbeziehung zur Bw. steht, müssen wir klarstellen, dass die
Ges.n.b.R. nicht von Frau B., sondern von Herrn Dr. M. B. eingewendet wird, mit
dem klaren Vorsatz öS 1,0 Mio. Beteiligung an dieser Gesellschaft zu
erhalten. Die vom Finanzamt festgestellte Einzelfirma von Frau Gertrud B. wurde
aus gewerberechtlichen Gründen in die Bw. eingebracht. Die nunmehr
geprüfte Ges.m.b.H. (Anmerkung: Bw.) ist daher die Rechtsnachfolgerin der
geklagten Gertrud B. Aus der Klagschrift von Frau Dr. Andrea W. geht aus unserer
Sicht eindeutig hervor, dass der Streitgegenstand nur mittelbar mit der
Ehescheidung zu tun hat, aber ausschließlich aus der betrieblichen
Tätigkeit der seinerzeitigen Einzelfirma und somit heutigen Bw. veranlasst
ist. Aus unserer Sicht wäre nach der Aktenlage viel einleuchtender, das
nachweislich Herrn Dr. M. B. zugeflossene Einkommen bei diesem zu besteuern und
die betrieblich veranlasste Ausgabe von der geprüften Gesellschaft öS
1 Mio. im Jahr 1994 zu belassen..."
Das Finanzamt holte eine
Stellungnahme des Betriebsprüfers ein:
"In der Beilage werden folgende
Unterlagen (Kopien) aus dem Arbeitsbogen übermittelt:
1. Vorvertrag zum
Abtretungsvertrag der GmbH-Anteile
2. Sachkonten und
"Bank-Austria"-Kto-Auszug
3. Scheidungsvergleich des BG
Mödling
Wie aus dem Vorvertrag zum
Abtretungsvertrag "B." - "Lill" ersichtlich ist, betreffen die im Jahr 1994
geltend gemachten "betriebsbedingten Schadensfälle" in Höhe von
öS 1,1 Mio. die Abfindung, welche im Zuge der Ehescheidung der "B.s."
an den ehemaligen Ehegatten der seinerzeitigen Alleingesellschafterin ausbezahlt
wurde. Diese Abfindung wurde ursprünglich auf das Verrechnungskonto gebucht
und erst im Zuge der Abschlussbuchungen aufwandswirksam auf "Schadensfälle"
umgebucht (siehe Beilagen 1 + 2 - gelbe Markierung).
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass es über die behauptete GesnbR zwischen den Eheleuten
"B." (1987 - 1989) keine Verträge oder sonstige Schriftstücke gibt, ab
1989 hat G. B. ihren Ehegatten dann sogar jegliche Information über die
behauptete "Mitunternehmerschaft" verweigert (siehe Punkt IV Z. 10 des
Vergleiches v. BG Mödling - Beilage 3)
Spätestens mit der
Neugründung der Bw. per 19.04.90 wäre eine etwaige Verbindlichkeit an
Dr. M. B. in Ansatz zu bringen gewesen. Diesem Umstand wurde allerdings in
keiner Weise Rechnung getragen. Die im Jahr 1994 erfolgte Zahlung ist daher
eindeutig der Privatsphäre zuzurechnen (siehe Eröffnungsbilanz der "
Pro.").
Ausdrücklich wird noch auf
die Punkte IV - VII des vorliegenden Scheidungsvergleiches d. BG Mödling
hingewiesen..."
Die Bw. erwiderte auf die
Stellungnahme des Prüfers wie folgt:
"1. Wir können leider
nicht nachvollziehen, wie aus der ursprünglichen Verbuchung der
öS 1,1 Mio. Abfindung für einen behaupteten
BGB-Gesellschafter und ehemaligen Ehegatten M. B., eine private Veranlassung ,
abgeleitet werden kann. Würde die Finanzverwaltung etwa, wenn
ursprünglich die öS 1,1 Mio. als Schadensfall gebucht worden
wären, und in weiterer Folge auf ein Verrechnungskonto gebucht worden
wären, auch die umgekehrte Vorgangsweise vorschlagen?
2. Zum letzten Absatz der Seite
1 können wir nur festhalten, dass nicht Frau B. oder die Bw. behauptet hat,
eine Ges.n.b.R. mit Herrn M. B. eingegangen zu sein, sondern nachweislich aus
dem Schriftverkehr abzuleiten ist, das dies die Strategie des Dr. M. B. bzw.
seiner Rechtsanwältin Frau Dr. Andrea W. war. Wenn die Finanzverwaltung
unterstellt, dass zu einem Zeitpunkt, in dem ein ohnehin sehr emotionell
geführter Scheidungsprozess auf dem Höhepunkt war, von der Gegenseite
ein Gefallen zu erwarten war, damit später eine steuerliche
Absetzungsmöglichkeit privat veranlasster Ausgaben konstruiert werden kann,
so lebt die Finanzverwaltung abseits jedweder Lebenserfahrung.
Dr. M. B. ist schlussendlich
schuldig geschieden worden und hat daher als Mann kaum mit Begünstigungen
zu rechnen, umso mehr er als Facharzt nicht gerade vermögens- und
einkommensmäßig als unterstützungsbedürftig zu
qualifizieren ist. Die einzige Chance der Gegenseite im Zuge der Scheidung war
daher die behauptete Mitunternehmerschaft, die aus ungeklärten Gründen
vom Scheidungsgericht BG Mödling auch als zurecht bestehend qualifiziert
wurde. Wer die Möglichkeit, dass Herr Dr. M. B. mit dieser Strategie
tatsächlich einen Erfolg verbuchen wird, bereits am 19.04.1990 als
realistisch eingeschätzt hätte, hätte schon hellseherische
Fähigkeiten haben müssen, denn, dass eine Frau, die von einem Mann
unschuldig geschieden wird, der noch dazu einen Beruf mit höchsten Ansehen
und Verdienst ausübt, zu 1,1 Mio. Zahlung verurteilt wird, ist jedenfalls
in unserem Erfahrungsfeld einzigartig. Wenn dieser Vorgang privat qualifiziert
werden soll, dann müsste die Finanzverwaltung schon erklären, ob eine
Privatperson, wenn Fr. B. keine Kauffrau gewesen wäre, realistischerweise
zu einer eben solchen Zahlung verurteilt worden wäre. Die einzige logische
Begründung der Zahlung der 1,1 Mio. war das Abwenden eines Schadens von der
Firma von Frau B. in dem Fall der Bw., die logische Rechtsnachfolgerin der
behaupteten Mitunternehmerschaft Dr. M. B. und Gertrud B. ist.
Wir dürfen zusammenfassend
festhalten, dass die Stellungnahmen zur Berufung durch den Betriebsprüfer
eine höchst einseitige Sicht der Dinge ist, und sich mit der allgemeine
Lebenserfahrung sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in privaten Dingen
nicht in Übereinstimmung bringen lässt."
Nach Vorlage der Berufung an
den UFS wurden die für das Einzelunternehmen geführten Akten (für
Einkommensteuer und hinsichtlich gesonderte Feststellung von Einkünften
gem. § 187 BAO) wie auch die Akten des Landesgerichtes ZRS Wien
und des Bezirksgerichtes Mödling beigeschafft.
Aus den Akten des
Landesgerichtes für ZRS Wien, (frühere GZ: 14 Cg 2xx/91 danach 2 Cg
yy/94z) geht hervor, dass der vormalige Ehegatte von Gertrud B., Dr. M. B., im
Zuge des Scheidungsverfahrens im Jahr 1991 geltend machte, Mitgesellschafter
einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit der Bezeichnung "Pro." mit
Standort Wien 5, G-Gasse 5 zu sein. Da ihm seine Gattin jegliche Information
über das Unternehmen verweigere und sowohl für 1989 als auch für
1990 keine Rechnung gelegt habe, beantragte er, seine Gattin zur Rechnungslegung
mit detaillierter Aufschlüsselung aller Einnahmen und Ausgaben binnen
4 Wochen zu verurteilen.
In der Klagebeantwortung
bestritt die Bw., dass der Kläger gemeinsam mit ihr Gesellschafter einer
GnbR gewesen sei. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt
vermögensrechtlich etwa mit einer Kapitalbeteiligung an der Tätigkeit,
wie sie von ihr ausgeübt werde, beteiligt. Der Kläger habe zu keinem
Zeitpunkt bei einer Tätigkeit, wie sie die Bw. ausübe, mitgewirkt. Zu
keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass sie sich zu einer gemeinsamen
Tätigkeit vereinen. Auch habe er nie eine Gewinnbeteiligung bezogen und sei
ihm eine solche nie zugestanden.
Im folgenden umfangreichen
zivilrechtlichen Verfahren (vor dem Landesgericht für ZRS Wien),
für das schließlich im Jahr 1994 ewiges Ruhen im Hinblick auf einen
im Ehescheidungsverfahren (Anmerkung: vor dem BG Mödling) geschlossenen
Vergleich vereinbart wurde, versuchte der Kläger seine Beteiligung bzw.
sein Mitwirken am Unternehmen der Beklagten darzustellen und durch
Zeugenaussagen unter anderem der Geschäftsfreunde sowie der Vertreter, die
von ihrer Verschwiegenheit entbunden worden waren, zu beweisen. Unter anderem
wurde zum Thema Beteiligung einer der früheren steuerlichen Vertreter,
Friedrich G. in der Tagsatzung vom 04.02.1992 einvernommen. Dieser konnte als
Zeuge einvernommen, aus seinen Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine
Gesellschaftstätigkeit der Gertrud B. mit irgend einer anderen Person,
weder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, noch einer
Handelsgesellschaft erkennen. Aus den Gesprächen mit der Gertrud B.
(Anmerkung: fälschlich als "Klägerin" bezeichnet), aus ihren
Bekanntgaben und Mitteilungen sei ihm keine wie immer geartete Mittätigkeit
ihres Ehemannes in ihrem Unternehmen bekannt. Der Ehegatte sei auch bei keiner
einzigen steuerlichen Besprechung zwischen ihr und ihm (Anmerkung: dem
Vertreter) zugegen gewesen. Aus den Geschäftsunterlagen ergebe sich
keinerlei finanzielle Beteiligung des Klägers und auch keine
persönliche Mitarbeit von ihm. Auch an einer GmbH, an der die Bw. beteiligt
sei, zu deren Gründung er selbst der Bw. aus gewerberechtlichen
Gründen geraten habe und die im April gegründet worden sei, sei nur
die Bw. und Ingrid Br. die alleinigen Gesellschafterinnen und
Geschäftsführerinnen. Sonst sei daran niemand beteiligt.
Bei dieser Tagsatzung wurde
auch einer der betrauten Rechtsanwälte, Dr. Thomas F., als Zeuge
einvernommen. Er gab an, dass der Kläger die Haftung für einen Kredit
bei einer Bank in Mödling übvernommen habe. Für einen
Grundstücksankauf über öS 7 Mio. seien von der Bw. 1989
Kredite aufgenommen worden. Der Bw. habe für keinen Teil dieses Kaufpreises
die Haftung übernommen. Außer Streit könne gestellt werden, dass
es zwischen den Streitteilen Ende 1989 zu einer Ehekrise gekommen sei.
Bestritten werde aber, dass es jemals zu Auszahlungen von Gewinnanteilen an den
Kläger gekommen sei. Von der Beklagten auf das gemeinsame Konto
vorgenommene Zahlungen hätten ausschließlich der Abdeckung dort
bestehender Debetsaldi gedient, die durch die Abhebungen des Klägers
entstanden seien. Wie das LG für ZRS Wien schon in seiner
Berufungsentscheidung über das Scheidungsurteil des BG Mödling
festgestellt habe, sei die Frage des Bestehens irgend eines
Gesellschaftsverhältnisses nicht Gegenstand des Scheidungsprozesses
gewesen. Es sei daher auch nicht für die Verschuldensteilung im
Scheidungsurteil maßgeblich gewesen.
Der Kläger gab an, es sei
geplant gewesen, auch unter Beteiligung eines beiden Streitteilen bekannten
Rechtsanwaltes, Dr. Herbert G., eine Gesellschaft zu gründen.
Dieser wurde in der Tagsatzung
vom 08.07.1993 als Zeuge einvernommen. Der von der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht ebenfalls entbundene Zeuge führte an, unter
anderem der Beklagten geraten zu haben, mit dem Kläger betr. Vermittlungen
einen Werkvertrag abzuschließen. Ob es dazu gekommen sei, wisse er nicht.
Er konnte sich nicht daran erinnern, dass hinsichtlich einer Mitwirkung des
Klägers im Unternehmen der Beklagten bei Gesprächen Wünsche an
ihn herangetragen worden seien. Über eine Mitwirkung des Klägers im
strittigen Unternehmen sei ihm weder aus direkten noch aus indirekten
Wahrnehmungen etwas bekannt geworden. Er habe wohl zu einer Gründung einer
GmbH aus gewerberechtlichen Gründen geraten. Bei den Gesprächen mit
ihm sei auf keinen Fall davon die Rede gewesen, dass zwischen den Streitparteien
ein Gesellschaftsverhältnis begründet werden sollte, das aus
irgendwelchen Gründen nur nach außen hin in das Gewand eines
Einzelunternehmens der Frau gekleidet werden sollte.
Auch der als Zeuge vernommene
frühere Auftraggeber Anton B. gab in der selben Tagsatzung an, in Belangen
des Einzelunternehmens der Beklagten niemals mit dem Kläger verhandelt zu
haben. Er wisse nicht ob der Kläger irgendwie am Unternehmen Pro. beteiligt
gewesen sei, ob er persönliche Leistungen erbracht bzw. ob er
Geschäftsmiete oder Angestelltengehälter bezahlt habe. Auch habe er
keine Äußerungen der Beklagten in Erinnerung, die auf eine
Beteiligung des Klägers an dem Einzelunternehmen schließen
ließen. Er habe der Klägerin bei Beginn deren Tätigkeit ein
Akonto von ein oder 2mal öS 100.000,00 übergeben, gegen das ihre
Provisionsansprüche gegenverrechnet worden seien.
Die frühere Angestellte
des Einzelunternehmens und spätere zeitweilige Gesellschafterin bzw.
Anteilseigentümerin der GmbH., Ingrid Br., gab als Zeugin einvernommen
(Tagsatzung vom 20.04.1993) an, dass der Kläger zum Aufwand des
Unternehmens nicht beigetragen habe. Es sei dies auch nicht nötig gewesen.
Ihr Gehalt habe sie seit 1986 ihrer Erinnerung nach von der Beklagten bekommen.
Sie wisse weder aus eigenen Wahrnehmungen, noch aus Erzählungen, dass das
Unternehmen Pro. als Gesellschaft konstruiert war, also mit mehr als einem
Gesellschafter. Die Frage, ob die Beklagte je eine Entscheidung von der
Zustimmung des Klägers abhängig gemacht habe, beantwortete sie mit
"Sicher nicht!"
Ein weiterer in dieser
Tagsatzung als Zeuge vernommener früherer Geschäftsfreund, Josef M.,
konnte nichts darüber aussagen, ob die Beklagte ihr Unternehmen als
Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt habe. Es habe ihn dies
damals nicht interessiert. Von einer Beteiligung des Klägers wisse er
nichts.
Aus den Akten des BG
Mödling über das Ehescheidungsverfahren ergibt sich im Zusammenhang
mit den Vorwürfen der Klägerin, ihr Ehegatte (der Beklagte), habe ein
Sparbuch mit einer Einlage von öS 250.000,00 an sich genommen und im
Dezember 1989 vom gemeinsamen Bankkonto bei der CA-BV einen Betrag in Höhe
von öS 400.000,00 abgehoben und auf das Konto seines Vaters transferiert,
die Aussage der Klägerin, wonach es sich bei dem Geld auf dem erstgenannten
Sparbuch um Ersparnisse handelte, die sie für eine allfällige
Steuerrückzahlung für ihre Firma verwenden wollte. Bei dieser handle
lt. es sich lt. Verhandlungsprotokoll vom 25.04.1990 um eine nichtprotokollierte
Einzelfirma betreffend den Immobilienhandel.
Der Beklagte (Anmerkung: im
Scheidungsverfahren also der Ehegatte Dr. M. B.) erklärte in der
Verhandlung vom 27.06.1990, dass er ihr am Anfang der Ehe als Alleinverdiener
geholfen habe, ihre Firma aufzubauen.
"Im Zuge unseres Hausbaues gab
es einen Bekannten, der das Haus vermittelte. Bei diesem Bekannten fing die
Klägerin dann an, auf Provisionsbasis, nämlich im Rahmen einer
Verkaufstätigkeit von Immobilien zu arbeiten. Sie war in etwa ein Jahr oder
ein dreiviertel Jahr derart beschäftigt während dieser Zeit hat sie
nichts bezahlt bekommen, unsere Lebenskosten wurden durch diese
Beschäftigung aber erhöht weil z.B. ein zweites Auto erforderlich war
und zeitweise auch eine Hausangestellte benötigt worden ist. Diese
Tätigkeit der Klägerin wurde etwa im Jahre 1986 kurz vor der
erwähnten Firmengründung entfaltet. In der Folge wurde unsere Firma
gegründet, die Firmenbezeichnung ist "Pro.". Mit der Firmengründung
bzw. der Ausarbeitung der Firmenkonstruktion waren Freunde von mir befasst,
Anwälte und Steuerberater. Anfänglich wurden im Namen eines
Baumeisters Reihenhäuser, und zwar, Doppelhäuser, gebaut und verkauft,
anfänglich ist dieses Geschäft nicht sehr gut gelaufen, dann entstand
ein richtiger Boom und das Geschäft ging gut. Im weiteren Verlauf kam es zu
Zwistigkeiten mit einem Geschäftspartner, der offensichtlich Angst hatte,
dass ihm die Firma über den Kopf wächst. Die Firma kauft nunmehr
Gründstücke an, übernimmt die Aufschließung und auch die
Durchführung der Projekte. Die Firma läuft auf den Namen der
Klägerin, dies ist offiziell die beste Lösung. Zwar war auch die
Gründung einer Ges.m.b.H. im Gespräch, wobei ich eine Beteiligung
erhalten sollte, dieser Plan wurde aber verworfen, weil dafür ein
Geschäftsführer benötigt worden wäre und von uns keiner die
Konzession eines Immobilienmaklers besitzt. Zudem sind die in diesem
Geschäft auftretenden Haftungen so und so gering, auch hätte ich als
Arzt Unannehmlichkeiten, wenn ich auf einem völlig fremden Gebiet
tätig geworden wäre. Zwischen mir und der Klägerin war von Anfang
an abgesprochen, dass diese Firma "uns beiden gehört"......Ich hatte den
Eindruck, dass die Klägerin mir Gelder aus dem Gewinn unserer Firma
vorenthielt und dass die Klägerin abzielte, dass mein Einkommen zur
Gänze verbraucht und ihres geschont wird...."
Aus dem Urteil über die
Ehescheidung des BG Mödling vom 29.04.1991 ist in der
Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten
gemeinsamen Firma Folgendes zu entnehmen:" ....gründete die Klägerin
die Firma "Pro.", eine nicht protokollierte Einzelfirma mit dem
Geschäftszweig Immobilienhandel (Seite 6 in ON 5), wobei sie im Rahmen
ihres Einzelunternehmens Grundstücke ankauft, die Aufschließung
dafür übernimmt und die Bauprojekte durchführt. Die Parteien
konnten keine gemeinsam geführte Gesellschaft gründen, weil bei der
Konstruktion einer Gesellschaft beschränkter Haftung ein
Geschäftsführer mit der Konzession eines Immobilienmaklers
erforderlich gewesen wäre und keiner der Parteien über eine derartige
Befugnis verfügt, weshalb die Parteien von Anfang an übereinkamen,
dass dieses Unternehmen ungeachtet der nach außen bestehenden Einzelfirma
im Innenverhältnis beiden Ehegatten gehören sollte."
Aus dem Urteil des
Landesgerichtes für ZRS als Berufungsinstanz im Ehescheidungsverfahren, das
auf Grund der Berufungen der Klägerin und des Beklagten erging, sind zum
Thema Beteiligung des Klägers an dem Unternehmen der Bw. keinerlei
Ausführungen zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Abzugsfähigkeit einer Zahlung der
Bw., einer GmbH, an den geschiedenen Ehegatten (Dr. M. B.) der Inhaberin der
gesamten Anteile der GmbH (Gertrud B.) anlässlich der Abtretung der
gesamten Anteile an die neue Anteilsinhaberin (Ingrid L.) in Höhe von
öS 1.100.000,00.
Mit dieser Zahlung wurde seitens der Bw. an die
Rechtsanwältin des geschiedenen Gatten, Dr. Andrea W., die im Vergleich vom
21.04.1994 zwischen den früheren Ehegatten B. vereinbarte Aufteilung des
Ehevermögens gem. §§ 81 ff Ehegesetz unter anderem durch die
Zahlung in Höhe von öS 1.100.000,00 durchgeführt. Mit
anderen Worten: Gertrud B. erhielt einen Teil des
Veräußerungserlöses für die Abtretung ihrer (100%igen)
Anteile an der Bw. in der Form, dass seitens der Bw. an den früheren
Ehegatten eine Zahlung in Höhe von öS 1.100.000,00 zu leisten
war. Seitens der Bw. wurde diese Zahlung als "betriebsbedingte
Schadensfälle" als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Von der Betriebsprüfung wurde diese Zahlung mit dem
Hinweis, dass es sich dabei um eine Abfindung im Zuge der Ehescheidung der
Anteilsinhaberin und damit um eine privat veranlasste Aufwendung handle, nicht
anerkannt und als verdeckte Ausschüttung behandelt. Schon im
Betriebsprüfungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass
eine GnbR (mit den beiden Ehegatten als Gesellschafter) geplant, aber wegen der
Tätigkeit des Gatten als Arzt und Wissenschaftler nicht habe erfolgen
können. Der Ehegatte habe das (Einzel)Unternehmen 1987 und 1988 finanziert.
Vom Einzelunternehmen sei 1989 die erste Liegenschaft erworben worden.
Außerdem wurde die im Scheidungsvergleich vor dem BG Mödling
übernommene Verpflichtung zur Ausgleichszahlung als Grund für die
Geltendmachung genannt.
In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass der
geschiedene Ehegatte nicht eine Beteiligung an der Bw.(einer GmbH) sondern an
dem nach außen als Einzelunternehmen geführten Unternehmen der Bw.
behauptet habe, um öS 1.000.000,00 aus der Beteiligung an dieser
Gesellschaft zu erhalten. Der Streitgegenstand betreffe damit nur mittelbar die
Ehescheidung und sei ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit
der Einzelfirma "und somit der heutigen ... (= Bw )" veranlasst. Die Bw. hielt
es "für einleuchtender", das nachweislich dem geschiedenen Gatten
zugeflossene Einkommen bei diesem zu besteuern und die betrieblich veranlasste
Ausgabe bei der Bw zu belassen.
Das Vorbringen in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Prüfers geht in einigen Punkten - sei es bewusst oder aus
Unkenntnis - von offenkundig unrichtigen Voraussetzungen aus: Das BG
Mödling hatte das Scheidungsverfahren abzuwickeln und hat darüber auch
ein Urteil erlassen, in dem von einem beidseitigen Verschulden bei
Überwiegen des Verschuldens des Dr. M. B. ausgegangen wurde. Die gegen den
Schuldspruch von beiden Parteien erhobenen Rechtsmittel wurden vom Landesgericht
Wien für ZRS als Berufungsinstanz als unbegründet abgewiesen. Aber
auch im Verfahren vor dem LG Wien für ZRS auf Grund der Klage erfolgte erst
recht keine Verurteilung der Bw. zur Zahlung der öS 1,1 Mio., sondern wurde
nach einem Vergleich gemäß
§ 81 Ehegesetz zwischen den
vormaligen Ehegatten im Scheidungsverfahren im Verfahren auf Grund der Klage des
Dr. M. B. "ewiges Ruhen" vereinbart.
Wie sich aus den diversen, im Sachverhalt angeführten
Zeugenaussagen im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht Wien betr.
Rechnungslegung (Streitwert 1 Mio. öS) ersehen lässt, ist der
frühere Gatte der (früheren) Anteilsinhaberin Ingrid B., von seinen
eigenen Aussagen abgesehen, jeglichen Beweis für seine Beteiligung schuldig
geblieben und wurden seine Behauptungen in der Klage sowie im späteren
Verfahren durch die diversen Zeugen nicht bestätigt. Diese verneinten
sowohl eine Mitwirkung am Unternehmen als auch das Vorliegen einer Gesellschaft
mit den Ehegatten als Gesellschafter.
Mit dem Vergleich wurden daher ganz offensichtlich nicht
Ansprüche aus einer auch den Finanzbehörden nicht offengelegten
Beteiligung des Dr. M. B. am Einzelunternehmen der Ingrid B. einvernehmlich
verglichen, sondern andere Vermögensansprüche gem.
§ 81 Ehegesetz abgegolten. Für die offenbar wegen der Klage
des vormaligen Gatten Dr. M. B. bereits in der Bilanz zum 31.12.1990 aus diesem
Grund gebildete Rückstellung "Streitsache Dr. M. B." waren entgegen dem
Vorbringen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers
keine hellseherischen Fähigkeiten erforderlich.
Zudem ist festzuhalten, dass die Bw. lt. Aktenlage (siehe
den unter den Dauerbelegen aufliegenden Gesellschaftsvertrag vom 19.04.1990)
nicht
Rechtsnachfolgerin des
Einzelunternehmens (oder der behaupteten GnbR) aufgrund einer Einbringung im
Sinne des Strukturverbesserungsgesetzes (bzw. nach dem 31.12.1991 des
Umgründungssteuergesetzes) wurde. Auf die im Jahr 1991 erfolgte Ermittlung
eines Aufgabegewinnes beim Einzelunternehmen wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen. Außerdem kommt der Bw. als GmbH unzweifelhaft eigene
Rechtspersönlichkeit zu und kann die Rechtssphäre der Anteilsinhaberin
nicht mit der der GmbH gleichgestellt werden, ein Umstand, auf den auch das
Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen
hatte.
Allenfalls in der Person der Anteilsinhaberin gelegene
Gründe aus der Zeit vor der Gründung der Bw. könnten daher
niemals die betriebliche Veranlassung von Zahlungen der Bw. bewirken. Über
die vorgeschlagene steuerliche Erfassung der Ausgleichszahlung beim geschiedenen
Gatten war im Berufungsverfahren ebenso wenig zu befinden wie über die
Zulässigkeit einer Berücksichtigung des vom Gatten gestellten
Anspruches (in Form der gebildeten Rückstellung) bei der gesonderten
Feststellung der Einkünfte der Gertrud B. aus der Tätigkeit ihres
Einzelunternehmens im Jahr der Aufgabe des Einzelunternehmens, d.h. im Jahr
1991.
Die Berufungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für 1994 und den Haftungsbescheid betr. Kapitalertragsteuer v. 19.06.1998
waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1182-W/02
- Stammnummer
- 8792
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF