Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0183-Z1W/02
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aufgrund der Eröffnung des Konkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0183-Z1W/02vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Am 15. November 2002 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet. Es steht daher fest, dass bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Horst Winkelmayr, gegen den Bescheid vom
5. Juli 2000, GZ. 100/05134/2000-2, betreffend Zahlungserleichterung,
entschieden:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Für die Entrichtung der aushaftenden Abgaben
wird gemäß
§ 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 8 der
Bundesabgabenordnung (BAO) eine Nachfrist von einem Monat
gesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht
Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser
Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2000, GZ. 100/05134/2000, wies
das Hauptzollamt Wien das Ansuchen der Bf. um Bewilligung der Entrichtung der in
der Gesamthöhe von S 265.313,00 aushaftenden Schaumweinsteuer 10/99, 11/99
und 12/99 in Raten gemäß
§ 212 BAO wegen "Gefährdung der
Einbringlichkeit" ab; die Bf. habe "keine entsprechende Sicherheit für die
aushaftenden Abgabenbeträge beigebracht".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 21.
Februar 2000, in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:
Die Schaumweinsteuer werde "mit folgendem
Zahlungsplan beglichen: 1. Rate 20.01.2000 34.313,-- bezahlt, 2. Rate 20.02.2000
33.000,-- bezahlt, 3. Rate 20.03.2000 33.000,--, 4. Rate 20.04.2000 33.000,--,
5. Rate 20.05.2000 33.000,--, 6. Rate 20.06.2000 33.000,--, 7. Rate 20.07.2000
33.000,--, 8. Rate 20.08.2000 33.000,--". Die Bf. habe zwar eine
"Zinsenreduzierung und eine Zinsenunterstützung durch das Land
Niederösterreich erhalten". Diese Lösung habe jedoch "nichts an der
punktuellen Liquidität geändert", da die Bank X einer Änderung
der monatlichen Ratenzahlung von ATS 25.000,-- nicht zugestimmt" habe. Ein
Kontokorrentkredit "in der Höhe von 10 % des jährlichen Umsatzes" sei
"von Seite der Bank und von Seiten der Bürgen ebenfalls abgelehnt" worden.
Um die "laufende Liquidität aufrechtzuerhalten" habe die Bf. mit "allen
Kunden und Lieferanten zu reden". Die Gespräche mit ihren Kunden
hätten nicht immer den gewünschten Effekt. Weitere Gespräche mit
der Bank X seien aussichtslos. Die "Geschäfte" seien wieder "gut
angelaufen". Dieser Umstand erleichtere es der Bf., "die laufenden und offenen
Forderungen gegenüber den offenen Abgaben" ab Jahresmitte "wieder laufend
bedienen zu können".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2000, GZ.
100/05134/2000-2, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7. August
2000, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die wirtschaftliche Lage einiger Kunden habe die Bf.
"leider in eine sehr schwierige Lage gebracht". Die Konkurse zweier Unternehmen
und der "bevorstehende" Konkurs eines weiteren Unternehmens hätten die Bf.
mit einer Schadenssumme von S 180.000,00 belastet. Nach Entrichtung der ersten
und zweiten "Rate" habe die Bf. überraschend die Botschaft vom
Zahlungsausfall ihrer Kunden erhalten. Die Bf. rechne jedoch mit einer
Neufinanzierung ihres Unternehmens. Als "erste Teilzahlung des aushaftenden
Betrages" werde die Bf. "in der Woche 35 oder 36" eine "weitere Rate in der
Höhe von 33.000 ATS" überweisen. Die weiteren Monatsraten werde die
Bf. "nach Absprache einhalten können".
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat daher selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056).
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne dieser Bestimmung ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert
anhand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugend
darzulegen (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).
Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
Auf dem
Abgabenkonto Y haftet die Schaumweinsteuer 10/99, 11/99 und 12/99 in der
Gesamthöhe von € 14,171,20 (S 194.999,96) aus.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2000 ersuchte die Bf. das
Hauptzollamt Wien um Bewilligung der Entrichtung des og. Betrages von S
265.313,00 in 8 Raten (20. Jänner 2000: S 34.313,00, 20. Februar 2000: S
33.000,00, 20. März 2000: S 33.000,00, 20. April 2000: S 33.000,00,
20. Mai 2000: S 33.000,00, 20. Juni 2000: S 33.000,00, 20. Juli 2000: S
33.000,00 und 20. August 2000: S 33.000,00). Die Bf. brachte vor, dass
sie "noch immer über keinen Kontokorrentkreditrahmen" verfüge und dass
die "Zahlungsweise" ihrer Kunden sehr schleppend sei.
Mit Beschluss vom 15. November 2002 eröffnete das
Landesgericht Korneuburg den Konkurs über das Vermögen der Bf. Es
steht daher fest, dass bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben besteht (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung kommt daher schon aus Rechtsgründen nicht in
Betracht.
Wird einem gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht
stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe gemäß
§ 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 8 BAO eine Nachfrist von einem
Monat zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0183-Z1W/02
- Stammnummer
- 8637
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF