Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0662-S/02
Liegt Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung vor (hier Gastgewerbe) ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-S/02vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpachtung eines Betriebes ist für sich allein idR noch nicht als Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzusehen. Die Frage, ob eine solche im Fall einer Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Das Vorliegen einer Betriebsaufgabe wird dann bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen. Nicht nötig ist es, dass letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer völlig ausgeschlossen ist (VwGH vom 26.1.1999, 97/14/0089 und die dort zitierte Judikatur).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer für 1997
und 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt (in EURO) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser
Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Einleitung
Mit 4. September 2002 wurde über das
Vermögen des KG der Konkurs eröffnet und Dr. RA als
Masseverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist nach wie vor nicht
abgeschlossen.
Unbestritten ist, dass KG bis einschließlich
30. April 1997 in einem Gebäude, in dem er auch selbst wohnte, auf
eigene Rechnung ein Lokal betrieb. Dieses Lokal wurde mit Mietvertrag vom
7. April 1997 ab 1. Mai 1997 verpachtet. In diesem Mietvertrag finden
sich unter anderem die folgenden Regeln:
Das
Mietverhältnis wird auf 20 Jahre abgeschlossen und kann während dieser
Zeit nicht aufgekündigt werden (Pkt. II). Der Vermieter verfügt nur
nach dem Eintritt besonderer Umstände (Konkurs des Mieters etc.) über
ein Kündigungsrecht (Pkt. VII).
Die
Miete für das Gebäude ist monatlich zu leisten (Pkt. II 1).
Die
Miete für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände wird entsprechend
dem Mietvertrag in Form einer Einmalzahlung von ATS 380.000,- für den
gesamten Zeitraum von 20 Jahren geleistet (Pkt. II 5).
Der
Vermieter räumt dem Mieter ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für den
Mietgegenstand ein (Pkt. VI 3).
Der
Mieter verpflichtet sich zur Namhaftmachung eines Nachmieters für die Zeit
nach Ablauf des Mietvertrages widrigenfalls er die Miete auch über den
Zeitpunkt des Ablaufes des Mietvertrages hinaus fortzuzahlen hat (Pkt. VIII
2).
Der
Mieter tritt in die Rechte und Pflichten des bestehenden Bierbezugsvertrages ein
(Pkt. IV 2). Die Einhaltung dieser Bestimmung wurde von KG auch mit
Schreiben vom 17. Juni 1998 beim Mieter
eingemahnt.
Zusätzlich und mit getrenntem
Mietvertrag mietete der selbe Mieter eine Kleinwohnung im selben Gebäude.
Die Behandlung der daraus resultierenden Einkünfte als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ist unstrittig.
Mit einer am 30. Mai 1997 erstatteten Anzeige bei der
Wirtschaftskammer Salzburg meldete KG seinen Gewerbebetrieb ruhend. Schon am
17. Dezember 1998 erstattete KG der Wirtschaftskammer gegenüber eine
Anzeige über den Wiederbetrieb des Gasthauses ab 1. Jänner 1999
und korrigierte diesen Stichtag mittels Anzeige vom 21. Mai 1999
später auf den 22. Februar 1999. Mittels Anzeige vom
28. September 1999 wurde die Meldung über den Wiederbetrieb wieder
storniert.
KG bezeichnet seine Tätigkeit in den
ursprünglichen Abgabenerklärungen 1997 vom 19. Oktober 1998 mit
"Disco" bzw. "Gastwirt". Ab den korrigierten Abgabenerklärungen 1997 vom
18. August 1999 bezeichnet er die Tätigkeit mit "Vermietung und
Verpachtung" bzw. "Gastronom, Vermietung". Am Stichtag 1. Mai 1997 war KG
46 Jahre alt.
Ursprünglich erklärte KG für 1997
ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Einkommensteuererklärung vom 19. Oktober 1998). Das dieser
Erklärung beigelegte Anlageverzeichnis endete mit Stichtag 30. April
1997. Später (19. August 1999) wurden - im Zuge eines nicht mehr
anhängigen Verfahrens - korrigierte Abgabenerklärungen für 1997
mit Beilagen abgegeben. Darin erklärte er zusätzlich Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Der Ermittlung dieser Einkünfte wurde ein
Anlageverzeichnis angeschlossen, das mit dem Stichtag 1. Mai 1997
beginnt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden jeweils
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 im Wege einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Ein Aufgabegewinn oder ähnliches ist
aus den ursprünglichen Erklärungen nicht ersichtlich. Nachdem KG vom
Finanzamt mit Schreiben vom 5. November 1999 darauf hingewiesen wurde, dass
aufgrund dieser Erklärungen eine Betriebsaufgabe vorliege und daher ein
Übergangsgewinn und ein Aufgabegewinn zu ermitteln sei, legte er ein
Schreiben mit der Überschrift "Betriebsaufgabe zum 30.4.1997" vor, in dem
er einen Aufgabeverlust von ATS 339.441,24 errechnete.
Angefochtene Bescheide
Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 13. Juli 2000
(Einkommensteuer 1998) und 14. Juli 2000 (Einkommensteuer 1997) basieren
auf einer Betriebsprüfung über die Jahre 1996 bis 1998 und dem dabei
ausgefertigten Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juli 2000.
Darin folgte das Finanzamt der Auffassung der
Betriebsprüfung und änderte die Bemessungsgrundlagen unter anderem mit
der Begründung, dass
1) den
bisher erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb 1997
Küchenerlöse zuzurechnen seien,
2) der
bisher für gastronomische Zwecke genutzte und ab 1. Mai 1997
verpachtete Gebäudeteil mit 30. April 1997 aufgrund einer zu
unterstellenden Betriebsaufgabe durch eine langfristige Verpachtung aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu entnehmen sei
und
3) die
ab 1. Mai 1997 für diesen Gebäudeteil anfallenden
Pachteinkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
qualifizieren seien.
Der Umstand der Betriebsaufgabe wurde im wesentlichen damit
begründet, dass KG im Zeitpunkt der auf 20 Jahre unkündbaren
Verpachtung 46 Jahre alt gewesen sei und davon ausgegangen werden könne,
dass er den Betrieb deshalb nie wieder auf eigene Rechnung führen
werde.
Der gegen diese Änderungen fristgerecht erhobenen
Berufung wurde nach Durchführung weiterer Erhebungen mittels
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2002 dahingehend entsprochen,
dass die Zurechnung strittiger Küchenerlöse wieder storniert
wurde.
Die Aussagen zu den oben unter Punkt 2 und 3
angeführten Feststellungen der Betriebsprüfung wurden weiterhin
aufrechterhalten. Das Finanzamt begründete die Betriebsaufgabe und in der
Folge die Entnahme des Gebäudeteiles vor allem damit, dass das Gebäude
ab dem genannten Stichtag verpachtet sei und der Abschluss des Pachtvertrages
auf lange Zeit (20 Jahre) bei beiderseitigem Ausschluss der Kündigung
erfolgt sei. Die Miete für die mitverpachteten Einrichtungsgegenstände
sei für die gesamte Dauer in Form einer Mietvorauszahlung von
ATS 380.000 (netto) geleistet worden und dem Pächter sei ein
Vorkaufsrecht für das Objekt eingeräumt worden.
Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden und in der Folge
als Vermietung und Verpachtung zu beurteilenden Einkünfte ermittelte das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mit folgenden Zahlen.
[Grafik]
Daraufhin beantragte KG die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Der Antrag wurde - trotz Aufforderung vom
7. März 2002 - nicht näher schriftlich begründet. Die
Berufung wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 16. Mai 2002
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wurde dieser
Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung, die nach der Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates daran zu knüpfen ist, dem BW sowie dem
Finanzamt zur Stellungnahme mitgeteilt und den Parteien dabei Gelegenheit
gegeben,
sich
zum der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern,
die
eigene rechtliche Ansicht darzulegen,
allfällige
Missverständnisse hinsichtlich des Berufungsbegehrens aufzuklären
sowie
allfällige
weitere Anträge zu formulieren.
Auf dieses
Schreiben reagierte der Masseverwalter am 10. Februar 2004 und gab bekannt,
dass in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit nicht für den
Gemeinschuldner tätig werde. Der Grund sei darin zu sehen, dass ihm - trotz
aller Bemühungen - keinerlei Buchhaltungs- und/oder sonstige
Geschäftsunterlagen übergeben worden seien, solche seien angeblich
nicht vorhanden. Er sehe sich daher außerstande, über die
Zeiträume vor Konkurseröffnung eine Prüfung vorzunehmen, sohin
könne er auch keine sinnvolle Stellungnahme abgeben. Er teilte Adresse und
Telefonnummer des Gemeinschuldners mit und übermittelte die Kopie des
Schreibens vom 15. Dezember 2003, mit dem er den Anwalt des
Gemeinschuldners von der Aufforderung zur Stellungnahme durch den
Unabhängigen Finanzsenates verständigt habe.
Das Finanzamt stimmte den Ausführungen des
Unabhängigen Finanzsenates vom 11. Dezember 2003 vollinhaltlich
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mangels konkreter Aussagen im Vorlageantrag und mangels
inhaltlicher Stellungnahme im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
war das Berufungsbegehren mit den Aussagen in der Berufung und dem restlichen
Akteninhalt zu ergründen.
1)
Küchenerlöse
Das zuständige Finanzamt ist dem Ansinnen des BW
hinsichtlich der Küchenerlöse bereits in der Berufungsvorentscheidung
vollinhaltlich gefolgt und sieht selbst keinen Grund davon abzugehen. Da auch
dem Akteninhalt nichts gegenteiliges zu entnehmen ist, folgt der
Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Finanzamtes, weshalb auf eine
weitere Darstellung verzichtet werden kann.
2) Berechnung der
laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.1. bis
30.4.1997
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung dargestellt
liegen für diesen Zeitraum laut Abgabenerklärung und nach Ansicht des
Finanzamtes jedenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Ermittlung der
Einkünfte durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde vom BW
bisher nicht dezidiert beanstandet. Das Finanzamt wich von der erklärten
Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die im Betriebsprüfungsbericht
dargestellten und unbekämpften Feststellung insbesondere dadurch ab, dass
es einen Sicherheitszuschlag von 10% der reinen Kellerumsätze
verhängte, den Abzug von Betriebsausgaben für die AfA des
(Alt)Gebäudes vor den Zugängen 1994/1995 zuließ und den
Zinsaufwand um 32,43% für die privat genutzte Wohnung reduzierte. Dieser
Berechnung wurde vom BW nicht widersprochen.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag derzeit nur einen
Grund zu erkennen, der darauf hindeuten könnte, dass die Vorgangsweise des
Finanzamtes nicht rechtsrichtig ist. Das Finanzamt verwendete als Basis die vom
BW erklärten Einkünfte. Dabei entging es dem Finanzamt, dass mit
Schreiben vom 19. August 1998 eine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
vorgelegt wurde. Richtig ist der darin erklärte Verlust von
ATS 156.840,01 anstatt des bisher verwendeten Verlustes von
ATS 97.940,01 in Ansatz zu bringen. Die laufenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 1.1. bis 30.4.1997 ergeben sich deshalb richtig wie
folgt:
[Grafik]
3) Betriebsaufgabe und
Aufgabegewinn
a) Tatsache der
Betriebsaufgabe
Strittig ist nach wie vor die Frage des Vorliegens einer
Betriebsaufgabe, die die Entnahme des bisher betrieblich genutzten
Gebäudeteiles und die nachfolgende Behandlung der Mieteinkünfte als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach sich zieht.
Diese Frage wurde von der Rechtsprechung (zuletzt etwa VwGH
vom 26.1.1999, 97/14/0089 unter Verweis auf VwGH vom 11.3.1981, 528/80, VwGH vom
26.11.1975, 1303/75 und die dort zitierte Judikatur) im Einklang mit der Lehre
(so etwa Hofstätter/Reichl, EStG 1988, Tz 34 zu § 24) bereits
wiederholt entschieden.
Die Verpachtung eines Betriebes ist danach für sich
allein in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe im Sinne des § 24
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzusehen. Die Frage, ob eine solche im Fall
einer Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Das Vorliegen einer Betriebsaufgabe wird dann
bejaht,
wenn
diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der
Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in
der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder
sonst
das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters
spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr
weiterzuführen (VwGH vom 18.6.1979, 3345/78, 1207/79), bzw.
immer
dann wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter selbst diesen
Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Nicht
nötig hingegen ist es, dass letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher
Unmöglichkeit für immer völlig ausgeschlossen ist (VwGH vom
4.5.1982, 82/14/0041).
Im konkreten Fall kommen
für diese Beurteilung vor allem die folgenden Fakten in Frage, die entweder
für oder gegen eine Betriebsaufgabe sprechen. Die Gewichtung dieser Fakten
soll im Anschluss erfolgen:
Der
Mietvertrag ist prinzipiell auf 20 Jahre
unkündbar. Das ist ein sehr langer Zeitraum. Er kann nur aus
Gründen beendet werden, die in erster Linie der Sicherung der finanziellen
Mindestinteressen des BW dienen (Nichtzahlung des Pachtzinses, Eröffnung
eines lnsolvenzverfahrens, Einstellung des Gewerbebetriebes). Diese Gründe
lassen nicht darauf schließen, dass der Verpächter den Betrieb wieder
auf eigene Rechnung führen wollte (VwGH v 22. 5. 1996, 92/14/0142). Der
Unabhängige Finanzsenat hält diese Fakten für ein Indiz, dass
eine Betriebsfortführung nicht mehr
geplant war.
Das
Alter des BW beträgt im Zeitpunkt
des Beginnes des Pachtverhältnisses 46 Jahre. Bei
ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages wäre der BW
nach dessen Ende deshalb 66 Jahre alt. Im Mietvertrag ist zusätzlich
geregelt, dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt einen Nachmieter namhaft machen
muss. Dem Mieter wurde das (nicht verbücherte) Vorkaufsrecht
eingeräumt. Aus diesen Umständen leitet der Unabhängige
Finanzsenat ab, dass eine Veräußerung bzw. eine Weitervermietung nach
20 Jahren in die Überlegungen jedenfalls mit einbezogen wurde. Dies
verringert die Wahrscheinlichkeit
des tatsächlichen Wiederbetriebes
mit 66 Jahren, die deshalb vom Unabhängigen Finanzsenat als
nicht sehr groß eingeschätzt
werden muss.
Die
Gewerbeberechtigung wurde im Zeitpunkt
der Verpachtung nicht zurückgelegt sondern nur ruhend gemeldet. Die
nachfolgenden Meldungen dokumentieren einen (offenbar) gescheiterten Versuch des
Wiederbetriebes, zu dem es aber nie kam. Dass die Gewerbeberechtigung nur ruhend
gemeldet und nicht zurückgelegt wurde wird vom Unabhängigen
Finanzsenat als Hinweis darauf beurteilt, dass ein
Wiederbetrieb nicht
ausgeschlossen wurde.
Aus
einem vorgelegten Räumungsvergleich geht hervor, dass das Bestandobjekt von
der Mieterin bis 15. Mai 2000 zu räumen war. In der Berufung wird
festgestellt, dass der Vertrag "wegen Nichterfüllung des Vertrages"
aufgelöst bzw. annulliert worden sei. Der "Pächter" habe das
Pachtobjekt in einem desolaten Zustand hinterlassen und auch nicht ihm
gehörige Fahrnisse entfernt.In der vom Finanzamt durchgeführten
Parteieneinvernahme vom 12. Februar 2001 (also über 8 Monate nach
Räumung durch den Mieter) gab der BW an, dass er selbst den Betrieb
tatsächlich
nicht wieder betrieben habe, da die
Renovierungsarbeiten aus finanziellen Gründen noch nicht vorangetrieben
worden seien. Die Tatsache, dass der Betrieb selbst nach der kurzen Zeit der
Nutzung durch den Mieter von drei Jahren bis dato nicht wieder in Betrieb
genommen wurde, wird vom Unabhängigen Finanzsenat als Indiz dafür
gewertet, dass eine solche Wiederinbetriebnahme durch den BW
von vornherein nicht
beabsichtigt war.
Die
Geschäftseinrichtung wurde
zivilrechtlich nur vermietet. Die Bezahlung des gesamten Mietentgeltes für
20 Jahre erfolgte aber in Form einer Einmalzahlung.Es liegen keine
Indizien dafür vor, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer der
Einrichtungsgegenstände länger wäre als die Dauer des
Mietvertrages. Der BW geht vielmehr selbst für die im Anlageverzeichnis
enthaltenen Wirtschaftsgütern der Betriebs- und Geschäftsausstattung
von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren aus, was einem
Viertel der Grundmietzeit entsprechen würde.Der Mieter verpflichtet
sich, die Einrichtungsgegenstände selbst pfleglich und mit Schonung zu
behandeln und dem Vermieter zurückzustellen. Ein Ersatz der üblichen
Abnutzung oder die Übergabe einer gleichwertigen und intakten
Geschäftseinrichtung nach 20 Jahren wurde nicht vereinbart.Da somit
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nutzungsdauer der vermieteten
Gegenständen länger ist als die Grundmietzeit des beiderseits
prinzipiell unkündbaren Mietvertrages und die gesamte Zahlung des
Mietentgeltes in Form einer Einmalvorauszahlung geleistet wurde, ist dieser Teil
des Mietvertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zu
beurteilen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die
Einrichtungsgegenstände wirtschaftlich vom Mieter erworben wurden. Dies
wird als Indiz dafür gewertet, dass der
Betrieb aufgegeben werden sollte (VwGH
vom 15.2.1983, 82/14/0118).
Die
Kontrollrechte des BW beschränken
sich auf ein reines Besichtigungsrecht sowie ein Betretungsrecht aus wichtigen
Gründen. Er konnte also auf den Betrieb des Mieters praktisch keinen
Einfluss nehmen, was für eine
Betriebsaufgabe spricht (VwGH vom 4.5.1982,
82/14/0041).
In Zusammenfassung der hier
angeführten Beurteilungskriterien und in Beurteilung des Gesamtbildes der
Verhältnisse kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die
Indizien, die dafür sprechen, dass es von vornherein geplant war, den
Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung zu betreiben, stark überwiegen. Aus
diesem Grund muss die Verpachtung von vornherein und mit dem Stichtag
1. Mai 1997 als Betriebsaufgabe beurteilt werden.
Daran vermag auch die im Vergleichswege erfolgte
Lösung des Mietvertrages nichts zu ändern, da sie als nicht geplant
beurteilt werden muss und deshalb in die objektivierbare Untersuchung des
geplanten Geschehens nicht einbezogen werden darf.
b) Berechnung
Aufgabegewinn
Die Auswirkung dieser Betriebsaufgabe wurde vom Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung schon übersichtlich dargestellt. Der
Berechnung wurde hinsichtlich der verwendeten Werte nicht widersprochen, weshalb
der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass dahingehend prinzipielle
Einigkeit zwischen Finanzamt und dem BW herrscht.
Wie oben schon erwähnt ist die zivilrechtlich in das
Kleid eines Bestandsvertrages gekleidete "Vermietung" der
Einrichtungsgegenstände steuerrechtlich als Verkauf zu werten, da das
wirtschaftliche Eigentum auf den "Mieter" übergegangen ist. Aus diesem
Grund ist dieser Vorgang in die Berechnung des Aufgabegewinnes mit
einzubeziehen. Der dafür erzielte Einmalerlös von ATS 380.000,-
ist dem Aufgabegewinn hinzuzurechnen und dieser sodann um den Restbuchwert der
übertragenen Wirtschaftsgüter zum 30. April 1997 zu reduzieren.
Damit ergibt sich der Aufgabegewinn nach folgendem Schema:
[Grafik]
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1997
ergeben sich somit aus der Summe des laufenden Gewinnes und des
Aufgabegewinnes:
[Grafik]
4) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab
1. Mai 1997
Da somit - wie auch vom BW ab den
Einkommensteuererklärungen für 1997 vom 18. August 1999 selbst
erklärt - steuerlich am 30. April 1997 die Aufgabe des
Gastronomiebetriebes zu unterstellen ist, stellen die aus der Verpachtung dieses
Betriebes erzielten Einkünfte ab 1. Mai 1997 solche aus
Vermietung und Verpachtung dar.
Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang angestellte
Berechnung dieser Einkünfte blieb bisher prinzipiell unwidersprochen und
wird deshalb vom Unabhängigen Finanzsenat als Basis für diese
Entscheidung herangezogen.
Diese Berechnung war hinsichtlich der in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu erfolgenden Beurteilung des "Mietvertrages" über das
Inventar als Veräußerung zu adaptieren.
Die gesamte "Mietvorauszahlung" von ATS 380.000 wurde
oben als Aufgabe- bzw. Veräußerungserlös (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) beurteilt und stellt deshalb keine Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung dar.
Dadurch dass der gesamte Restbuchwert dieses Inventars bei
der Berechnung des Aufgabegewinnes in Abzug gebracht wurde (siehe oben),
verbleibt kein Buchwert, der sich als Abschreibung für Abnutzung (AfA)
niederschlagen kann. Die bisherigen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung betragen deshalb richtig:
[Grafik]
5) Masseverwalter - Parteiengehör
Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der
Unabhängige Finanzsenat zur Problematik zur Wahrung des
Parteiengehöres darauf hinzuweisen, dass die Konkurseröffnung
über das Vermögen des Gemeinschuldners dessen
Handlungsunfähigkeit bewirkte. Damit sind von ihm abgegebene
Erklärungen prinzipiell ohne Bindungswirkung für die
Konkursmasse.
Der Masseverwalter tritt als gesetzlicher Vertreter an
dessen Stelle, was rechtlich damit verbunden ist, dass er gemessen am
§ 80 BAO so handeln muss, wie die von Ihm vertretene Person in
Ansehung der mit der Konkursmasse verbundenen Rechte und Pflichten rechtlich
handeln müsste. Als Obliegenheiten kommen in diesem Zusammenhang unter
anderem die in den §§ 119 ff umschriebenen Pflichten zur
Offenlegung und Wahrheit, zur Erteilung von Auskünften, Beantwortung von
Anfragen und Vorhalten, die Erfüllung der gesetzlichen
Berichtigungspflichten etc. in Betracht. Diesen Verpflichtungen kann sich der
Masseverwalter nicht entziehen, einerlei, ob es sich dabei um Abgaben handelt,
die vor Beginn der Verwaltung (vor Konkurseröffnung) entstanden sind oder
während des Verfahrens entstehen (Stoll, BAO-Kommentar, 793).
Damit der Masseverwalter diesen Verpflichtungen auch
ordnungsgemäß nachkommen kann, sieht § 99 KO vor, dass
der Gemeinschuldner verpflichtet ist, dem Masseverwalter alle erforderlichen
Aufklärungen zu erteilen. Die umfassende Auskunftserteilung bezieht sich
auch auf das der Konkurseröffnung vorangegangene Tun des Gemeinschuldners,
also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine
Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten (so etwa OGH vom
7.12.1988, 8 Ob 8/88). Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der
ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkursverfahrens. Eine Schutznorm
zugunsten einzelner Gläubiger kann darin hingegen nicht erblickt werden
(OGH vom 11.7.2001, 9 Ob 63/01g).
Es ist rechtlich unzweifelhaft,
dass auch das Recht auf Parteiengehör durch den Masseverwalter wahrzunehmen
ist. Das erwähnte Schreiben vom 11. Dezember 2003 sollte genau diesem
Zweck dienen. Da der Gemeinschuldner der Abgabenbehörde gegenüber
keine rechtlich relevanten Erklärungen abgeben kann und da dieser über
die Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenates durch den
Masseverwalter informiert wurde, war es nach dessen Antwort vom 10. Februar
2004 weder zweckmäßig noch nötig, den Gemeinschuldner (nochmals
und direkt) zu kontaktieren. Dem Recht auf Parteiengehör wurde damit
ausreichend entsprochen.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1
Berechnungsblatt in EURO (als Spruchbestandteil) und ATS (zur
Info)
Salzburg,
18. Februar 2004
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnkündbarkeitBetriebsfortführungAlterWiederbetriebGewerbeberechtigungGeschäftseinrichtungKontrollrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-S/02
- Stammnummer
- 8625
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF