Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0292-Z3K/02
Festsetzungsverjährung, Bindungswirkung eines Strafurteiles, Transaktionswert als Zollwert, Auswahlermessen bei Gesamtschuld mehrerer Zollschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0292-Z3K/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt.
Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex (Transaktionswert als Zollwert) wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden. Dies gilt bei aufeinander folgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt.
Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem einen Gesamtschuldner, dem die Verfehlung zuzumessen war, bleibt für die Inanspruchnahme des Verbleibenden, wenn auch schuldlosen Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung. Die Abgabenbehörde hat daher ihr Auswahlermessen nicht missbräuchlich geübt, wenn sie nach erfolglosen Einbringungsversuchen bei einem der beiden Gesamtschuldnern ihrem gesetzlichen Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben beim zweiten Gesamtschuldner angestrebt hat.
Bei abgabenrechlichen Verjährungsbestimmungen handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) ankommt. Die Rechtsmittelbehörde hat also im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
26. Juli 2001, vertreten durch Dr: Werner Walch, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 26. Juni 2001,
GZ. 100/49024/97-148, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien stellte mit Bescheid vom
17. Oktober 2000, GZ. 100/49024/97/143, fest, dass für die
Beschwerdeführerin (Bf.) als Rechtsnachfolgerin der N.A. GesmbH und
derselben als Rechtsnachfolgerin der N.R. GesmbH, als Anmelderin
hinsichtlich der in der, diesem Bescheid angeschlossenen Aufstellung
angeführten Warenanmeldungen genannten Kupferkathoden, die im Zeitraum vom
19. Juli 1996 bis 6. September 1996 in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt worden sind, die Eingangsabgabenschuld
(Einfuhrumsatzsteuer) gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
(Zollkodex, ZK) iVm § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. 1994/659 idgF (ZollR-DG) in der
Höhe von ATS 2,667.493,00 entstanden sei. In den Anmeldungen wurde als
Versender der Waren die ungarische Firma M., und als Empfänger die
Firma R. ausgewiesen. Die Eingangsabgabenschuld sei für die
gegenständlichen Waren anlässlich der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nur in Höhe von ATS 492.099,00
buchmäßig erfasst und festgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der
Differenzbetrag an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 2,175.394,00
(€ 158.092,04) gemäß Art. 220. Abs. 1 ZK
nachträglich buchmäßig erfasst und nacherhoben. Begründend
verwies das Hauptzollamt Wien in seinem Nacherhebungsbescheid auf Ergebnisse
durchgeführter Ermittlungen, die es als Finanzstrafbehörde erster
Instanz getroffen hatte. Mit den bezughabenden Anmeldungen, in welchen die
N.R. GesmbH (diese war die Rechtsvorgängerin der Bf.) als Anmelder
aufgetreten sei, seien Kupferkathoden und Kupferabschnitte durch Vorlage von
Rechnungen mit nicht zutreffenden Rechnungspreisen (in einer beigelegten
Aufstellung wurden diese in der Spalte 5 als "erklärter
Wert" und die ermittelten zutreffenden Werte in der Spalte 6 als
"ermittelter, tatsächlicher Wert" ausgewiesen) in den freien
Verkehr übergeführt worden. Die Bf. als Rechtsnachfolgerin des
Anmelders sei in der Reihenfolge des Art. 201 Abs. 3
Unterabsatz 1 ZK als primärer Zollschuldner und aus
Zweckmäßigkeitsgründen zur Sicherung der Einbringlichkeit der
aushaftenden Abgaben herangezogen worden. Gemäß Art. 213 ZK
bestehe hinsichtlich des Nachforderungsbetrages mit W.M. ein
Gesamtschuldverhältnis. Die Bemessungsgrundlagen seien auf Grund der
Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde festgestellt
worden.
W.M. waren die nachzufordernden Eingangsabgaben vom
Hauptzollamt Wien bereits mit Bescheid vom 9. Juli 1997,
GZ. 100/49024/01/97-Rie, zur Zahlung vorgeschrieben worden,
Einbringungsmaßnahmen verblieben bei ihm jedoch erfolglos.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte in seinem
in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 8. Oktober 1999, GZ. xy, W.M.
als schuldig erkannt, er hat - unter anderem - als Geschäftsführer der
Fa. S. in der Zeit vom 10.6.1996 bis 28.2.1997 im Bereich des Zollamtes
Wien in 48 Fällen (darunter auch in den - in der dem Urteil
angeschlossenen Aufstellung in der ersten Spalte "Faktum" 5, 6, 7,
8, 9, 11, 13, und 14 genannten - verfahrensgegenständlichen Fällen)
durch die Herstellung und Verwendung unrichtiger Rechnungen, welche einen
niedrigeren Wert auswiesen, als der tatsächliche Kaufpreis der zu
verzollenden Ware ausmachte, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die zu niedrige Festsetzung einer
Eingangsabgabenschuld im Ausmaß von S 13,396.319,00 für
insgesamt 345.342 kg importierter Kupferkathoden bewirkt. ..... . Er habe
u.a. hierdurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung
von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Das Urteil des Strafgerichtes stützte sich -
auszugsweise wiedergegeben - auf folgenden Sachverhalt:
"Schon bald nach der Gründung der .....
entschloss sich der Angeklagte, mittels Import von Kupferkathoden Abgaben im
größeren Ausmaß den Steuerbehörden zu verschweigen und
nicht abzuführen. Er wählte dazu folgende Vorgangsweise:
Bei Kupfer handelt es sich um einen Rohstoff, der an
der Londoner Metallbörse zu einem Preis von 2.000,-- US $ pro Tonne
gehandelt wird. Dieser Umstand war dem Angeklagten bekannt, da er von der Firma
....., von der er die Kupferkathoden bezog, die diesbezüglichen
Kursinformationen per Fax erhielt.
Die ....., die ihre Steuernummer unmittelbar nach der
Gründung erhielt, kaufte also Kupferkathoden von der Firma ..... - es
handelt sich hierbei um eine Handelsfirma mit Hauptsitz ..... und der Wiener
Niederlassung in .....- welche ihrerseits die Kupferkathoden von der Firma .....
bzw. von der ..... Sitz in ..... erwarb. Bei ersteren Geschäften stammten
die Kupferkathoden aus Russland und wurden über die Niederlande, Rotterdam,
importiert. Die von der Firma ..... erworbenen stammten aus Polen.
Die erworbene Ware traf per LKW in Österreich ein
und wurde beim Zollamt in einem Zollfreilager gelagert.
Der vom Angeklagten bezahlte Preis bewegte sich
zwischen S 19,-- und S 25,-- pro Kilogramm Kupferkathoden. Nach
Eintreffen der Bestätigung über die Lieferbarkeit der Ware durch die
Firma ..... bediente sich der Angeklagte einer von ihm selbst zum Zwecke der
Steuerhinterziehung gewählten Konstruktion: Bereits zum Zeitpunkt der
Preisfixierung durch die Firma ..... wurden die Kupferkathoden von der .....
namentlich durch den Angeklagten, an die ungarische Firma ..... mit Sitz in
Budapest fakturiert.
Mit diesem Unternehmen, dessen
Geschäftsführer ..... war, hatte der Angeklagte bis Ende 1995
tatsächlich Geschäftskontakt, der sich jedoch nur auf den Ankauf von
Aluminium bezog. Danach hatte dieses Unternehmen keinen Kontakt mehr mit dem
Angeklagten bzw. der S. Die diesbezüglichen Exporte fanden daher nicht
statt und fälschte der Angeklagte die bezughabenden Fakturen.
Für den Wiederverkauf der nunmehr ungarischen
Ware nach Österreich erweckte der Angeklagte die Firma M. mit Sitz
ebenfalls in Budapest scheinbar zu neuem Leben. Zu diesem Unternehmen ist
auszuführen, dass es sich dabei um ein staatliches handelte, welches 1991
aufgelöst wurde. Der Geschäftsführer der ehemaligen M. .....
gründete in der Folge die Firma ..... mit Sitz ebenfalls in Budapest. Dem
Zeugen ..... war der Angeklagte lediglich als Privatperson, nicht jedoch als
Geschäftspartner bekannt. W.M. fälschte daher auch die
diesbezüglichen Rechnungen mit dem Briefkopf der M., der im Übrigen
von dieser tatsächlich bis 1991 verwendet wurde, wobei jedoch der restliche
Teil der Rechnung anders gestaltet wurde. Die R., auf die in der Folge noch
eingegangen wird, war der M. ebenfalls unbekannt.
Die R. mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift
in Wien, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.1.1989 gegründet und am
10.4.1989 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu HRB 41309 eingetragen.
Geschäftsführer war ab der Gründung ..... . Die Firma wurde am
30.5.1995 gemäß
§ 2 Amtslöschungsgesetz
gelöscht. Die der R. zugewiesene Steuernummer hatte daher ab diesem
Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr.
Mit dem Geschäftsführer der R., ..... hatte
der Angeklagte zumindest ab Anfang 1994 Geschäftskontakt. Am 10.1.1994
stellte ..... namens der R. dem Angeklagten eine allgemeine Handlungsvollmacht
aus. Seit 18.5.1993 ist ..... unbekannten Aufenthaltes. Anzumerken ist noch,
dass die R. einen zweiten Gesellschafter und Prokuristen, ..... hatte, welcher
jedoch bereits verstorben ist.
Die ungarische M. fakturierte also die von der .....
bezogenen Kupferkathoden zunächst an die R., die diesbezüglichen
Fakturen stellte der Angeklagte wiederum selbst aus. Zum Zwecke der
Hinterziehung von Eingangsabgaben erklärte er allerdings vorsätzlich
einen falschen Kaufpreis von S 4,--.
Auch sämtliche Schriftstücke, Rechnungen und
Zahlungsbestätigungen der R. wurden vom Angeklagten persönlich auf der
sichergestellten Schreibmaschine ausgefertigt.
.....Durch die fiktiven
Geschäftsvorgänge, die insgesamt 48 Fälle in der Zeit
zwischen dem 10.6.1996 bis zum 28.2.1997 betreffen, die in der dem Urteil
angeschlossenen Tabelle aufgeschlüsselt sind, wurden beim Import von
insgesamt 345.342 kg Kupferkathoden Eingangsabgaben im Ausmaß von
insgesamt S 13,396.319,-- und ..... vom Angeklagten vorsätzlich
hinterzogen.
Bei Ausstellung der unrichtigen Fakturen handelte der
Angeklagte mit dem Vorsatz, diese im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu
gebrauchen."
Gegen den bezeichneten Nachforderungsbescheid wurde mit
Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 Berufung erhoben und nach erteiltem
Mängelbehebungsauftrag die Berufung im Schreiben vom 21. Dezember 2000
ergänzt.
In Ausführung der Berufungsbegründung hielt die
Berufungswerberin dem Hauptzollamt Wien zunächst entgegen, der
Nachforderungsbescheid basiere auf der unrichtigen Annahme, dass der N.R. ein
Verschulden an den unrichtigen Anmeldungen anzulasten sei. Diese habe über
Auftrag der Firma R. auf Basis der von deren Geschäftsführer W.M.
zur Verfügung gestellten und aus der damaligen Sicht für ihren
zuständigen Mitarbeiter Herrn H.H. unbedenklich scheinenden
Handelsrechnungen, die von der ungarischen Firma gelegt und von W.M. der Firma
N.A. zum Zweck der Zollabfertigung übergeben worden wären, die
Zollanmeldungen erstellt. Wie sich herausgestellt habe, wurden von W.M., der
offenbar in einem Naheverhältnis zur ungarischen Firma M. stand, der Wert
der Ware in den der Verzollung zu Grunde gelegten Rechnungen niedriger
fakturiert, als es dem tatsächlichen Warenwert entsprach. Dieser Vorgang
sei dem Mitarbeiter der Firma N.A. weder objektiv noch subjektiv
vorwerfbar. Der Berufungswerberin sei es als Anmelderin nicht möglich
gewesen, die Waren unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Wertes
zollrechtlich anzumelden. Aus diesem Grund könne die Zollschuld
gegenüber der Anmelderin nicht als entstanden angesehen werden. Weder die
Berufungswerberin noch ihre Rechtsvorgängerinnen hätten gewusst oder
wissen können, dass auf Basis der von ihrem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Handelsrechnungen .... der Zollwert unrichtig war. Ihr nunmehr die
Zollschuld in der ausgewiesenen Höhe aufzuerlegen, würde sie
übermäßig hart treffen und wäre mit den
Wertungsgrundsätzen der Rechtsordnung unvereinbar, weil das Insolvenzrisiko
auf eine Person, die keine Möglichkeit hatte, sich
vorschriftgemäß zu verhalten, übertragen würde. Die
Abgabenvorschreibung an die Berufungswerberin sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Darüber hinaus bestritt die Berufungswerberin den vom
Hauptzollamt Wien ermittelten Wert der verfahrensgegenständlichen Ware,
demnach deren Bemessungsgrundlage, und somit die Höhe der Abgabenschuld.
Zutreffend betrage der tatsächliche Warenwert maximal 50 Prozent des
festgestellten Warenwertes.
Die Berufungswerberin beantragte als Beweisführung die
zeugenschaftliche Aussage ihres Mitarbeiters H.H. zur Frage des Vorliegens eines
Verschuldens bei der Bf. sowie die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes der
verfahrensgegenständlichen Kupferkathoden und
Kupferabschnitte.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2001, GZ. 100/49024/97-148, als
unbegründet ab.
Unter Hinweis auf Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a, Abs. 2 und 3 sowie Art. 213 ZK erläuterte
die Berufungsbehörde zunächst, dass Zollschuldner bei der
Zollschuldentstehung der Überführung einfuhrabgabenpflichtiger Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung
der Anmelder, sowie im Falle der indirekten Vertretung auch die Person ist,
für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, und dass mehrere
Zollschuldner für eine Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung
der Zollschuld verpflichtet sind.
Für die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK sei das objektive
Tatbestandsmerkmal der Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr maßgebend. Die Zollschuld entstehe kraft Gesetzes in der
nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, auch dann, wenn
es - wie im vorliegenden Fall - zu Folge unrichtiger oder unvollständiger
Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren
Abgabenvorschreibung gekommen ist. Wer durch die Vorlage unrichtiger oder
unvollständiger Angaben für die teilweise Nichterhebung der
Einfuhrabgaben verantwortlich ist, habe auf die Entstehung der Einfuhrzollschuld
nach Art. 201 ZK und die Heranziehung des Anmelders als Zollschuldner
gem. Art. 201 Abs. 3 1. Unterabsatz ZK keinen Einfluss. Die
Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin sei als Anmelder nach Art. 201
Abs. 3 1. Unterabsatz ZK Zollschuldnerin geworden. Sie sei bei
den verfahrensgegenständlichen Verzollungen aus eigenem Antrieb im eigenen
Namen und für fremde Rechnung, demnach als Anmelder in Form indirekter
Vertretung aufgetreten und habe dadurch selbst die Möglichkeit geschaffen,
dass sie im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldnerin herangezogen werden
konnte.
Zum Berufungseinwand der unzutreffenden Höhe des
Warenwertes verwies die Berufungsbehörde auf § 5
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl.Nr. 663/1994 idgF (UStG), wonach der
Umsatz bei der Einfuhr nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes
bemessen wird. Die Werte, die in der Spalte 6 der Aufstellung zum
Nachforderungsbescheid als "ermittelte, tatsächliche Werte"
ausgewiesen wurden, seien die vor den Verzollungen von der Empfängerfirma
an den österreichischen Lieferanten tatsächlich bezahlten
Transaktionswerte im Sinne des Artikels 29 ZK (Zollwert).
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung richtet sich
die Beschwerde vom 26. Juli 2001 und macht als Beschwerdegründe
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend.
Nach
Darstellung des bis dahin erfolgten Verfahrensverlaufes wendet die Beschwerde in
Ansehung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes den
Eintritt der Verjährung der in Rede stehenden Eingangsabgaben
ein.
Die Bf. verweist
zunächst darauf, dass dem verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren
ein mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom
24. April 2001 abgeschlossenes Finanzstrafverfahren gegen W.M.
vorangegangen sei. Wie die Bf. anlässlich einer Akteneinsicht feststellen
konnte, sei bei W.M. bereits am 4. März 1997 eine Buchprüfung
durchgeführt worden, bei welcher die im gegenständlichen
Abgabenverfahren herangezogenen Unterlagen aufgefunden worden seien. Der
Nachforderungsbescheid datiere vom 17. Oktober 2000. Diesem Bescheid sei zu
entnehmen, dass die in Rede stehende Abgabenschuld im Zeitraum vom 19. Juli
1996 bis 6. September 1996 entstanden ist. Bei der nach Ansicht der Bf.
gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG geltenden dreijährigen
Verjährungsfrist sei die Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Vorschreibung
bereits verjährt gewesen. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach
§ 74 Abs. 2 2. Satz ZollR-DG komme nicht zum Tragen.
Diese gelte nur dann, wenn die Zollbehörde den gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln
konnte. Die Zollbehörde sei bereits zum Zeitpunkt der Buchprüfung bei
W.M. am 4. März 1997 in der Lage gewesen, die von ihm hinterzogenen
Eingangsabgaben zu berechnen und der Rechtsvorgängerin der Bf.
vorzuschreiben. Dass die Abgabenvorschreibung erst am 17. Oktober 2000
erfolgte, liege offensichtlich im Bereich der Behörde und könne nicht
der Bf. angelastet werden.
Eine
Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennt die Bf. zum einen darin, dass die
Zollbehörde ihrer Ermittlungspflicht in Bezug auf die Ermittlung des
Zollwertes nicht nachgekommen sei. Das Hauptzollamt Wien habe keinerlei
Feststellungen bzw. Ermittlungen hinsichtlich des Warenwertes getroffen. Die Bf.
zitiert im gegebenen Zusammenhang Art. 29 Abs. 1 ZK zum Wesen des
Transaktionswertes als Zollwert. Den Entscheidungen der Zollbehörde sei
nicht zu entnehmen, welcher Art die Ermittlungen waren, welche die Annahme
rechtfertigten, dass der tatsächliche Warenwert mit dem Fünffachen
anzusetzen sei. Wohl habe die Akteneinsicht ergeben, dass die - bereits am
4. März 1997 aufgefundenen - Rechnungen an die S., z.Hd. W.M.,
als Basis für die nunmehrige Vorschreibung der Einfuhrabgabe herangezogen
wurden. Die Behörde habe jedoch Ermittlungen darüber, ob es sich bei
den in den Rechnungen ausgewiesenen Werten tatsächlich um den wahren Wert
der Kupferkathoden und Kupferabschnitte handelte, vermissen lassen, obschon dies
die Bf. in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt
habe.
Ein
Verfahrensmangel liege nach dem Dafürhalten der Bf. auch darin, dass die
Behörde ihrer Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs nicht
nachgekommen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die
Behörde den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen bzw.
Ermittlungen von Amts wegen zur Kenntnis bringen und den Parteien in
förmlicher Weise und unter Einräumung einer ausreichenden Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die bloße Möglichkeit zur
Akteneinsicht genüge nicht. Die Parteien müssten auch zu den
offenkundig behandelten Tatsachen gehört werden. Nicht nur das
Beweisergebnis sondern auch die Beweisquellen seien den Parteien bekannt zu
machen. Der VwGH anerkenne ein Überraschungsverbot, wonach die Behörde
in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen
dürfe, die den Parteien nicht bekannt waren (Verweis auf VwGH 15.2.1988,
Zl. 84/06/0249).
Des
Weiteren kritisiert die Bf. die fehlende bzw. mangelhafte Begründung der
Ermessensübung bei der Auswahl der Zollschuldner, die nach
§ 20 BAO nach den Grundsätzen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umständen zu erfolgen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
von mehreren Gesamtschuldnern ausschließlich bei der Bf. die Zollschuld
geltend gemacht worden sei, obwohl sie überhaupt keine Nahebeziehung zum zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäft habe. Nach Art. 201
Abs. 3 ZK sei auch W.M. als Zollschuldner anzusehen, da er die
für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben (Rechnungen) geliefert hatte,
obwohl er wusste, dass diese unrichtig waren. Die Bf. verweist im gegebenen
Zusammenhang auf die Richtlinien der Zolldokumentation ZK-1890, Zollschuldrecht,
Punkt 1.2., wonach zu beachten sei, wer zur Zollschuld das
größte Naheverhältnis hat. Das Naheverhältnis des
Spediteurs zur Zollschuld sei grundsätzlich geringer als das des
Empfängers. Die Behörde hätte sich nach Ansicht der Bf. demnach
vielmehr an den Warenempfänger oder Versender zu halten gehabt, was auch
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO
entsprechen würde. Die alleinige Heranziehung des Spediteurs, der beim
gegenständlichen Rechtsgeschäft lediglich ca. ATS 500,00
brutto Speditionsertrag pro Zollabfertigung lukriert habe, entspreche nicht dem
Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften sowie dem der Behörde
eingeräumten Auswahlermessen. Die Behörde habe nicht begründet,
warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in dieser und nicht in einer
anderen, für die Bf. günstigeren Art und Weise, Gebrauch gemacht hat,
obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei.
Schließlich vermeint die Bf., dass auch aus
Billigkeitsgründen ihre Heranziehung zur Haftung zu unterbleiben gewesen
wäre, weil ihr mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug ohne Verschulden
enorme Kosten entstünden. Auch wenn sie als großes europaweites
Unternehmen zu qualifizieren sei, sei nicht auszuschließen, dass der
Konzern bei Ausweis derart hoher Verluste die Niederlassung in Österreich
schließen lässt. Hiezu führt die Bf. als Beweis ihren
Geschäftsführer Sch.
Die Bf. beantragt ihrer Beschwerde statt zu geben, in
eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur
ergänzenden Beweisaufnahme und Erlassung eines neuen Bescheides an die
Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 ZollR-DG ist das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Zufolge § 2
Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 ZollR-DG genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, das ZollR-DG und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des
Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz oder in den
betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach Art. 4 Z. 10 ZK sind Einfuhrabgaben
Zölle und Abgaben mit (zoll)gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren
sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik oder auf Grund der für bestimmte landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind. Nach
Art. 4 Z. 11 ZK sind Ausfuhrabgaben Zölle und Abgaben mit
(zoll)gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren sowie bei der Ausfuhr erhobene
Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder auf Grund der für
bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden
Sonderregelungen vorgesehen sind.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in der
zum Zeitpunkt der Erlassung des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober
2000 in Kraft gewesenen Fassung darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch auf Grund
einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau
ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist
erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist. Nach
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der zum Zeitpunkt der Erlassung
des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober 2000 in Kraft gewesenen Fassung
beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei
Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen
Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau
ermitteln konnten.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in der
geltenden Fassung darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht
mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein
Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar
für die Dauer des Rechtsbehelfs. Ist die Zollschuld auf Grund einer
Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war,
so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht
festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3
erfolgen (Art 221, Abs. 4 ZK). Nach § 74 Abs. 2
ZollR-DG in der geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang
mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
30. April 2003, Zl. 2002/16/0076, unter Hinweis auf sein Erkenntnis
vom 22. September 1989, Zl. 87/17/0271, Folgendes dargetan:
Bei abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen
handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern
auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen
Verhältnisse ankommt. Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher
Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die
sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl Stoll,
BAO-Kommentar, 62). ..... Die Gesetzmäßigkeit eines ..... Bescheides
ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Rechtsmittelbehörde hat also im
Allgemeinen - insbesondere abgesehen von dem bei der Anwendung materiellen
Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - das im
Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden
(vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 105 und die dort wiedergegebene
Rechtsprechung des VwGH). Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Vorschreibung
der Abgaben durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht an.
Es ist im Zollkodex eine gemeinschaftsrechtliche Regelung
der Festsetzungsverjährung erfolgt, welche die
§§ 207 ff BAO unanwendbar macht.
Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK (alte
Fassung) ermächtigte die Mitgliedstaaten, autonom eine längere
Verjährungsfrist vorzusehen, wenn die Zollbehörden auf Grund einer
(gerichtlich) strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
nicht genau ermitteln konnten. Dem entsprechend war gemäß
§ 74 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG (alte Fassung) festgelegt
worden, dass bei hinterzogenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (siehe die
vorzitierte Definition in Art. 4 Z. 10 und 11 ZK; es sind
dies u.a. Zölle und zollgleiche Abgaben) die Verjährungsfrist nur dann
zehn Jahre beträgt, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln
konnten. Für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben - hiezu zählt
auch die im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich in Streit
gestellte Einfuhrumsatzsteuer - galt die zehnjährige Frist aber ohne diese
Einschränkung, womit in der nationalen österreichischen Rechtsordnung
eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach
die zollrechtlichen Vorschriften auch auf die Erhebung der sonstigen Eingangs-
und Ausgangsabgaben anzuwenden sind, gegeben ist. Art. 221
Abs. 4 ZK (neue Fassung) ermächtigt die Mitgliedstaaten, autonom
eine längere Verjährungsfrist - als die Dreijahresfrist - vorzusehen,
wenn die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden ist, die zu dem
Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Dem entsprechend ist
gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG (neue Fassung)
festgelegt, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben (diese umfassen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wie Zölle sowie
sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben wie die Einfuhrumsatzsteuer; eine
Unterscheidung wird nicht mehr getroffen) zehn Jahre beträgt, wenn im
Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde.
Der dargestellten Rechtslage - sowohl nach den zum
Zeitpunkt der Erlassung des Nachforderungsbescheides als auch nach den nunmehr
geltenden Verjährungsbestimmungen - auf den Streitfall angewendet folgt,
dass die im Zeitraum 19. Juli 1996 bis 6. September 1996 mit der
Annahme der Zollanmeldungen entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld durch die
Erlassung des Nachforderungsbescheides am 17. Oktober 2000 jedenfalls
rechtzeitig vor Ablauf der hinsichtlich der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer
als Eingangsabgabe maßgeblichen zehnjährigen
Festsetzungsverjährung buchmäßig erfasst wurde. Dass die
Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen war, wurde im in Rechtskraft erwachsenen Urteil
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgestellt. W.M. war darin - wie
bereits dargestellt - als schuldig erkannt worden, er hat - unter anderem - als
Geschäftsführer der S. in der Zeit vom 10.6.1996 bis 28.2.1997 im
Bereich des Zollamtes Wien in 48 Fällen (darunter auch in den - in der
dem Urteil angeschlossenen Aufstellung in der ersten Spalte "Faktum"
5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, und 14 genannten - verfahrensgegenständlichen
Fällen) durch die Herstellung und Verwendung unrichtiger Rechnungen, welche
einen niedrigeren Wert auswiesen, als der tatsächliche Kaufpreis der zu
verzollenden Ware ausmachte, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die zu niedrige Festsetzung einer
Eingangsabgabenschuld im Ausmaß von S 13,396.319,00 für
insgesamt 345.342 kg importierter Kupferkathoden bewirkt und u.a. hierdurch
das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von
Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Dem Strafurteil waren zur Berechnung der
Hinterziehungsbeträge dieselben Warenwerte zu Grunde gelegt worden, wie im
streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid.
Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die
vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die
Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung
rechtswidrig ist (VwGH E 30.3.2000, 99/16/0141 und die dort zitierte
Judikatur VwGH E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281;
E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984;
E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983; E 7.5.1990,
88/15/0044; E 11.3.1963, 380/62).
Die Bf. vermochte mit der Verjährungseinrede nicht
durchzudringen.
Bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wurde
festgestellt, dass gem. § 5 Umsatzsteuergesetz 1994 der Umsatz
bei der Einfuhr nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen
wird. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert
eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die
Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach
Berichtigung gemäß den Artikeln 32 (Hinzurechnungskosten) und 33
(Abzugskosten) und unter den in Art. 29 Abs. 1 Buchstaben a bis
d ZK genannten Voraussetzungen, dass
keine
Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren
durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
durch
das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder
gefordert werden;
das
Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden
können;
sich
auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken,
hinsichtlich
des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch
Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden
Waren nicht bestimmt werden kann;
kein
Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen
Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar
oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht angemessene
Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;
der
Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn
sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß
Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden
kann.
Gemäß Art. 147 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/94 idgF
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) wird für die Anwendung des
Artikels 29 des Zollkodex (Transaktionswert als Zollwert) die Tatsache, dass
Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als
ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden. Dies gilt bei aufeinander folgenden
Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur
Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder
sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
handelt.
Nach der Aktenlage und zufolge des auch im Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien dargestellten Sachverhaltes handelt es
sich bei den in der Spalte 6 (ermittelter, tatsächlicher Wert) der
Aufstellung zum Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes Wien um die vor der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vom
Käufer an den österreichischen Lieferanten tatsächlich bezahlten
Transaktionswerte im Sinne des Artikels 29 ZK. Es finden sich keine
Anhaltspunkte und auch die Bf. hat diesbezüglich keine Hinweise erbracht,
die Berichtigungen des Kaufpreises nach Art. 32 oder 33 ZK hätten
erforderlich machen müssen oder auf das Nichtvorliegen der in Art. 29
Abs. 1 Buchstaben a bis d ZK aufgezählten Voraussetzungen
schließen lassen hätten. Soweit die Bf. den angefochtenen Bescheid
mit den Argumenten bekämpft, die Zollbehörde sei in Bezug auf die
Ermittlung des Zollwertes der verfahrensgegenständlichen Kupferanoden und
Kupferabschnitte ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie hiezu
kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, übersieht sie
gleichfalls die Bindungswirkung des genannten Urteils des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien. Die Berufungsbehörde hatte auf Grund dieser
Bindungswirkung von den im Urteil in der als Bestandteil angeschlossenen
Aufstellung in Spalte 5 als "tatsächliche Werte"
festgehaltenen Werten auszugehen.
Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß
Art 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die
Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung
angenommen wird (Abs. 2). Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der
indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung
die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zu Grunde, die dazu führen,
dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben
werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die
Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der
Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren
(Abs. 3). Die Zollschuld, das ist die Verpflichtung einer Person, die
für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu
entrichten (Art. 4 Z. 9 ZK), gemäß
Art. 201 ZK entsteht jeweils kraft Gesetzes in der nach den
materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es -
wie im vorliegenden Fall - infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben
in der Zollanmeldung tatsächlich zu keiner oder einer zu geringen
Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die
Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des
gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen. Die
betreffende Ware gilt jedoch noch als ordnungsgemäß in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Nach den zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
wurden in den angesprochenen, dem Nachforderungsbescheid zu Grunde liegenden
Verzollungsfällen Zollschuldner zum einen die Rechtsvorgängerin der
Bf., die in den Zollanmeldungen als Anmelder, nämlich als die Person, die
im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine
Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Z. 18 ZK) ausgewiesen wurde. Zum
anderen wurde nach den im bezeichneten Strafurteil festgestellten dem Spruch zu
Grunde gelegten Sachverhalt auch W.M. als derjenige, der die für die Abgabe
der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, obwohl er wusste, dass
sie unrichtig waren. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gem. Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur
Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im bürgerlichen Recht liegt
die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigeres.
Hingegen liegt sie im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das
Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine
Grenzen. Die Abgabenbehörde hatte daher Billigkeitsgründe
Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber zu stellen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 11.12.1992,
92/17/0178). Eine Abgabenbehörde darf sich jedoch nicht ohne sachgerechten
Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis
allenfalls die Abgabenlast nicht tragen sollte; eine andernfalls eintretende
Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahe legen. Der Bf. ist
beizupflichten, dass bei Ausübung des Ermessens geprüft werden muss,
wer der Zollschuld am nächsten steht und dabei der Grad der Verfehlung zu
beachten ist. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem einen
Gesamtschuldner, so wie im Streitfall bei W.M. - auch bei ihm wurde die
Nachforderung mit Bescheid geltend gemacht, die Einbringungsmaßnahmen des
Hauptzollamtes Wien blieben bei ihm jedoch erfolglos -, dem die Verfehlung
zuzumessen war, bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden, wenn auch
schuldlosen Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung
(VwGH E 21.3.2002, 2001/16/0555). Wenn sich die Abgabenbehörde nach
erfolgloser Inanspruchnahme des einen Gesamtschuldners bei der Bf. als einzig
verbliebenen Gesamtschuldner schadlos halten wollte, ließ sie sich nicht
von unsachlichen Erwägungen leiten, weil in diesem Fall das
öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem
Interesse der Bf., nicht in Anspruch genommen zu werden, überwiegen musste.
Es entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, dass jeder Schuldner die ganze
Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Wie die belangte Berufungsbehörde im
angefochtenen Bescheid treffend dargelegt hat, hat die Rechtsvorgängerin
der Bf. aus eigenen Stücken im eigenen Namen und für fremde Rechnung
die Rechtsposition des Anmelders eingenommen und sich in jene rechtliche
Stellung gesetzt, um im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldner in Anspruch
genommen zu werden. Der Eintritt der so frei gewählten
Zollschuldnereigenschaft erweist sich als Ausfluss des im
Speditionsgeschäft immanenten Geschäftsrisikos und die
gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Speditionsunternehmens daher auch nicht
a priori als unbillig. Die Abgabenbehörde hat daher ihr
Auswahlermessen nicht missbräuchlich geübt, wenn sie nach erfolglosen
Einbringungsversuchen bei einem der beiden Gesamtschuldnern ihrem gesetzlichen
Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben beim zweiten Gesamtschuldner
angestrebt hat.
Wenn die Bf. ihre Beschwer unter Hinweis auf eine
Unbilligkeit ihrer Inanspruchnahme mit den durch die Abgabenvorschreibung
entstandenen hohe Kosten begründet und im gegebenen Zusammenhang die
Möglichkeit in den Raum stellt, dass ihre Konzernleitung deshalb den
Niederlassungsstandort in Österreich aufgeben könnte, spricht sie
einen allfälligen Erlass (eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung
einer Zollschuld verzichtet wird) bzw. Erstattung (eine Entscheidung, durch die
die Rückzahlung einer bereits entrichteten Zollschuld verfügt wird)
gem. Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO und § 83 iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und damit Erwägungsgründe an, die
im Verfahren zur Geltendmachung einer Eingangsabgabenschuld keinen rechtlichen
Raum bieten. Der Senat hatte daher dem im gegebenen Zusammenhang gestellten
unzweckmäßigen Beweisantrag nicht zu entsprechen.
Die Bf. rügt als Verfahrensmangel, die
Berufungsbehörde habe ihr das Recht auf Parteiengehör nicht im
gebotenen Maß gewährt.
Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Das so postulierte Recht auf Gehör besteht darin, der Partei Gelegenheit
zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur
Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu zu
geben.
Wie bereits dargelegt stützte sich der
Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Oktober 2000 auf die
Sachverhaltsfeststellungen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien vom 8. Oktober 1999, ohne diesen Umstand und die darin getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen explizit in der Begründung darzustellen. Die
Erstermittlungen für das strafgerichtliche Verfahren hatte offenkundig das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt. Auch
die nunmehr angefochtene Berufungsvorentscheidung lässt entsprechend
hinreichende Äußerungen zum angenommenen Sachverhalt sowie darauf,
auf welche Sachverhaltsgrundlagen (Beweiserhebungen) die Entscheidung beruht,
vermissen.
Die Bf. kritisiert zu Recht, dass ihr im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz sowie vor der Berufungsbehörde vor
Erlassung der Berufungsvorentscheidung die sachverhaltsbezogenen Umstände
nicht in der gebotenen Form zur Kenntnis gebracht wurden, um ihr vor Erlassung
des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis
des Beweisaufnahmeverfahrens zu äußern.
Da sich die Nacherhebung zufolge der aufgezeigten
Bindungswirkung sich bezüglich des maßgeblichen Sachverhaltes an dem
Strafurteil orientieren musste, bestand die verfahrensrechtliche Verpflichtung
der Abgabenbehörde jedenfalls darin, der Bf. vor Erlassung des
Nachforderungsbescheides die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles in
förmlicher Weise, damit ihr dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst
geworden wäre, allenfalls schriftlich etwa in Form eines Vorhaltes oder
durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen (im vorliegenden Fall
von Ablichtungen der maßgeblichen Passagen des Strafurteiles) oder durch
Gewährung von Akteneinsicht gem. § 90 BAO
(VwGH 20.2.1992, 90/16/0156) zur Kenntnis zu bringen, um ihr auch
Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.
Hinreichend Parteiengehör in förmlicher Weise hat
die Berufungsbehörde der Bf. schließlich erst nach Erlassung der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung gewährt, als ihrem Rechtsvertreter
am 3. August 2001 Akteneinsicht gewährt und Kopien des
bezüglichen Strafurteiles sowie von Rechnungen des österreichischen
Lieferanten an den Käufer der Waren, welche die tatsächlichen
Warenwerte auswiesen, ausgefolgt wurden. Somit wurde die von der
Abgabenbehörde offenkundig verursachte Verletzung des Parteiengehörs
im Rechtsbehelfsverfahren saniert (VwGH 31.7.1996, 92/13/0163; 19.3.1998,
96/15/0005).
Im Übrigen stellt die Verletzung des
Parteiengehörs keinen absoluten Verfahrensmangel dar (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106). Zu einer Aufhebung durch ein Höchstgericht führt ein
solcher Verfahrensmangel nur dann, wenn er "wesentlich" ist, wenn
somit bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können, wozu im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar wären.
Aus den dargestellten
Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 94 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0292-Z3K/02
- Stammnummer
- 8484
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF