Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3454
Witwenpension aus dem öffentlichen Dienst
geltende FassungEAS-Auskunft2025-0.103.094vom 10.02.2025
Wortlaut laut Findok
Bei Pensionsbezügen nach den öffentlich-rechtlichen Ruhestandsbestimmungen des Bundes handelt es sich grundsätzlich um Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gemäß Art. 19 DBA Italien. Dies gilt auch für den Versorgungsgenuss, der einer in Italien ansässigen Witwe als Rechtsnachfolgerin nach dem Tod eines pensionsberechtigten Bundesbeamten zusteht. Dem Umstand, dass die Witwe selbst keine öffentliche Funktion bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 DBA Italien zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Denn nachträgliche Einkünfte sind auf der Abkommensebene bei der Rechtsnachfolgerin unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988; so bereits EAS 3084, EAS 1907, EAS 710 und EAS 103).
Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die in Italien ansässige Witwe (auch) die italienische Staatsbürgerschaft innehat, dem Artikel 19 Abs. 3 DBA Italien nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass ein nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich zu besteuerndes österreichisches Ruhegehalt nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe nur wegen des Staatsbürgerschaftskriteriums nicht besteuert werden soll (so bereits EAS 438 im Verhältnis zu Großbritannien und EAS 3084 sowie BMF-010221/0538-IV/4/2012 im Verhältnis zu Deutschland). Diese Rechtsauffassung wird auch im Verhältnis zu Italien aufrechterhalten, solange sich durch eine gegenteilige Vorgangsweise auf italienischer Seite kein Anlass für eine anders lautende Abkommensauslegung ergibt, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu lösen wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Februar 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionWitwenpensionStaatspensionRuhegehälterÖffentlicher DienstRechtsnachfolgernachträgliche Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 2025-0.103.094
- Stammnummer
- 83392
- Gültig
- 10.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF