Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1072-W/02
Reinigung von Berufskleidung (Uniform und Verpflegungsmehraufwand eines Feuerwehrbeamten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1072-W/02vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte
der Bw Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung und
Verpflegungsmehraufwendungen. In der dem Antrag beigelegten Aufstellung
berechnete der Bw die Aufwendungen wie folgt:
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Kosten
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Diensttage
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Zusätzlich
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Gesamt
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Täglich:
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Uniformhemd mit Feuerwehrwappen
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19,00
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116
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39
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2.945,00
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Leibchen mit Aufschrift
Berufsfeuerwehr
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10,00
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116
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39
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1.550,00
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1/3 der
Diensttage: (Herbst- Wintertage)
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Pullunder mit Aufschrift
Berufsfeuerwehr
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30,00
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39
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1.170,00
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Pullover mit Aufschrift
Berufsfeuerwehr
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35,00
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39
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1.365,00
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Monatlich:
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Monate
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Trainingsanzug mit Aufschrift
Berufsfeuerwehr
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100,00
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10
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1.000,00
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Verpflegungsmehrkosten infolge einer
ausschließlich beruflich bedingten ungewöhnlich langen Abwesenheit
des Arbeitnehmers von seinem Wohnort.
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Tage
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siehe GA 5-338/2/78
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35,00
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116
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4.060,00
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Gesamtsumme
Werbungskosten
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12.090,00
Die in der Spalte
"Zusätzlich" angeführten Zahlen erklärte der Bw wie
folgt:
"Da
an mehren Tagen infolge von Einsätzen (Brand, techn. Einsätze, im
Sommer große Hitze) die Uniformhemden verschmutzt bzw. verschwitzt sind,
ist ein wechsel der Hemden notwendig. Hier wurde 1/3 der Diensttage
berechnet."
"Der
Trainingsanzug wird für den Dienstsport bzw. zur körperlichen
Ertüchtigung benötigt."
Weiters legte der Bw eine
Bestätigung vor, dass er bei der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr
und Katastrophenschutz hauptberuflich beschäftigt und in den
24-stündigen Wechsel-(Brand-)dienst eingeteilt sei und im Jahre 1998
abzüglich Urlaub, Krankenstand, zusätzliche dienstfreie Tage etc. -
116 mal tatsächlich Dienst versehen habe.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Werbungskosten nicht gewährt und in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 27. Juli 1999
ausgeführt, dass Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als
Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie durch Fremdbelege (gewerbliche Putzerei
oder Wäschereibetrieb) nachgewiesen werden. Betreffend die Verpflegung an
der Dienststelle wurde daraufhingewiesen, dass diese nicht abzugsfähig
sind.
Gegen den Bescheid brachte der
Bw eine Berufung ein, und beantragte die Berücksichtigung der im Antrag
geltend gemachten Werbungskosten.
Die Berufung begründete
der Bw wie folgt:
"Da
vom Verwaltungsgerichtshof ein Bescheid mit der Zahl 93/15/0122 und 96/13/0172
sowie ein Durchführungserlass besteht.
....
"Die Kosten der Reinigung typischer Berufskleidung sind auch dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Reinigung in
einer privaten Waschmaschine erfolgt."....
Wie
im Anlaßfall handelt es sich auch im gegenständlichen Fall um
typische Berufskleidung (Feuerwehr-Uniform).
Die
Reinigung erfolgt auf Grund der Menge, der Verschmutzung und des Geruches
ausnahmslos getrennt von jeglicher bürgerlicher
Kleidung."
Beigelegt waren die 2
Entscheidungen des VwGH (93/15/0122 und 96/13/0172).
Das Finanzamt erließ am
6. August 1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die wie folgt
begründet wurde:
"Reinigungskosten
für die Berufskleidung sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der
entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg, z.B. durch eine Reinigungsfirma,
nachgewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis
vom 4. Okt. 1995, Zahl 93/15/0122 entschieden, daß die Kosten für die
Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt in diesem konkreten
Beschwerdefall als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da eine einheitliche
bzw. ständige Rechtsprechung des VwGH zu diesem Themenkreis nicht vorliegt,
ist dieses Erkenntnis als Entscheidung im Einzelfall anzusehen und auf andere
offene Verfahren nicht anzuwenden. Weiters lässt der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 9. Juli 1997, Zahl 96/13/0172 Vorbehalte gegenüber seinen
Ausführungen im Erkenntnis mit der Zahl 93/15/0122 erkennen. Die Kosten
für die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt sind daher
aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig. Es ist nicht maßgebend, daß die Berufskleidung
getrennt von der Privatkleidung gereinigt wird, weil auch die Privatkleidung
z.B. je nach Beschaffenheit oder Grad der Verschmutzung getrennt gereinigt
wird.
Der Bw beantragte daraufhin am
21. August 1999 die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und die
Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Werbungskosten.
In der Begründung des
Vorlageantrages führte der Bw wie folgt aus:
"Diesbezüglich
darf ich Ihnen mitteilen, daß im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (Zl.
93/15/0122) eindeutig klargestellt wurde, daß das von Ihnen
angeführte Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 für typische
Berufskleidung nicht anzuwenden ist.
Das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist Teil der österreichischen
Rechtsprechung (vgl. auch Margreiter, ÖStZ 1984, 2; Doralt, Kommentar zum
EStG, § 16 Tz 220) so hingeht die diesbezügliche Begründung der
Abgabenbehörde ins Leere. Weiters gibt es ein VGH Bescheid Zl. 96/13/0172
über Uniform Reinigung.
Das
Kosten der Kleiderreinigung, in Anbetracht des zu berücksichtigen
Aufteilungsverbotes, im Haushalt des Steuerpflichtigen zu keinen Werbungskosten
führen. Dieses Schreiben entspricht nicht der österreichischen
Rechtsprechung.
Des
weiteren darf ich Ihnen mitteilen, daß selbst innerhalb der
Finanzämter Wiens, meine obig angeführten Darstellungen des
Sachverhalts als rechtsgültig anerkannt und die von den entsprechenden
Steuerpflichtigen beantragten Werbungskosten im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens (bzw. Wiederaufnahmeverfahrens) berücksichtigt
wurden.
Eine
unterschiedliche Interpretation innerhalb der Finanzämter Wiens würde
auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten, denn wie kann
die Abgabenbehörde bei einer Reihe von Abgabenpflichtigen die Kosten der
Reinigung als Werbungskosten anerkennen, bei anderen für den gleichen
Sachverhalt nicht."
Mit Bericht vom 5. November 1999 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform) und Aufwendungen
für die Verpflegung.
Reinigung
von Berufskleidung
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1998 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 155 Uniformhemden, 155 Laibchen mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr Wien, 39 Pullunder, 39 Uniformpullovern und 10
Trainingsanzügen geltend gemacht.
In seinem Antrag
begründete der Bw die Reinigung der Arbeitskleidung getrennt von der
übrigen Wäsche mit dem Hinweis auf die Menge, die Verschmutzung und
den Geruch.
Der Senat geht davon aus, dass
bei der Reinigung von privater Kleidung auch darauf geachtet wird, dass je nach
Beschaffenheit der Kleidungsstücke und Verunreinigung die
Kleidungsstücke sortiert gewaschen werden.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese wegen des angenähten
Feuerwehrwappens" nicht privat getragen werden können, einen höheren
Reinigungsaufwand verursachen sollte als die Reinigung entsprechender (auch
berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden.
Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende Reinigung der
übrigen angeführten Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Da im vorliegenden
Berufungsfall keine Reisen vorliegen kann ein Verpflegungsmehraufwand nicht
entstehen, die beantragten Werbungskosten können daher nicht gewährt
werden.
Treu und
Glauben
Weiters wird dem Bw betreffend
seiner Ausführungen, dass andere Finanzämter diese Aufwendungen
anerkannt hätten mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH (zB
18.12.1996, 94/15/0151) der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein
das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit
schützt; vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Außerdem schützt der
VwGH kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des BMF (VwGH
17.8.1994, 91/15/0083; 20.9.1995, 95/13/0011; 21.11.1995, 95/14/0035), bzw. wie
im vorliegenden Fall eine Verfügung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland (GA 5-338/2/78), welche bereits ab
dem Kalenderjahr 19987 laut Verfügung (GA 5-1727/8/87) vom 11. Juni
1987 nicht mehr anzuwenden war, sondern nur von Auskünften im Einzelfall.
Wien,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1072-W/02
- Stammnummer
- 8239
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF