Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0200-W/04
In ihrem Antrag stellt die Bw. die Richtigkeit des Exekutionstitels in Frage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-W/04vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Guido Kollmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einwendungen gegen den Anspruch
gemäß
§ 12 AbgEO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf das
finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren erhob die Bw. mit Eingabe vom
26. Juli 2002 gegen den Anspruch Einwendungen gemäß
§ 12 AbgEO.
Zur Begründung brachte die
Bw. unter Bezugnahme auf den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung vom 21. Juni 2002 vor, dass wegen
des exakt gleichen "angeblichen" Steuerrückstandes von
€ 20.412,89 bereits im Jahre 2000 gegen die Bw. beim selben
Dienstgeber Gehaltsexekution geführt worden sei.
Am 15. Februar 2000 habe die Bw. vom Finanzamt
die Bestätigung "Pfändung war zu Unrecht, da sämtliche Daten
unrichtig waren. Einstellung ergeht schriftlich." erhalten.
Es werde daher der Antrag
gestellt, aufgrund der Einwendungen das Verfahren bei der G-GmbH
einzustellen.
Mit Bescheid vom
21. Mai 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen ab.
Im Wesentlichen wurde zur
Begründung auf den Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für
Finanzen hingewiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass sie mit Antrag vom
26. Juli 2002 vorgebracht habe, dass sie am 15. Februar 2000
vom Finanzamt eine Bestätigung folgenden Inhaltes erhalten
habe:
"Pfändung war zu Unrecht,
da sämtliche Daten unrichtig waren. Einstellung ergeht
schriftlich."
Bezüglich dieser
Bestätigung des Finanzamtes werde im genannten Bescheid lediglich auf den
Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für Finanzen
hingewiesen.
Dies sei keine Begründung
des Bescheides, da die Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Finanzen
keinerlei Anfechtung unterliege.
Das Finanzamt hätte daher
zu begründen gehabt, warum die Bestätigung des Finanzamtes keine
Rechtswirksamkeit entfalten sollte.
In Wahrheit handle es sich
hiebei um einen Bescheid, mag er auch als solcher nicht ausdrücklich
bezeichnet sein.
Die Diktion "Pfändung war
zu Unrecht, da sämtliche Daten unrichtig waren. Einstellung ergeht
schriftlich." weise klar auf den Willen der Behörde hin, der Partei
gegenüber Recht zu setzen, was eben nur in Form eines Bescheides ergehen
könne.
Das Vollstreckungsverfahren
wäre daher einzustellen gewesen.
Auf keinen Fall hätte das
Finanzamt lediglich auf die Korrespondenz mit dem Finanzministerium verweisen
dürfen, da Korrespondenzen mit dem Bundesministerium das Finanzamt nicht
von der eigenen Begründungspflicht seiner Bescheide entbinde.
In der Korrespondenz (auf einen
Brief vom 15. November 2002 wurde verwiesen) mit dem Bundesministerium
für Finanzen werde von diesem unterschwellig zum Ausdruck gebracht, die
Bestätigung vom 15. Februar 2000 wäre allenfalls eine
Fälschung. Die Bw. sei jederzeit gerne bereit, das Original dieser
Bestätigung einem Gutachter zur kriminologischen Untersuchung zur
Verfügung zu stellen. Durch eine Untersuchung könne leicht
geklärt werden, dass der obenzitierte Zusatz auf der Zeitbestätigung
echt und vom Amtssiegel der Republik gedeckt sei.
Desgleichen stamme der
Schriftzug aus derselben Schreibmachine wie der übrige Text der
"Zeitbestätigung".
Wie bereits unter dem
vorhergehenden Punkt angedeutet, enthalte die Zeitbestätigung vom
15. Februar 2000 durch den Zusatz "Pfändung war zu Unrecht, da
sämtliche Daten unrichtig waren. Einstellung ergeht schriftlich" einen
individuellen Rechtssetzungsakt des Finanzamtes, der niemals angefochten worden
sei. Wenn sich das Finanzministerium und mit ihm jetzt das Finanzamt im
Gleichschritt auf einen Irrtum des Beamten berufen würden, gehe dieser
Irrtum zu Lasten der Finanzbehörden. Nach Kenntnisnahme der
Zeitbestätigung vom 15. Februar 2000 hätten die
Finanzbehörden wegen dieses "offensichtlichen Irrtums" eine Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragen können und in diesem den Irrtum des
seinerzeitigen Beamten behaupten und beweisen können.
Dadurch, dass der Bescheid vom
15. Februar 2000 nicht angefochten worden sei, sei er unanfechtbar in
Rechtskraft erwachsen. An diesen Bescheid hätten sich jetzt auch die
Behörden zu halten.
Im Übrigen unterlasse der
angefochtene Bescheid auch tunlichst, in der Sache selbst auch nur irgend eine
Aussage zu machen.
Mit ihrer Berufung habe die Bw.
die Bescheide aus dem Jahr 1990-1995 vorgelegt, aus denen unschwer entnommen
werden könne, dass zur Steuernummer der Bw. sämtliche
Einkommensteuerbescheide auf Null gestellt worden seien.
Die Bw. warte noch heute
darauf, dass ihr das Finanzamt nachweise, worauf ihre Steuerschuld von
€ 20.412,89 eigentlich beruhen solle. Wenn sämtliche Bescheide
auf Null gestellt worden seien, woher komme dann der Betrag von
€ 20.412,89.
Im Sinne der immer wieder
gepriesenen Bürgernähe der Finanzbehörden wäre es wohl ein
Gebot der Fairness, im Besitz der vorliegenden Urkunden mitzuteilen, worauf sich
sich der exekutiv betriebene Betrag eigentlich stütze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstrckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
§ 12 AbgEO handelt somit
von Einwendungen, die gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch erhoben
werden dürfen, wenn zeitlich nach Ausstellung des Rückstandsausweises
Umstände eingetreten sind, die den Abgabenanspruch aufheben.
Zu den Einwendungen, die den
Abgabenanspruch aufheben, zählt nach der BAO primär die Entrichtung
der geschuldeten Abgaben. Als weitere, den Anspruch aufhebende Tatsachen kommen
die Löschung der Abgabenschuldigkeiten
(§ 235 Abs. 2 BAO), die Nachsicht (§ 236 BAO)
sowie die Einbringungsverjährung (§ 238 BAO) in
Betracht.
Mit Einwendungen
gemäß
§ 12 AbgEO kann die Richtigkeit des
Exekutionstitels nicht in Frage gestellt werden.
Der im Antrag angeführte
Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
vom 21. Juni 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 21 Mai 2003 aufgehoben.
Der Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
9. Februar 2000 gehört jedoch nach wie vor dem Rechtsbestand
an.
Hinsichtlich dieses
Vollstreckungsverfahrens beruft sich die Bw. auf eine Zeitbestätigung, die
den Zusatz:"Pfändung war zu Unrecht, da sämtliche Daten unrichtig
waren. Einstellung ergeht schriftlich." enthält.
Mit diesem Zusatz wird
eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Exekutionstitel gesetzwidrig
ausgestellt worden sei.
Daraus ergibt sich jedoch, dass
die Einwendung nicht auf einer den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsache
beruht und somit keine Einwendung gemäß
§ 12 AbgEO
darstellt.
Damit kann auch ein Eingehen
auf die Frage nach dem Zustandekommen des Zusatzes auf der Zeitbestätigung
sowie auf die Frage, ob dieser Zusatz die Wirkungen eines Bescheides erzielt,
auf sich beruhen.
Angemerkt wird, dass das
Finanzamt lediglich über den Antrag vom 26. Juli 2002 entschieden
hat. Sache im gegenständlichen Verfahren war daher lediglich die Frage, ob
im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 AbgEO das
Exekutionsverfahren einzustellen war oder nicht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-W/04
- Stammnummer
- 8238
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF