Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0272-W/04
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-W/04vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Guido Kollmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die Berufung
vom 1. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 21. Juni 2002
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung brachte die
Bw. mit Eingabe vom 26. Juli 2002 einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO ein.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der von der Bw. mit Berufung angefochtene Bescheid der
Bestätigung des Finanzamtes vom 15. Februar 2000 widerspreche,
wonach die Pfändung zu Unrecht erfolgt sei, da sämtliche Daten
unrichtig seien.
Mit Bescheid vom
9. September 2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende
Berufung bereits erledigt sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass sie den Bescheid seinem gesamten Inhalte
nach anfechte.
Der angefochtene Bescheid weise
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der lapidaren Begründung
zurück (richtig wohl: ab), die dem Antrag zugrundeliegende Berufung sei
bereits erledigt worden.
Dies möge rein
formalrechtlich zutreffen, sei jedoch materiell rechtlich
unrichtig:
Die Bw. fechte den Bescheid
wegen Nichtigkeit des Inhaltes und Nichtigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften an.
Im angefochtenen Bescheid
würden die Abgabenschuldigkeiten bis zum Jahr 1985 aufgelistet. Diese
würden in Summe € 20.412,89 ergeben.
Die angeführten
Einzelabgabenschuldigkeiten könnten materiellrechtlich nicht die Bw.
betreffen, da sie beispielsweise 1985 einfach nicht einkommensteuerpflichtig
gewesen sei. Der von ihr angefochtene Bescheid fuße auf falschen
Grundlagen, die sie nicht betreffen würden.
Wie aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung entnommen
werden könne, sei die Bw. von 1981 bis 1986 Angestellte einer namentlich
genannten Firma gewesen.
In diesem Zeitraum sei die Bw.
niemals einkommensteuer- oder umsatzsteuerpflichtig gewesen. Die
Einkommensteuerschuld von € 11.076,82 aus dem Jahre 1985 könne
daher nicht die Bw. betreffen. Das Finanzamt sei zudem niemals örtlich
zuständig gewesen, da sie ihren Wohnsitz an anderen namentlich genannten
Orten gehabt habe. In den Jahren 1992 und 1993 habe sie sich in
Untersuchungshaft, in den Jahren 1994 und 1995 in Strafhaft
befunden.
Die Bw. habe gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 19. September 1995 aus der Strafhaft
Berufung erhoben.
Eine Erledigung dieser Berufung
sei der Bw. niemals zugekommen.
In dieser Berufung habe die Bw.
darauf hingewiesen, dass sie 1989 und 1990 überhaupt nicht in
Österreich gewesen sei, 1991 hätte sie kein Einkommen
gehabt.
Die Bw. könne nur davon
ausgehen, dass ihr Abgabenverbindlichkeiten zugeordnet würden, die sie
überhaupt nicht betreffen würden.
Der ausgewiesene Vertreter habe
mit Brief vom 22. September 2003 verlangt, es mögen ihm all die
Schriftstücke ausgefolgt werden, auf die sich die angeblichen
Abgabenschuldigkeiten gründen würden.
Diese Schriftstücke seien dem ausgewiesenen Vertreter
innerhalb der Berufungsfrist nicht ausgefolgt worden. Da der von der Bw.
angefochtene Bescheid materiellrechtlich auf falschen Grundlagen beruhe,
nämlich auf Abgabenschuldigkeiten, die sie nicht betreffen würden,
werde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben,
bis geklärt sei, ob die Abgabenverbindlichkeiten tatsächlich die Bw.
betreffen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der
Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein
Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Neben dem Erfordernis eines
Antrages kommt eine Aussetzung der Einhebung daher nur in Betracht, wenn der
angefochtene Bescheid "eine Nachforderung" zur Folge hat, soweit diese
angefochten ist.
Der Begriff Nachforderung wurde
aus § 198 Abs. 2 BAO übernommen.
Unter Nachforderung im Sinne
des § 212a BAO ist jede aus einer Abgabenfestsetzung
resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 10.12.1991,
91/14/0164).
Die Einhebung einer Abgabe ist
nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Tz. 6 zu § 212a).
Im Berufungsfall war der
Aussetzungsantrag mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung verbunden. Von der
Erledigung der Berufung gegen einen - im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen
- Pfändungsbescheid ist, abgesehen von den für diese Pfändung
angefallenen Gebühren und Barauslagen, die Höhe einer Abgabe weder
unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Die angesprochenen
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
insgesamt € 207,76 wurden im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung
vom 21. Mai 2003 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung am 23 Mai 2003 am Abgabenkonto gutgeschrieben und
stellen daher keine Nachforderung mehr dar.
Da es damit bereits an einer
wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO (Nachforderung) mangelte, wurde
die Bw. durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb in keinem Recht
verletzt.
Dazu kommt noch, dass
hinsichtlich der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Berufung bereits eine
(stattgebende) Berufungsvorentscheidung ergangen ist, so dass auch aus diesem
Grunde eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht kommt.
Abgesehen davon könnte
einem entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Einbringung hinsichtlich der dem
Rückstandsausweis zugrundeliegenden Abgaben nur dann entsprochen werden,
wenn diese mit Berufung angefochten wurden und diese Berufung(en) noch keiner
Erledigung zugeführt wurden.
In diesem Zusammenhang wird der
Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die von der Bw. genannte
Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1995 vom
19. September 1995 mit Bescheid vom 24. Jänner 1996 als
gemäß
§ 275 BAO zurückgenommen erklärt
wurde. Der diesbezügliche RSb-Brief wurde von der Bw. nachweislich am
1. Februar 1996 übernommen.
Zu den Berufungsvorbringen wird
noch im Allgemeinen festgestellt, dass eine Aussetzung der Einhebung nur bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Antrag, Abhängigkeit der
Abgabenhöhe von einer Berufung, Nachforderung, etc.) bewilligt werden kann
und der Vollzug dieser Bestimmungen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde
steht. Die Vorbringen in der Berufungsschrift gehen daher ins
Leere.
Mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen konnte daher dem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-W/04
- Stammnummer
- 8227
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF