Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0145-W/03
Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und gegen die Strafhöhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0145-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dkfm. Mag. Otto Hennig, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a, der fahrläsigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. September 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Eisenstadt als Organ des Finanzamtes Eisenstadt vom
5. Juni 2003, SpS 7/2003, nach der am 10. Februar 2004
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Hofrat Dr. Günther Kruisz sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird im Teilschuldspruch zu
Punkt b) soweit dieser die Einkommensteuer
(gem. § 99 EStG) 1998 betrifft dahingehend
abgeändert, dass der Verkürzungszeitraum auf Jänner bis
Mai 1998 und der Verkürzungsbetrag an
Einkommensteuer (gem. § 99 EStG) richtig auf
€ 6.707,71 (statt bisher € 11.609,49) zu lauten und weiters
im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren zu
Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich des Zeitraumes Juni bis
Dezember 1998 mit einem Teilbetrag an Einkommensteuer
(gem. § 99 EStG) in Höhe von € 4.901,78
eingestellt.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu Punkt a) dahingehend ergänzt,
dass er vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat 12/1998 in Höhe von
€ 1.206,37 und für 1-6/1999 in Höhe von € 7.419,90
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat.
Weiters wird der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses zu Punkt c) dahingehend berichtigt, dass er
vorsätzlich Lohnsteuer für Jänner 1997 und Februar bis
Dezember 1998 in Höhe von € 1.110,15 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Jänner 1997 und Februar bis
Dezember 1998 in Höhe von € 936,68 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4 und
49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird deswegen und
für die nunmehr berichtigten bzw. abgeänderten Teilschuldsprüche
zu den Punkten a) und c) des angefochtenen Erkenntnisses die Geldstrafe mit
€ 6.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 5. Juni 2003, SpS 7/2003, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG, der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa.E.
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den im § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
Dezember 1998 in Höhe von € 1.206, 37 und Jänner bis Juni
1999 in Höhe von € 7.419,90 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
b) fahrlässig unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich durch Nichtabzug und Nichtabfuhr der dem Steuerabzug unterliegenden
Einkommensteuerbeträge gemäß
§ 99 EStG für
die Jahre 1995, 1997 und 1998 eine Verkürzung an nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an Einkommensteuer
(gemäß
§ 99 EStG) 1995 in Höhe von € 9.084,10,
Einkommensteuer (gemäß
§ 99 EStG) 1997 in Höhe von
€ 22.604,89 und an Einkommensteuer (gemäß
§ 99 EStG)
1998 in Höhe von € 11.609,49 bewirkt habe, und weiters
c) Lohnsteuer für 1997 und
1998 in Höhe von € 1.110,15 und Dienstgeberbeiträge für
1997 und 1998 in Höhe von € 936,68 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, § 34 Abs. 4 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 und eine für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. geschieden sei, keine
Sorgepflichten habe, als Pensionist ein monatliches Einkommen von € 656,00
erziele, finanzstrafrechtlich unbescholten und im Tatzeitraum
Geschäftsführer der Fa.E. gewesen sei. Dieses Unternehmen sei nach
Abschluss eines Konkursverfahrens im Firmenbuch bereits gelöscht.
Im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung sei festgestellt worden, dass Umsatzsteuer
für Dezember 1998 und für Jänner bis Juni 1999 weder
entrichtet, noch abgeführt wurde.
Weiters habe eine
Betriebsprüfung ergeben, dass die Abzugssteuer in spruchgemäßer
Höhe nicht einbehalten und abgeführt worden sei.
Letztlich habe sich im Zuge
einer Lohnsteuerprüfung eine Abfuhrdifferenz in spruchgemäßer
Höhe ergeben.
Es sei davon auszugehen, dass
der Bw. trotz Kenntnis der wichtigsten steuerrechtlichen Vorschriften auf Grund
seiner jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer die ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen begangen habe.
Diese Feststellungen würden
sich auch aus der Aktenlage des Veranlagungs-, Straf- und Lohnsteueraktes in
Verbindung mit dem Geständnis des Bw. ergeben.
Der Vorsatz des Bw. ergebe sich
aus seinem Geständnis sowie aus seinem Gesamtverhalten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das reumütige Geständnis, die bisherige
Unbescholtenheit und die finanzielle Zwangslage des Unternehmens, wogegen als
erschwerend das Zusammentreffen mehrere Finanzvergehen angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
3. September 2003 in welcher der Bw. durch seinen Verteidiger ausführt,
dass er über die Höhe der Geldstrafe erschüttert sei, weil er
nicht wisse, wie er diesen Betrag abzahlen solle. Seine Pension werde von seiner
unterhaltspflichtigen Gattin gepfändet, sodass ihm mit € 656,00
letztlich geringfügig mehr bliebe als das unpfändbare Einkommen
(€ 643,00) ausmache. Um seine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren,
habe er um Zahlungs-erleichterung hinsichtlich der Strafe angesucht und um
monatlich leistbare Raten von € 60,50 gebeten. Der Bw. verfüge
außer seiner Pension über keinerlei verwertbares Vermögens und
sei bereit darüber auch einen Offenbarungseid abzulegen.
Was die Strafzumessung betreffe,
so sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, dass wegen des Konkurses
zwar die laufenden Löhne als Verbindlichkeiten, ebenso wie alle
lohnabhängigen Abgaben, verbucht worden seien, dass aber die Auszahlung der
Löhne mangels liquider Mittel nicht erfolgt sei, somit auch eine Bestrafung
wegen der nichtabgeführten Lohnabgaben nicht vorgenommen werden
können.
Er verweise auf seine
Rechtfertigung vom 18. März 2003 sowie darauf, dass in dubio pro reo zu
gelten habe, wenn sich der Sachverhalt nicht mehr exakt feststellen lasse.
Wie weit eine
Umsatzsteuerbelastung aus der Rückbuchung der abgezogenen Vorsteuern wegen
Konkurseröffnung eine Strafe auslöse, bzw. ob dies ausreiche ein
vorsätzliches Finanzvergehen zu unterstellen, erscheine dem Bw.
unverständlich.
Eine Verurteilung nach § 42
Zi. 1 FinStrG wegen Verletzung der Mitteilungspflicht der dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge erscheine ebenfalls dubios, weil es nichts
mitzuteilen gegeben habe, wenn Löhne nicht ausbezahlt werden hätten
können bzw. Buchautoren wie M. einen österreichischen Wohnsitz bei der
Honorarabrechnung abgegeben hätten. In diesem Falle hätte die Steuer
dem M. vorgeschrieben werden müssen und nicht dem Bw.
Angesichts all dieser
Umstände erscheine die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch zu sein,
weshalb um Revision des Urteils sowie um Herabsetzung der Strafe auf ein
für den Bw. leistbares Ausmaß ersucht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer
fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
In Bezug auf Punkt a) des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses betreffend Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate Dezember
1998 und Jänner bis Juni 1999 wendet der Bw. in der gegenständlichen
Berufung ein, dass es ihm unverständlich sei inwieweit eine
Umsatzsteuerbelastung aus der Rückbuchung der abgezogenen Vorsteuern wegen
Konkurseröffnung eine Strafe auslösen könne bzw. ob dies
ausreiche, ein vorsätzliches Verhalten zu unterstellen.
Dazu ist auszuführen, dass Grundlage für die
erstinstanzliche Bestrafung durch den Spruchsenat die Ergebnisse einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 17. September 1999 war, im
Zuge derer festgestellt wurde, dass der Bw. für die Monate Dezember 1998
bis Juli 1999 weder Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde
abgegeben, noch die entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet
hat. Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher im Schätzungswege ermittelt
werden, wobei sich die Höhe der geschätzten Umsatzsteuerbeträge
aus dem Spruch Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses ergibt. Die
anlässlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Fa.E.
nach der Bestimmung des § 16 UStG durchgeführte Vorsteuerkorrektur ist
in den angeschuldigten Zeiträumen nicht enthalten. Ursache und Motiv
für die Nichtabgabe der bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
lag nach Ansicht des Berufungssenates zweifelsfrei in der in diesem Zeitraum
bereits gegebenen schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.E., welche
schließlich zur Eröffnung eines Konkursverfahrens am 14. September
1999 führte. Diesbezüglich hat der Bw. selbst in der schriftlichen
Rechtfertigung vom 18. März 2003 ausgeführt, dass der Konkurs der
Fa.E. sowie einer anderen namentlich genannten GmbH. im Wesentlichen durch
Absatzschwierigkeiten bei den zuletzt aufgelegten Büchern, die mit sehr
hohen Zahlungen an die Autoren eingekauft wurden, verursacht wurde. An der
grundsätzlichen Kenntnis des Bw. zur zeitgerechten Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen besteht insoweit kein Zweifel, da sich aus der
Aktenlage ergibt, dass durch den Bw. in den vorangegangenen Monaten diese
steuerlichen Obliegenheiten weitgehend ordnungsgemäß erfüllt
wurden.
An der Verwirklichung des Tatbestandes der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht daher aus
diesen Gründen nach Senatsmeinung kein Zweifel.
Da die Erklärungsfristen für die Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 1998 und 1999 laut Aktenlage
zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 14. September 1999 noch
offen waren kann insoweit auch nicht eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG
durch versuchte Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht vorliegen.
Wie aus dem Spruch des gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtlich, war der Spruch zu Punkt a) des
angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses um das Wort
"vorsätzlich" entsprechend dem Gesetzestext des Deliktes des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
ergänzen.
Wenn weiters in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht wird, dass wegen des Konkurses zwar die laufenden Löhne ebenso
wie alle lohnabhängigen Abgaben als Verbindlichkeiten verbucht worden
seien, aber die Auszahlung der Löhne mangels liquider Mittel nicht erfolgt
sei und somit auch eine Bestrafung wegen der nichtabgeführten Lohnabgaben
[Punkt c) des Spruches des
angefochtenen Erkenntnisses] nicht vorgenommen werden könne, so ist dazu
auszuführen, dass auch dieser Berufungseinwand ins Leere geht. Aus den dem
Spruch Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses zugrundeliegenden
Feststellungen des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 16. November 1999 geht
zweifelsfrei hervor, dass seitens der Lohnsteuerprüfung zwischen den auf
Grund ausbezahlter Löhne nichtabgeführten Lohnabgaben
(Abfuhrdifferenzen) und den wegen nichtausbezahlter Bezüge im Konkurs
bedingt anzumeldenden Beträgen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag unterschieden und dafür jeweils eine gesonderte
Berechnung durchgeführt wurde. Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegen ausschließlich die im Zuge der
Lohnsteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen laut Buchhaltung und den
Lohnkonten gegenüber den tatsächlich gemeldeten bzw. entrichteten
Beträgen an Lohnabgaben zu Grunde. Aus den sich im Lohnsteuerakt
befindlichen Kontoabfragen geht hervor, dass für die Monate Jänner
1997 und Februar bis Dezember 1998 weder Lohnabgaben gemeldet, noch entrichtet
wurden, sodass sich die im Zuge der Lohnsteuerprüfung festgestellten
Abfuhrdifferenzen ganz offensichtlich auf diese Monate beziehen. Der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates zu Punkt c) war daher dahingehend
zu berichtigen, dass Lohnsteuer für die Monate Jänner 1997 und Februar
bis Dezember 1998 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die selben Monate in dem aus dem
Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Beträgen
vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet wurden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu Punkt c) des
angefochtenen Erkenntnisses bestehen seitens des Berufungssenates ebenso keine
Zweifel hinsichtlich des Vorliegens des Eventualvorsatzes in Bezug auf die nicht
zeitgerechte Entrichtung der genannten Lohnabgaben. Schon aus der Aktenlage kann
zweiflungsfrei abgeleitet, dass dem Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen
hinsichtlich zeitgerechter Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben bekannt
waren, zumal er diese außerhalb des Tatzeitraumes entsprechend der
Gesetzeslage auch befolgt hat. Ganz augenscheinlich war auch die bereits
geschilderte schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens der Grund
für die nicht zeitgerechte Entrichtung der vom gegenständlichen
Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben, sodass an der subjektiven Tatseite
des Eventualvorsatzes nach Senatsmeinung kein Zweifel besteht.
Zum Schuldspruch Punkt b) des angefochtenen
Spruchsenatserkenntnisses führt der Bw. in Bezug auf das Vorliegen einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG aus, dass
eine Verurteilung nach § 42 Zi. 1 FinStrG (gemeint wohl § 34 Abs. 1
FinStrG) wegen Verletzung der Mitteilungspflicht der dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge dubios erscheine, weil es nichts mitzuteilen gegeben
habe, wenn Löhne nicht ausbezahlt hätten werden können bzw.
Buchautoren wie M. einen österreichischen Wohnsitz bei der
Honorarabrechnung angegeben hätten. In diesem Falle hätte die Steuer
dem M. vorgeschrieben werden müssen und nicht dem Bw.
Dieses Vorbringen hinsichtlich nichtausgezahlter
Autorenhonorare widerspricht den Ausführungen des Bw. in der schriftlichen
Rechtfertigung zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
18. März 2003, in welcher als Grund für den wirtschaftlichen
Niedergang der Fa.E. hohe Zahlungen an Autoren für aufgelegte Bücher,
welche sich in der Folge als "Absatzflops" erwiesen hätten,
genannt wurden.
Aus einer zu diesem Einwand angeforderten und dem Bw. im
Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten schriftlichen
Stellungnahme des Betriebsprüfers H.M. geht hervor, dass eine
Auszahlung der Honorare an die verschiedenen Autoren bis Mai 1998
zweifelsfrei aus den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung aufliegenden
Rechnungskopien auf Grund der auf den Rechnungen handschriftlich vermerkten
Bezahlungen bzw. aus vorliegenden Kopien der Überweisungsbelege ersichtlich
ist.
Lediglich auf folgenden Rechungskopien im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung befindet sich kein Vermerk über die Auszahlung der
Honorare an die betreffenden Autoren: Autor T., Rechnungsdatum 15.09.1998
im Betrag von S 21.300,00; Autor V., Rechungsdatum 26.11.1998 im
Betrag von S 49.700,00; Autoren W/P, Rechnungsdatum 13.07.1998 im
Betrag von S 35.500,00; Autor S., Rechnungsdatum 17.08.1998 im Betrag
von S 49.700,00; Autor J.W., Rechungsdatum 03.09.1998 im Betrag von
S 35.500,00; Autor D.; Rechungen vom 17.08.1998 im Betrag von
S 21.300,00, vom 14.09.1998 im Betrag von S 28.400,00 und vom
02.10.1998 im Betrag von S 28.400,00. Der Nachweis des Zuflusses eines
Betrages von insgesamt S 269.800,00 kann daher nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Die darauf
entfallende Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG beträgt
S 67.450,00, entspricht € 4.901,78, und entfällt auf die
Monate Juni bis November 1998.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung wegen
Nichtvorliegen einer Abzugsverpflichtung gemäß
§ 99 EStG vorzugehen.
Von einem Zufluss der darüber hinausgehenden im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. April 1999 unter der
Textziffer 26 näher aufgelisteten Honorare an die dort genannten
Autoren kann daher zweifelsfrei ausgegangen werden. Diese Honorarzahlungen
betreffen laut schriftlichen Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
2. Februar 2004 die Jahre 1995 und 1997 sowie die Monate Jänner
bis Mai 1998. Es war daher nur insoweit ein Schuldspruch zu
fällen.
Zum Berufungseinwand, dass M. in seinen Honorarabrechnungen
einen österreichischen Wohnsitz angegeben hätte und in diesem Fall die
Steuer M. und nicht der Fa.E. vorgeschrieben hätte werden dürfen ist
auszuführen, dass die Fa.E., vertreten durch den Bw. 1995 einen im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung aufliegenden Verlagsvertrag abgeschlossen
hat, aus welchen die aus dem Vertrag näher ersichtliche Auslandsadresse des
M. eindeutig hervorgeht. Es kann daher ohne jeden Zweifel davon ausgegangen
werden, das dem Bw. dieser Umstand bekannt war, dies um so mehr als es sich bei
Herrn M. um eine einer breiten Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit
handelte, dessen Wohnsitz auch aus der Medienberichterstattung bekannt war.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite der
Fahrlässigkeit im Bezug auf Punkt b) des Spruches des abgefochtenen
Erkenntnisses wurde seitens des Bw. im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens nicht in Frage gestellt und es bestehen auch seitens des
Berufungssenates insoweit kein Zweifel an einer fahrlässigen Handlungsweise
des Bw. Es ist dem Geschäftsverführer eines Verlages zweifelsfrei
zumutbar sich über einschlägige steuerliche Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Bezahlung von Autorenhonoraren an ausländische Autoren
an qualifizierter Stelle zu erkundigen. In dem er dies offensichtlich
unterlassen hat und seine diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen
gänzlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren vernachlässigt
hat, ist ihm zumindest eine Sorgfaltsverletzung und damit eine fahrlässige
Tatbegehung im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG
anzulasten.
Auf Grund der im Berufungsverfahren erfolgten
Teileinstellung des Finanzstrafverfahrens war auch mit einer Neubemessung der
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen.
Der Strafbemessung ist entsprechend der Bestimmung des
§ 23 FinStrG die Schuld des Täters zu Grunde zu legen, wobei
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. zu
berücksichtigen und die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind. Zweifelsfrei hat der Bw. in den
Tatzeiträumen aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt und
seine Handlungsweise war nicht auf eine endgültige Steuervermeidung
gerichtet. Es ist daher kein hoher Verschuldensgrad der Strafbemessung zu Grunde
zu legen. Auch war die nunmehr eingeschränkte persönliche und
wirtschaftliche Situation des Bw. (kein Vermögen, Unterhaltspfändung
der Gattin) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zudem haben als
Milderungsgründe die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die
geständige Rechtfertigung und das Handeln aus einer wirtschaftlichen
Notlage heraus bei der Strafbemessung Berücksichtigung gefunden.
Das Zusammentreffen mehrer Finanzvergehen wurde vom
Spruchsenat zu Unrecht als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung zu Grunde
gelegt, weil dieser Umstand bereits (durch Summierung der einzelnen
Strafdrohungen) die Höhe der einheitlichen Geldstrafe bestimmt und eine
Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig
ist.
All diese Umstände sowie die erfolgte Teileinstellung
des Finanzstrafverfahrens erfordern eine Strafneubemessung wie aus dem Spruch
der gegenständlichen Entscheidung ersichtlich, welche auch bezogen auf die
gesetzliche Strafdrohung im untersten Bereich der Verwaltungsübung
angesiedelt wurde.
Einer darüber hinausgehenden Strafreduzierung, welche
vom Bw. unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Situation begehrt wurde, konnte
vom Berufungssenat, auch aus generalpräventiven Erwägungen und in
Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Schadensgutmachung erfolgt ist, nicht
näher getreten werden.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hindert der Umstand, dass eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht in voller Höhe einbringlich sein wird, die
Verhängung einer solchen nicht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.381 des Finanzamtes Eisenstadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
10. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsteuerKonkursUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenAbzugsteuer gemäß § 99 EStGausländische AutorenAuszahlungLöhne.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0145-W/03
- Stammnummer
- 8124
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF