Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0057-W/04
Keine Schulfahrtbeihilfe für Studenten an einer Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-W/04vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Besuch einer Fachhochschule steht keine Schulfahrtbeihilfe zu, da § 30a FLAG 1967 nur für Schüler und Lehrlinge, nicht jedoch für Studenten eine Schulfahrtbeihilfe vorsieht. Der Begriff "Schule" ist an Hand der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034). Im SchOG 1962 (§ 3, Gliederung der österreichischen Schulen) werden Fachhochschulen bzw. Fachhochschulstudiengänge nicht als "Schulen" iSd SchOG 1992 genannt.
Die Förderungen für Studenten sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Dazu zählt auch der Fahrtkostenzuschuss den die Studienbeihilfenbehörde bei vorliegen der Voraussetzungen automatisch ohne Antrag an die Studienbeihilfenbezieher ausbezahlt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend den Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2002/2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantrage für das Schuljahr 2002/2003 für seine Tochter
Schulfahrtbeihilfe. Die Tochter besuchte den FH - Diplomstudienlehrgang
Biotechnisches Verfahren der Fachhochschule Wiener Neustadt, in
Tulln.
Das Finanzamt ersuchte um die
Vorlage eines Meldenachweises für die im Antrag angeführte
Zweitunterkunft in Tulln.
Der Bw teilte daraufhin dem
Finanzamt mit, dass sich seine Tochter immer nur kurzeitig in der Wohnung in
Tulln aufgehalten habe, und aus diesem Grund habe sie sich nicht in Tulln
gemeldet.
Das Finanzamt forderte danach
telefonisch eine Kopie des Mietvertrages an.
Mit Bescheid vom 27.
August 2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der
Schulfahrtbeihilfe
für P. R., für das Schuljahr 2002/2003 ab. In der Begründung
führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Durch das
Bundesgesetz vom 8. Oktober 2002 wurde eine Schul-, und Heimfahrtbeihilfe nur
für Schüler und Lehrlinge eingeführt.
Da
ihre Tochter R. eine Fachhochschule besucht und daher Studentin ist, besteht
kein Anspruch auf Schul.- und Heimfahrtbeihilfe."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw am 26. September 2003 eine Berufung ein. In dieser führte er wie
folgt aus:
"Lt.
den geltenden Bundesgesetzen haben Anspruch auf Fahrtkosten u.a.
Schüler(innen) und Lehrlinge.
Meine
Tochter R. besuchte 2002/2003 die Fachhochschule, somit war sie nach dem
Wortlaut des Gesetzes S c h ü l e r i n.
Es
findet sich in den Gesetzen keinerlei Bestimmung, wonach eine
Fahrtkostenbeihilfe für den Besuch dieser Schule ausgeschlossen
ist.
Bei
Auslegungszweifeln entscheidet der Sinn des Gesetzes, nämlich Aus- bzw.
Bildungswilligen für außergewöhnliche Belastungen Beihilfe zu
gewähren.
Der
Großteil der Fahrtkosten ist übrigens dadurch entstanden, dass die
Verlautbarung des Bundes, Wr. Neustadt werde Standort dieser Schule sein -
worauf sich meine Tochter verlassen hat - nicht eingehalten wurde, sondern
dann der Unterricht in Tulln aufgenommen wurde; und zwar zu einem Zeitpunkt wo
für meine Tochter ein Umplanung nicht mehr möglich
war."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Oktober 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Ab
1. Sept. 2002 wurde für Schüler und Lehrlinge eine Fahrtenbeihilfe
eingeführt, wenn diese zu Ausbildungszwecken notwendigerweise eine
Zweitunterkunft außerhalb ihres Hauptwohnortes bewohnen. Ihre Tochter
besuchte im Schulj. 2002/2003 die Fachhochschule. Laut § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, ist eine Fachhochschule eine
Studienrichtung. Ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Studenten ist
nicht gegeben."
Gegen die
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw am 31. Oktober 2003 einen Vorlageantrag
mit folgendem Inhalt ein:
"Bestätige
dankend den Erhalt Ihrer Berufungsvorentscheidung vom 03.10.2003, mir zugestellt
am 08.10.2003; die Abweisung mit dem Hinweis auf das
Studienförderungsgesetz 1992 ist für mich aber nicht nachvollziehbar,
weshalb ich den oben angeführten Antrag stelle. Soviel ich feststellen
konnte sind das Studienförderungsgesetz 1992 und jenes über die
Schulfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge zwei voneinander
unabhängige Gesetze.
Wenn
im Gesetz über die Fahrtenbeihilfe für Schüler und Lehrlinge
keine Ausnahmebestimmung für Fachhochschüler enthalten ist, kann
meiner Meinung nach ein Fachhochschüler von dieser Beihilfe nicht
ausgeschlossen werden.
Der
von Ihnen angeführte § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
enthält keine Definition darüber wer Schüler und wer Student ist,
sondern lediglich eine Aufzählung jener österreichischen
Staatsbürger, die Förderungen nach diesem Gesetz erhalten
können.
Folglich
kann sich das Gesetz über die Fahrtenbeihilfe für Schüler und
Lehrlinge hinsichtlich einer allfälligen Unterscheidung zwischen
Schülern und Studenten auch nicht auf den § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 beziehen."
Mit Bericht vom 9. Jänner
2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Bw für seine Tochter eine
Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2002/2003 zu gewähren
ist.Die Tochterbesuchte in Tulln den FH - Diplomstudienlehrgang Biotechnisches Verfahren
der Fachhochschule Wiener Neustadt.
§ 30a FLAG in der für
den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
158/2002 lautet:
"§
30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)
wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a)
eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b)
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher
Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht und der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort
oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km
lang ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die
Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht
zumutbar ist.
(2)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die
Vollwaise
a)
eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b)
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher
Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine
inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen
haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2
km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(3)
Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine
Schule, die gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr.
76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine
Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962).
(4)
Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch
Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen
der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt
werden.
(5)
Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch
Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung
entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der
Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt
werden."
Nach dieser
Bestimmung steht die Schulfahrtbeihilfe nur für Schüler und Lehrling,
nicht jedoch für Studenten zu. Diese Änderung wurde mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201/1996) eingeführt, durch das der
Abs. 3 des § 30a FLAG in der damals geltenden Fassung, wonach unter
Schüler auch Hörer (=Studenten) zu verstehen sind, gestrichen
wurde.
Der Begriff "Schule" ist an
Hand der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (VwGH 22.2.1995,
93/15/0034).
Im SchOG 1962 (§ 3,
Gliederung der österreichischen Schulen) werden Fachhochschulen bzw.
Fachhochschulstudiengänge nicht als "Schulen" iSd SchOG 1992
genannt.
Die Tochter des Bw besucht eine
Fachhochschule. Fachhochschulen sind im Bundesgesetz über
Fachhochschul-Studiengänge geregelt. Dieses Gesetz regelt unter anderem die
staatliche Anerkennung von Studiengängen als
Fachhochschul-Studiengänge sowie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen die
"Studierende" erfüllen müssen. Fachhochschul-Studiengänge
sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich
fundierten Berufsausbildung dienen. Die Tochter des Bw gilt danach als
Studentin.
Für Studenten werden die
Förderungen im Studienförderungsgesetz (StdFG) geregelt. Zu diesen
Förderungen zählt auch der Fahrtkostenzuschuss gemäß
§
52 StdFG, welcher ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl
201/1996) eingeführt wurde und der durch die Studienbeihilfenbehörde
bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ohne Antrag an die
Studienbeihilfenbezieher ausbezahlt wird.
Da es sich im
berufungsgegenständlichen Fall nicht um eine Schülerin im Sinne des
§ 30a FLAG handelt wird die Berufung abgewiesen.
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-W/04
- Stammnummer
- 8088
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF