Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0413-F/02
Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei vorzeitig aufgelöstem Lehrverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-F/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April
bis Juli 2002
entschieden: Der
Berufung wird im Rahmen der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge werden für die Monate Juni und Juli 2002
rückgefordert.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. August 2002 hat das
Finanzamt die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum April bis Juli 2002 gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
mit der Begründung, dass das Lehrverhältnis des Sohnes C am
27. März 2002 vorzeitig aufgelöst worden sei,
rückgefordert.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Rückforderungsbescheid vom 23. August 2002 erhobenen Berufung vom
30. August 2002 brachte die Bw. vor, dass das Lehrverhältnis bis
31. Mai 2002 verlängert worden sei. Nach dem 31. Mai 2002
habe ihr Sohn aber die Berufsschule regelmäßig weiter besucht. Die
Lehrabschlussprüfung würde am 30. September 2002
stattfinden.
Das Finanzamt hat der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Oktober 2002 teilweise stattgebeben. Begründend
führte es aus, dass die Familiebeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
nur für die Monate Juni und Juli 2002 rückzufordern seien, da das
Lehrverhältnis erst mit 31. Mai 2002 aufgelöst worden sei.
Obwohl der Sohn C die Berufsschule nach dem vorzeitigen Lehrende weiter besucht
habe, könne nicht davon gesprochen werden, dass er sich in dieser Zeit in
Berufsausbildung befunden hätte. Familienbeihilfe stünde
gegenständlich erst wieder nach erfolgreich abgelegter
Lehrabschlussprüfung zu.
Mit Schreiben vom 8. November 2002 begehrte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
brachte ergänzend vor, dass ihr Sohn keine Möglichkeit gehabt habe,
für die restlichen zwei Monate eine Lehrstelle mit Lehrvertrag zu bekommen.
Er habe sich aber die letzten zwei Monate ohne Entgelt bei der Firma S in T
täglich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet. C sei also voll mit
der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung beschäftigt
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; in
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird
normiert, dass die im Zuge der Berufsausbildung erhaltene Entschädigung aus
einem anerkannten Lehrverhältnis dem Anspruch auf Bezug der
Familienbeihilfe nicht entgegensteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Zur Berufsausbildung
gehört aber zweifellos die fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf. Als
anerkanntes Lehrverhältnis iSd
§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geltend
insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als
Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter
die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der im
Streitjahr geltenden Fassung (BAG), geregelten Lehrverhältnisse
(Lehrberufsliste lt. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975
in der im Streitjahr geltenden Fassung). Als anerkannt kann ein
Lehrverhältnis weiters dann gelten, wenn es nach österreichischen
Rechtsnormen (zB Kollektivvertrag) geregelt ist, ein genau umrissenes Berufsbild
und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorliegt, ein
berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht und eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist (vgl. Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold,
Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FLAG 1967,
Seiten 3 und 4).
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen
Beruf ausgebildet wird, abgebrochen, kann ab dessen Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung gesprochen werden. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen
(§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Wurden
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Gegenständlich wurde das Lehrverhältnis des
Sohnes der Bw. am 31. Mai 2002 vorzeitig aufgelöst (die reguläre
Lehrzeit wäre am 1. August 2002 beendet gewesen). Unstrittig ist
(vgl. das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom
8. November 2002), dass sich C im (noch) strittigen Zeitraum (Juni und
Juli 2002) in keinem anerkannten Lehrverhältnis im obigen Sinne befunden
hat. Der wöchentliche Besuch der Berufsschule (jeweils am Mittwoch - vgl.
dazu das Schreiben vom 15. Juli 2002 des A B) reicht nicht aus, um von
einem Lehrverhältnis ausgehen zu können, denn ein Lehrverhältnis
liegt (abgesehen von den vorherigen Ausführungen) nur dann vor, wenn der
Lehrling bei einem Lehrberechtigten in einem Lehrberuf fachlich ausgebildet und
im Rahmen dieser Ausbildung auch verwendet wird
(vgl. § 1 BAG). Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass bei einem nur einmal in der Woche stattfindenden
Berufsschulbesuch nicht gesagt werden kann, dass - wie im übrigen das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2002
bereits richtig ausgeführt hat - der Sohn der Bw. hauptberuflich tätig
gewesen ist, denn ein anerkanntes Lehrverhältnis ist wie ein
Dienstverhältnis eines vollbeschäftigten Dienstnehmers zu sehen. Eine
hauptberufliche Tätigkeit stellt eine solche Tätigkeit dar, die den
größten Teil der Arbeitstätigkeit beansprucht, die ein
vollbeschäftigter Dienstnehmer des betreffenden Berufes normalerweise
leistet; dies gilt auch für Lehrlinge, die auf Grund eines anerkannten
Lehrverhältnisses beschäftigt sind (vgl. dazu auch
VwGH 19.1.1979, 1978/142).
Mit dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom
8. November 2002, dass sich ihr Sohn bei der Firma S in T während
der letzten zwei Monate täglich
auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet habe und daraus ersichtlich sei,
dass er mit der Vorbereitung voll beschäftigt gewesen sei, ist nichts zu
gewinnen, denn das Vorbringen bezieht sich nicht auf den strittigen Zeitraum.
Während sich C laut dem Vorbringen seiner Mutter in den Monaten August und
September 2002 (die Lehrabschlussprüfung hat am 30.
September 2002 stattgefunden) bei der Firma S vorbereitet hat, umfasste die
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge die
Monate Juni und Juli 2002 und nicht die Monate August und
September 2002. In den Monaten August und September 2002 hat das
Finanzamt von vorneherein gar keine Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge mehr ausbezahlt.
Der Vollständigkeit halber ist dazu zu sagen, dass das
Finanzamt zu Recht in den Monaten August und September 2002 keine
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt hat, denn der Sohn der
Bw. hat sich in diesem Zeitraum in keinem anerkannten Lehrverhältnis im
obigen Sinne befunden (die Firma S hat dies telefonisch bestätigt).
Die Möglichkeit, sich in einem Betrieb auf die Lehrabschlussprüfung
vorbereiten zu können, reicht im Übrigen nicht aus, um davon sprechen
zu können, dass sich das Kind in einem Beruf ausgebildet habe. Selbst wenn
dem Sohn der Bw. die Vorbereitung im genannten Betrieb für die
Lehrabschlussprüfung nützlich war, kann diese Maßnahme nicht als
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 gewertet werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Rückforderung
der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni
und Juli 2002 durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-F/02
- Stammnummer
- 8023
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF