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Findok · Richtlinien

ZK-2590

4. Erledigung des Verfahrens

überholte Fassung (bis 09.10.2024)Richtlinie2023-0.312.775gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 09.10.2024.

Wortlaut laut Findok

4. Erledigung des Verfahrens | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 215, Art. 259 Abs. 3, Art. 262 | Art. 75 | Art. 264 | - Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, die pV zu erledigen. Jedoch geht der Begünstigungsanspruch aus der pV verloren, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Drittland verbleiben und nicht innerhalb der Erledigungsfrist zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr sowie beim Verfahren pV IM/EX verfällt die geleistete Sicherheit, wenn das Verfahren nicht durch Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr erledigt wird. Auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers hin besteht jedoch die Möglichkeit zur (rückwirkenden) Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens um einen angemessenen Zeitraum. 4.1. Zollstellen Die Zollanmeldung zur Erledigung der pV ist sowohl im formellen, als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.312.775
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis 09.10.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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