Findok · Richtlinien
ZK-2590
4. Erledigung des Verfahrens
überholte Fassung (bis 09.10.2024)Richtlinie2023-0.312.775gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 09.10.2024.
Wortlaut laut Findok
4. Erledigung des Verfahrens
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 215, Art. 259 Abs. 3, Art. 262
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Art. 75
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Art. 264
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Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, die pV zu erledigen.
Jedoch geht der Begünstigungsanspruch aus der pV verloren, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Drittland verbleiben und nicht innerhalb der Erledigungsfrist zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr sowie beim Verfahren pV IM/EX verfällt die geleistete Sicherheit, wenn das Verfahren nicht durch Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr erledigt wird.
Auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers hin besteht jedoch die Möglichkeit zur (rückwirkenden) Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens um einen angemessenen Zeitraum.
4.1. Zollstellen
Die Zollanmeldung zur Erledigung der pV ist sowohl im formellen, als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.312.775
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 09.10.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF