Findok · Richtlinien
ZK-2590
4. Erledigung des Verfahrens
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
4. Erledigung des Verfahrens
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 215, Art. 259 Abs. 3, Art. 262
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Art. 75
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Art. 264
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Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, die pV zu erledigen.
Jedoch geht der Begünstigungsanspruch aus der pV verloren, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Drittland verbleiben und nicht innerhalb der Erledigungsfrist zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr sowie beim Verfahren pV IM/EX verfällt die geleistete Sicherheit, wenn das Verfahren nicht durch Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr erledigt wird.
Auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers hin besteht jedoch die Möglichkeit zur (rückwirkenden) Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens um einen angemessenen Zeitraum.
4.1. Zollstellen
DieIm formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Erledigung der pV ist sowohl im formellen, als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 10.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF