Findok · Richtlinien
ZK-2590
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
überholte Fassung (bis 09.10.2024)Richtlinie2023-0.312.775gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 09.10.2024.
Wortlaut laut Findok
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
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UZK
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Art. 23, Art. 46 und Art. 48
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Die ordnungsgemäße Überwachung des Verfahrens ist durch die in der Bewilligung der pV genannte Überwachungszollstelle zu gewährleisten.
Grundsätzlich überwacht werden:
Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer zollrechtlichen Entscheidung erfüllen muss sowie
die Einhaltung der sich aus einer Bewilligung zur pV ergebenden Verpflichtungen
Warenkontrollen und damit gegebenenfalls einhergehende nachträgliche Kontrollen sind davon nicht betroffen und gesondert erforderlich.
Überwachungszollstelle ist:
Im formellen Bewilligungsverfahren die bewilligungserteilende Zollstelle,
im vereinfachten Bewilligungsverfahren jene Dienststelle, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
Aufgabe der Überwachungszollstelle ist die Prüfung der Aufzeichnungen des Beteiligten mittels stichprobenweise und risikoorientierte Nachschauen.
Dies erfolgt durch:
unregelmäßige Bestandskontrollen,
dem Vergleich von Aufzeichnungen mit Wareneinsatzlisten, Lieferscheinen, Rechnungen, Rezepturen etc.,
die ordnungsgemäße Ermittlung der Einfuhrabgabenbeträge sowie
die Richtigkeit der Ausbeutesätze - in Abgrenzung zu den Aufgaben der Betriebsprüfung - in stark eingegrenzten Zeiträumen (zB aus Anlass einer Inventur) zu prüfen.
Dadurch können offensichtliche Systemfehler, wie Fehler bei der Ermittlung der korrekten Ausbeute oder bei der Tarifierung zeitnah erkannt werden, um zu vermeiden, dass solche offensichtlichen Fehler als Systemfehler über einen längeren Zeitraum in den Verfahrensaufzeichnungen des Bewilligungsinhabers ihren Niederschlag finden.
Art, Umfang und Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen sind in nachvollziehbarer Weise im Rahmen der jeweiligen Kontrollmaßnahme zu dokumentieren.
6.1.1. Kontrollplan
Um die Effizienz und Verwaltungsökonomie der Kontrollen unter Berücksichtigung der personellen Gegebenheiten sicherzustellen, hat die Überwachungszollstelle für die vorgenannten Prüfungs- und Kontrollverpflichtungen mit - oder zeitnah nach - der Erteilung der Bewilligung einen Kontrollplan zu erstellen und diesen periodisch (jährlich) zu überarbeiten. Der Kontrollplan umfasst insbesondere den Gegenstand der geplanten Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen, deren Dichte und Frequenz sowie deren Ergebnisse. Die Dichte und Frequenz der Kontrollen erfolgen nach risikoorientierten Gesichtspunkten und sind Gegenstand der Zielvereinbarungen.
6.1.2. Betriebsprüfung
Die unter Abschnitt 6.1.1. genannten Kontrollen sind von den in Maßnahmen der Betriebsprüfung abzugrenzen, deren Prüfungen und Kontrollen auf risikoorientiert erstellten Prüfplänen basieren und sich auf längere Verfahrenszeiträume konzentrieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.312.775
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2021 bis 09.10.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF