Findok · Richtlinien
ZK-2590
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
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UZK
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UZK-DA
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UZK-TDA
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Art. 23, Art. 46 und Art. 48
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Die ordnungsgemäße Überwachung des Verfahrens ist durch die in der Bewilligung der pV genannte Überwachungszollstelle zu gewährleisten.
Grundsätzlich überwacht werden:
Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer zollrechtlichen Entscheidung erfüllen muss sowie
die Einhaltung der sich aus einer Bewilligung zur pV ergebenden Verpflichtungen
Warenkontrollen und damit gegebenenfalls einhergehende nachträgliche Kontrollen sind davon nicht betroffen und gesondert erforderlich.
Überwachungszollstelle ist:
Im formellen Bewilligungsverfahren die bewilligungserteilende Zollstelle,
im vereinfachten Bewilligungsverfahren jene Dienststelle, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
Aufgabe der Überwachungszollstelle ist die Prüfung der Aufzeichnungen des Beteiligten mittels stichprobenweise und risikoorientierte Nachschauen.
Dies erfolgt durch:
unregelmäßige Bestandskontrollen,
dem Vergleich von Aufzeichnungen mit Wareneinsatzlisten, Lieferscheinen, Rechnungen, Rezepturen etc.,
die ordnungsgemäße Ermittlung der Einfuhrabgabenbeträge sowie
die Richtigkeit der Ausbeutesätze - in Abgrenzung zu den Aufgaben der Betriebsprüfung - in stark eingegrenzten Zeiträumen (zB aus Anlass einer Inventur) zu prüfen.
Dadurch können offensichtliche Systemfehler, wie Fehler bei der Ermittlung der korrekten Ausbeute oder bei der Tarifierung zeitnah erkannt werden, um zu vermeiden, dass solche offensichtlichen Fehler als Systemfehler über einen längeren Zeitraum in den Verfahrensaufzeichnungen des Bewilligungsinhabers ihren Niederschlag finden.
Art, Umfang und Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen sind in nachvollziehbarer Weise im Rahmen der jeweiligen Kontrollmaßnahme zu dokumentieren.
6.1.1. Kontrollplan
Um die Effizienz und Verwaltungsökonomie der Kontrollen unter Berücksichtigung der personellen Gegebenheiten sicherzustellen, hat die Überwachungszollstelle für die vorgenannten Prüfungs- und Kontrollverpflichtungen mit - oder zeitnah nach - der Erteilung der Bewilligung einen Kontrollplan zu erstellen und diesen periodisch (jährlich) zu überarbeiten. Der Kontrollplan umfasst insbesondere den Gegenstand der geplanten Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen, deren Dichte und Frequenz sowie deren Ergebnisse. Die Dichte und Frequenz der Kontrollen erfolgen nach risikoorientierten Gesichtspunkten und sind Gegenstand der Zielvereinbarungen.
6.1.2. BetriebsprüfungMindestkontrollquote
Es sind in mindestens 2% der anfallenden Verfahrensfälle Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen.
Dabei ist es dem Zollamt überlassen, in welchen Bereichen der anfallenden Arbeitsabläufe diese erfolgen, bei der Bewilligungserteilung im Zuge der Überführung in das Verfahren (das formelle Bewilligungsverfahren ist hiervor nicht betroffen), bei der Überwachung der Durchführung (Verwendung, Fristen, …), oder im Rahmen von nachträglichen Prüfungen.
Diese Kontrollmaßnahmen sind dementsprechend im Kontrollmanagement zu erfassen.
6.1.3. Qualitätssicherung
Die Dienstellenfachbereiche sind im Sinne der organisatorischen Positionierung für das Fach- und Qualitätsmanagement zuständig.
In diesem Rahmen sind unter anderem folgende Punkte wesentlich:
Unterstützung der Teams in fachlicher Hinsicht insbesondere bei komplexen Bewilligungserteilungen (Vorbesprechungen, Audits, Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, Prüfung komplexer Abrechnungen);
Inhaltliche Kontrolle von ausgewählten Geschäftsfällen aliquot zum anfallenden Bewilligungsaufkommen (Bewilligungsvoraussetzungen, inhaltliche Richtigkeit wie zB besondere Modalitäten, Abrechnungen)
Überprüfung und Dokumentation von bestehenden Prozessabläufen und Hilfestellung bei neu zu erstellenden Prozessabläufen, Jahres- und Kontrollplanerstellung
6.1.4. Betriebsprüfung
Die unter Abschnitt 6.1.1. genannten Kontrollen sind von den in Maßnahmen der Betriebsprüfung abzugrenzen, deren Prüfungen und Kontrollen auf risikoorientiert erstellten Prüfplänen basieren und sich auf längere Verfahrenszeiträume konzentrieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 10.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF