Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1150–1152
B.10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG 1991)
B.10.1. Allgemeines
Rz 1150:
Bei der Lieferung (steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 4 NoVAG 1991) muss der Unternehmer dem Abnehmer des Kraftfahrzeuges (z.B. auch Leasingunternehmen) eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die Normverbrauchsabgabe berechnet und abführt. SieAuch eine errechnete Normverbrauchsabgabe in Höhe von Null Euro ist auf der Bescheinigung zu vermerken. Die Bescheinigung ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Rz 1301 bis 1307).
B.10.2. Inhalt der Bescheinigung
Rz 1151:
Die Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 hat Folgendes zu enthalten:
Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991
An
(Name und Anschrift des Abnehmers)
Die Firma ............................ (Firmenname, Anschrift/Geschäftsadresse des Unternehmens) bestätigt hiermit, dass für die Lieferung des Kraftfahrzeuges ...................... (Marke/Modell) ....................................................... (Fahrzeugidentifikationsnummer) lt. Kaufvertrag vom .................................................................... (Datum des Kaufvertrages) die Normverbrauchsabgabe gemäß §§ 5 und 6 NoVAG 1991 idgF wie folgt ...................................................... (Angabe der Bemessungsgrundlage/Nettoverkaufspreis) ...................................................... (Tarif/Steuersatz) ...................................................... (Normverbrauchsabgabe) abzüglich Bonus .........…....... zuzüglich Malus …............… (Bonus-Malus iSd § 6a bzw. § 6 NoVAG 1991 idgF) abzüglich Abzugsposten …………….........… (für Kraftfahrzeuge gemäß § 6 NoVAG 1991 idgF) ................................................. (Gesamtbetrag an abzuführender Normverbrauchsabgabe) ordnungsgemäß berechnet wurde und an das Finanzamt abgeführt wird.
Diese Bescheinigung ist zu datieren und firmenmäßig zu zeichnen.
Eine Rechnungskopie ist beizulegen
Gebühren:
Die Bescheinigung ist kein Zeugnis im Sinn des § 14 TP 14 GebG 1957 und daher nicht gebührenpflichtig.
Rz 1152:
Eine Ausstellung der Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die vorgegebenen Informationen aus der Rechnung hervorgehen.
Randzahlen 1153 bis 1159: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF