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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 1150–1152

B.10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG 1991)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG 1991) B.10.1. Allgemeines Rz 1150: Bei der Lieferung (steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 4 NoVAG 1991) muss der Unternehmer dem Abnehmer des Kraftfahrzeuges (z.B. auch Leasingunternehmen) eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die Normverbrauchsabgabe berechnet und abführt. Sie ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Rz 1301 bis 1307). B.10.2. Inhalt der Bescheinigung Rz 1151: Die Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 hat Folgendes zu enthalten: Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 An (Name und Anschrift des Abnehmers) Die Firma ............................ (Firmenname, Anschrift/Geschäftsadresse des Unternehmens) bestätigt hiermit, dass für die Lieferung des Kraftfahrzeuges ...................... (Marke/Modell) ....................................................... (Fahrzeugidentifikationsnummer) lt. Kaufvertrag vom .................................................................... (Datum des Kaufvertrages) die Normverbrauchsabgabe gemäß §§ 5 und 6 NoVAG 1991 idgF wie folgt ...................................................... (Angabe der Bemessungsgrundlage/Nettoverkaufspreis) ...................................................... (Tarif/Steuersatz) ...................................................... (Normverbrauchsabgabe) abzüglich Bonus .........…....... zuzüglich Malus …............… (Bonus-Malus iSd § 6a bzw. § 6 NoVAG 1991 idgF) abzüglich Abzugsposten …………….........… (für Kraftfahrzeuge gemäß § 6 NoVAG 1991 idgF) ................................................. (Gesamtbetrag an abzuführender Normverbrauchsabgabe) ordnungsgemäß berechnet wurde und an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Bescheinigung ist zu datieren und firmenmäßig zu zeichnen. Eine Rechnungskopie ist beizulegen Gebühren: Die Bescheinigung ist kein Zeugnis im Sinn des § 14 TP 14 GebG 1957 und daher nicht gebührenpflichtig. Rz 1152: Eine Ausstellung der Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die vorgegebenen Informationen aus der Rechnung hervorgehen. Randzahlen 1153 bis 1159: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF