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Findok · Richtlinien

UP-5700

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

überholte Fassung (bis 29.10.2020)Richtlinie2020-0.617.308gilt ab 20.08.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2020 bis 29.10.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.617.308
Stammnummer
78586
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
20.08.2020 bis 29.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF