Findok · Richtlinien
UP-5700
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 29.10.2020)Richtlinie2020-0.617.308gilt ab 20.08.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5700
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2020 bis 29.10.2020.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.617.308
- Stammnummer
- 78586
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 11)
- Gültig
- 20.08.2020 bis 29.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF