Findok · Richtlinien
UP-5700
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 18.02.2021)Richtlinie2020-0.685.534gilt ab 30.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5700
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2020 bis 18.02.2021.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.685.534
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.617.308
- Stammnummer
- 78586
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 30.10.2020 bis 18.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF