Findok · Richtlinien
UP-5700
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinie2023-0.786.112gilt ab 19.02.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-5700
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.786.112
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.617.308
- Stammnummer
- 78586
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 19.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF