Findok · Richtlinien
ZK-2370
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.04.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Wortlaut laut Findok
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
6.1. Mitteilungspflichten
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Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Überwachungszollstelle Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung für die Zolllagerung von Waren oder den Betrieb eines Verwahrungslagers eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Beispiele für mitteilungspflichtige Ereignisse sind:
beabsichtigte Vergrößerung/Verkleinerung der Lagerflächen
Erhöhung des Referenzbetrages
neuer Zollverantwortlicher
Fehlmengen/Schwund
Insolvenzverfahren
6.2. Zusammenarbeit der Dienststellen
Die bewilligungserteilende Stelle ist i.d.R. auch Überwachungs-ZS. Diese hat Überwachungsaufgaben in Form von Prüfungen und Kontrollen wahrzunehmen und ggfs. auch anzuordnen.
Wenn die Überwachungszollstelle nicht die Zollstelle am Ort der Lagerräumlichkeiten ist, ist die Zollstelle am Ort der Lagerräumlichkeiten von der Überwachungszollstelle von der Ausstellung der Bewilligung zu informieren (siehe Abschnitt 2.4.1.2.2.). Diese Information ist gleichzeitig der Auftrag die jährliche Bestandsaufnahme regelmäßig durchzuführen.
Zusätzliche Kontrollen können anlassbezogen sowohl von der Überwachungszollstelle angeordnet werden als auch von der Zollstelle am Ort der Lagerung durchgeführt werden.
Die Ergebnisse sind jedenfalls der Überwachungszollstelle mitzuteilen.
6.3. Prüf- und Kontrollanlässe
Folgende Kontrollen sind jedenfalls möglich:
Anlasskontrollen (konkrete Anlassfälle)
Kontrollen nach gesetzlichen oder fachlichen Vorgaben (Routineprüfungen)
Risikoorientierte Kontrollen einschließlich Stichprobenkontrollen
Schwerpunktkontrollen
6.4. Ankündigung von Kontrollen
Angekündigt werden die jährliche Bestandsaufnahme sowie Anlasskontrollen, bei der vom Lagerhalter bestimmte Personen (Funktionen) zur Verfügung stehen müssen oder bestimmte Unterlagen vorzubereiten oder bereitzuhalten sind. Nicht angekündigt werden alle sonstigen Kontrollen, bei denen ein Überraschungseffekt gegeben sein soll.
6.5. Abgrenzung zu BPZ-Prüfungen
Eine Betriebsprüfung durch die BPZ kann in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Zolllagern, bei denen Anschreibeverfahren für die Ein- und Auslagerung und die Entnahme zum freien Verkehr mittels Anschreibeverfahren bewilligt sind (Private Zolllager);
bei Prüfungen, die über die Lagerbestandsprüfung hinausgehen; zB wenn die Lagerbestandsaufzeichnungen den Buchaufzeichnungen des Unternehmens gegenübergestellt werden;
Prüfungen des DV-Schemas eines Programmerstellers für die erforderliche Bestandsaufzeichnung;
in sonstigen Fällen, in denen auf Grund der Komplexität die Einschaltung der BPZ geboten ist.
Bei Zolllagerprüfungen haben sich die BPZ und das für die zollamtliche Überwachung des Zolllagers zuständige Kundenteam zu koordinieren.
6.6. Kosten
Amtshandlungen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung von Zoll- und Verwahrungslagern sind von den Kommissionsgebühren (§ 99 ZollR-DG) ausgenommen.
Normen und Schlagworte
- § 99 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.694.414
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF