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Findok · Richtlinien

ZK-2370

6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung 6.1. Mitteilungspflichten | UZK | DA | IA | TDA | 23 (2) |   |   |   Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Überwachungszollstelle Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung für die Zolllagerung von Waren oder den Betrieb eines Verwahrungslagers eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können. Beispiele für mitteilungspflichtige Ereignisse sind: beabsichtigte Vergrößerung/Verkleinerung der Lagerflächen Erhöhung des Referenzbetrages neuer Zollverantwortlicher Fehlmengen/Schwund Insolvenzverfahren  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF