Findok · Richtlinien
ZK-2370
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.540.415gilt ab 01.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2370
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung
6.1. Mitteilungspflichten
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23 (2)
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Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Überwachungszollstelle Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung für die Zolllagerung von Waren oder den Betrieb eines Verwahrungslagers eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Beispiele für mitteilungspflichtige Ereignisse sind:
beabsichtigte Vergrößerung/Verkleinerung der Lagerflächen
Erhöhung des Referenzbetrages
neuer Zollverantwortlicher
Fehlmengen/Schwund
Insolvenzverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.540.415
- Stammnummer
- 78423
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF