Findok · Richtlinien
UP-7300
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 02.09.2020)Richtlinie2020-0.462.649gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 02.09.2020.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.462.649
- Stammnummer
- 78307
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 02.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF