Findok · Richtlinien
UP-7300
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
überholte Fassung (bis 28.01.2021)Richtlinie2020-0.563.366gilt ab 03.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2020 bis 28.01.2021.
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.563.366
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.462.649
- Stammnummer
- 78307
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 03.09.2020 bis 28.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF