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Findok · Richtlinien

UP-7200

11. Schlussbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2022-0.911.070gilt ab 05.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7200

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Zollausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere des bei der Ursprungskumulierung betroffenen Anhangs C, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Ursprungsregeln zu gewährleisten, die für den Präferenzaustausch zwischen den ASEAN-Staaten und der Union gelten. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtveränderung) vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.911.070
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0333-III/11/2019
Stammnummer
77014
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
05.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF