Findok · Richtlinien
UP-7200
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 18.12.2019)RichtlinieBMF-010310/0333-III/11/2019gilt ab 20.11.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-7200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.11.2019 bis 18.12.2019.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Zollausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere des bei der Ursprungskumulierung betroffenen Anhangs C, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Ursprungsregeln zu gewährleisten, die für den Präferenzaustausch zwischen den ASEAN-Staaten und der Union gelten.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtveränderung) vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0333-III/11/2019
- Stammnummer
- 77014
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 20.11.2019 bis 18.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF