Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1704-W/03
Vorsteuerabzug aus der vertraglichen Übernahme von Mietrückständen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1704-W/03vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Unternehmer, der Teilbetriebe eines insolventen Unternehmers aus der Konkursmasse kauft und vertragsgemäß bestehende Mietrückstände abdeckt, kommt ein entsprechender Vorsteuerabzug aus diesen abgedeckten Mieten nicht zu, da nicht er sondern das insolvente Unternehmen Empfänger der Vermietungsleistung war. Die vertragliche Verpflichtung der Zahlung der Mietrückstände gehört zwar zum Entgelt für den Kauf der Teilbetriebe, kann aber einen Vorsteuerabzug des Erwerbers im gegenständlichen Fall nicht begründen, weil die Mietrückstände im Vertrag nur als Bruttobeträge ausgewiesen sind und demnach mangels gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
"Nordost" Treuhand- und OrganisationsgesmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung
von Umsatzsteuer für 3-11/2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die R wurde seitens der Betriebsprüfungsabteilung des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien einer den Zeitraum vom
März bis November 2002 umfassenden Umsatzsteuersonderprüfung
unterzogen, wobei lt. Niederschrift vom 28. April 2003 folgender Sachverhalt
festgestellt wurde:
"Tz:1 .....
... Aus der Konkursmasse der Fa. W (Konkurs 24.06.2002
eröffnet) wurde mit 1.07.2002 das "CH" in 1020 Wien, HS 39, das
"CZ" in 1030 Wien, RG 7 und das "CST" on 1010 Wien, SG
25 um gesamt Euro 24.000 gekauft......
.....................
Tz:3 ...
Vorsteuerberichtigung
Im Zuge der Lokalkäufe wurden auch
Mietrückstände übernommen. Die Zahlung der Rückstände
wurde auf dem Konto "Mietaufwand" mit Vorsteuerabzug gebucht, wobei
die Umsatzsteuer aus dem Bruttozahlungsbetrag herausgerechnet wurde. Die
Vorsteuer für den Lokalkauf wurde aufgrund der vorgelegten Rechnungen des
Masseverwalters abgezogen. Da für die Mietzinsrückzahlungen weder
Rechnungen vorgelegt wurden, noch in den Kaufverträgen eine Umsatzsteuer
für die Mietnachzahlungen ausgewiesen wurde, kann der Vorsteuerabzug
für die Zahlung der Mietrückstände nicht anerkannt
werden.
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Brutto
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Vorsteuer
|
Mietrückstand CH
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5.126,29
|
854,38
|
Mietrückstand CST
|
2.224,01
|
370,67
|
Mietrückstand CZ
|
12.697,00
|
2.116,17
|
|
20.047,30
|
3.341,22
...............".
Den Kaufverträgen vom 27. Juni 2002, abgeschlossen
zwischen Dr. Hannelore Pitzal als Masseverwalter im Konkurs über das
Vermögen der W als Verkäuferin und der R ist u.a. Folgendes zu
entnehmen:
".... Die Gemeinschuldnerin, die prot. Firma W
betreibt am Standort 1020 Wien, KSG 10/1+2 ein Café mit der
Etablissementbezeichnung "CH". Am 24.6.2002 wurde über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu
NN das Konkursverfahren eröffnet..............
Das Unternehmen besteht insbesondere aus
a) dem gesamten Inventar, nämlich der
Geschäftseinrichtung- und ausstattung ....
b) den Mietrechten ...
c) dem Good Will und dem gesamten Kundenstock
..........................
Als Kaufpreis wird einvernehmlich und beiderseits als
angemessen ein Betrag von € 13.000
......zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
...............................................................................
€ 2.600
......insgesamt daher
..................................................................................................
€ 15.600
vereinbart.......
Der Käuferin ist bekannt, dass an
rückständigen Mieten für das verkaufsgegenständliche
Geschäftslokal ein Betrag von € 5.126,29 unberichtigt
aushaftet....".
"..... Die
Gemeinschuldnerin, die prot. Firma W..... betreibt am Standort 1100 Wien, SG 25
einen Gastronomiebetrieb mit der Etablissementbezeichnung "GST". Am
24.6.2002 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien zu NN das Konkursverfahren
eröffnet.......
Das Unternehmen besteht insbesondere aus
a) dem gesamten Inventar, nämlich der
Geschäftseinrichtung- und ausstattung .....
b) den Mietrechten ....
c) dem Good will und dem gesamten
Kundenstock.........
..........................
Als Kaufpreis wird einvernehmlich und beiderseits als
angemessen ein Betrag von € 2.500,00
........ zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
.............................................................................
€ 500,00
........ insgesamt daher
...............................................................................................
€ 3.000,00
....... vereinbart.
........................
Der Käuferin ist weiters bekannt, dass an
rückständigen Mieten für das verkaufsgegenständliche
Geschäftslokal ein Betrag von € 2.224,01 unberichtigt
aushaftet.....".
"Die Gemeinschuldnerin, die
prot. Firmas W betreibt am Standort 1030 Wien, RG 7/3-4 ein
Café-Restaurant mit der Etablissementbezeichnung
"CRZ".
......... Das Unternehmen besteht aus
a) dem gesamten Inventar, nämlich der
Geschäftseinrichtung ......
b) den Mietrechten ...
c) dem Good will und dem gesamten Kundenstock.
..............................
Als Kaufpreis wird einvernehmlich und beiderseits
als angemessen ein Betrag von € 4.500,00
.......zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
...............................................................................
€ 900,00
....................................................................................................................................
€ 5.400,00
........................
Der Käuferin ist bekannt, dass an
rückständigen Mieten für das verkausgegenständliche
Geschäftslokal ein Betrag von € 12.697,00 unberichtigt
aushaftet..........".
Das Finanzamt erließ am 30. April 2003 einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum vom März bis
November 2002, worin der seitens der Betriebsprüfung als nicht
vorsteuerabzugsfähig beurteilte Umsatzsteuerbetrag vorgeschrieben und
demnach eine Abgabennachforderung von 3.342,59 S festgesetzt
wurde.
Die R erhob gegen diesen Bescheid am 30. Mai 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei der Antrag gestellt wurde die die Mieten
hinsichtlich der Objekte in 1030 Wien, RG 7 und in 1100 Wien, SG 25 betreffenden
Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer anzuerkennen, da die entsprechenden
Mietzahlungen durch die Berufungswerberin (Bw.) erfolgt seien. Dem
Berufungsbegehren war auch eine Aufstellung der für das Objekt 1030 Wien,
RG 7 entrichteten Mieten beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2003 ab. Begründend wurde
ausgeführt, dass im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungsnachschau an die Bw.
gerichtete Rechnungen nicht vorgelegt werden konnten, weshalb die geltend
gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen waren. Die Übernahme der
Mietrückstände sei im Zusammenhang mit den Ankäufen dreier
Geschäftslokale aus einer Konkursmasse erfolgt, wobei als Kaufpreis jeweils
ein bestimmter Barbetrag bei Übernahme bestimmter Mietrückstände
vereinbart war. Über den Verkauf der Lokale habe der Masseverwalter drei
Rechnungen ausgestellt, in denen als Kaufpreis lediglich der Barbetrag
ausgewiesen worden sei. Die übernommenen Mietrückstände, die
gleichfalls ein umsatzsteuerliches Entgelt darstellten, seien aber nicht
Bestandteil der Rechnung. Zum Vorsteuerabzug berechtigten aber nur
Umsatzsteuerbeträge, die in einer Rechnung ausgewiesen seien.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003, das
als Berufung bezeichnet wurde, die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei auf die dieser Eingabe beiliegenden
Rechnungen verwiesen und die Auffassung vertreten wurde, dass nunmehr formell
ausreichende Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorlägen.
Die Originalrechnungen sei jedoch die Masseverwalterin nicht bereit
herauszugeben.
Die diesem Vorlageantrag beigelegten von der Bw. als
Rechnungen angesehenen Schriftstücke, erstellt von drei
Immobilienverwaltungen, sind mit 6. Februar 2003, 30. Juni 2002 und 23.
September 2003 datiert und weisen in zwei Fällen die steuerliche
Vertreterin der Bw., die Nordost Treuhand und OrganisationsgesmbH und in einem
Fall die Bw. selbst als Adressaten auf. Als Betreff sind die Bestandsobjekte mit
1020 Wien, KSG 10; 1030 Wien, RG 7 und 1100 Wien, SG 25 bezeichnet, wobei in
zwei Fällen im Betreff auch die Firmenbezeichnung der Bw. aufscheint. Im
Fall des Schreibens vom 6. Februar 2003 an die Nordost Treuhand und
OrganisationsgesmbH wird eine Einzahlung der Bw. bestätigt, wobei auch
angegeben ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt (VS Juni 2001 - Juni
2002 + 20 % Umsatzsteuer ...).
Das an die Bw. gerichtete Schreiben vom 30. Juni 2002 ist
als "Vorschreibungsduplikat" bezeichnet, aus dem der das
Bestandsobjekt betreffende Nettosaldo zuzüglich der Umsatzsteuer "in
Rechnung" gestellt wird. Im Zuge des an die Nordost Treuhand und
OrganisationsgesmbH gerichteten Schreibens vom 23. September 2003 teilt die
ausgewiesene Immobilienverwaltung die Zusammensetzung der Miete für Juni
2002 mit, wobei auch die entsprechende Umsatzsteuer ausgewiesen
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) müssen Rechnungen folgende Angaben
enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gem.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer u.a. auch die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unabdingbare Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung
der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung
im Sinne des § 11 ausgestellt haben muss (Verwaltungsgerichthof vom 18.
November 1987, 86/13/0204).
Die im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG 1994 sind
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Rechnung im Sinne des Gesetzes
vorliegt und demnach der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die
erforderlichen Angaben müssen vom leistenden Unternehmer in die Rechnung
aufgenommen worden oder in Belegen enthalten sein, die der leistende Unternehmer
ausgefertigt hat. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch
den Leistungsempfänger oder die Erstellung von Eigenbelegen durch ihn kann
Formmängel nicht heilen.
Gem. § 11 Abs. 1 Z 2 leg.cit. muss eine Rechnung den
Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, also desjenigen,
für dessen Unternehmen die Lieferung oder die sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Im vorliegenden Fall sind aber die Leistungen, hinsichtlich
derer die Bw. die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen begehrt,
Vermietungsleistungen, die die jeweiligen Vermieter gegenüber der W
erbracht haben, nicht aber Leistungen, die für das Unternehmen der Bw.
erbracht worden sind. Der Umstand, dass die Bw. aus der Konkursmasse der W jene
Betriebe, gegenüber welchen diese Vermietungsleistungen erbracht wurden,
gekauft und vertragskonform bestehende Mietrückstände beglichen hat,
macht aber die Bw. nicht zum Leistungsempfänger im Sinne des UStG und
berechtigt demnach nicht zum Vorsteuerabzug.
Die im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten und von der
Einschreiterin als Rechnungen bezeichnete Schriftsätze stellen vielmehr
Zahlungsbestätigungen dar, die erhebliche Zeit nach den maßgeblichen
Leistungszeiträumen ergangen sind (6. Februar 2003 betreffend Objekt 1020
Wien, KSG 10; 23. September 2003 betreffend Objekt 1100 Wien, SG 25) und selbst
dann, wenn man ihnen Rechnungsqualität zubilligen könnte, zum
Vorsteuerabzug für den berufungsgegenständlichen Zeitraum deshalb
nicht berechtigten, weil der Abnehmer der Lieferung oder sonstigen Leistung den
Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt vornehmen könnte, in dem er die
formgerechte Rechnung erhalten hat (Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl., § 11 Tz
27). Das möglicherweise mit diesem Mangel nicht oder nur teilweise
behaftete Schreiben der Hausinhabung des Hauses in 1030 Wien, RG 7, als
Vorschreibungsduplikat bezeichnet, kann aber nebst den bereits genannten
Gründen (Leistungsempfängerin ist nicht die Bw.) auch deshalb nicht
als Rechnung im Sinne des UStG 1994 angesehen werden, weil es keine Angabe
über den Leistungszeitraum enthält (§ 11 Abs. 1 Z 4 leg.cit.),
sondern nur davon spricht, ein Saldo per 30. Juni 2002 werde in Rechnung
gestellt.
Die in den Kaufverträgen betreffend die Erwerbe der
Betriebe "CH", "CZ" und "CST" vereinbarte
Rückzahlung der Bruttomietrückstände vermag allerdings einen
Vorsteuerabzug schon deshalb nicht zu begründen, weil hierin eine
Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist und demnach sowohl die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994 als auch des § 12 Abs. 1
Z 1 leg.cit. nicht vorliegen. Der begehrte Vorsteuerabzug steht demnach nicht
zu.
Was schließlich den Hinweis im Vorlageantrag
betrifft, die Masseverwalterin sei nicht bereit die Originalrechnungen
herauszugeben, so wird bemerkt, dass es sich hierbei um die an die
seinerzeitigen Mieter gerichteten Rechnungen über erfolgte Vermietungen
handeln muss, die zu erhalten die Bw. schon deshalb nicht berechtigt ist, weil
die Vermietungsleistungen nicht ihrem Unternehmen gegenüber erbracht
wurden. Eine Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz UStG 1994
ist somit nicht gegeben.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher -
freilich mit einem abgeänderten Begründungsschwerpunkt - zu
bestätigen.
Wien,
23. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RechnungRechnungsempfängerEmpfänger der Lieferung oder sonstigen LeistungLeistungsempfängerVorsteuerMietrückständeKonkursZahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1704-W/03
- Stammnummer
- 7484
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF