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Findok · Richtlinien

ZK-2031

4. Überwachung

überholte Fassung (bis 31.08.2026)Richtlinie2023-0.617.941gilt ab 01.09.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2031

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2023 bis 31.08.2026.

Wortlaut laut Findok

4. Überwachung 4.1. Nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen (1) Anträge auf nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen sind bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle einzubringen. (2) Bei Dreieckverkehren (siehe Abschnitt 1.4.) mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Ausstellung eines INF 3 bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle sowie die Vermerke der zuständigen Zahlstelle und Lizenz erteilenden Stelle als Rückwarennachweis erforderlich. 4.2. Verifizierungsansuchen Anfragen von Wiedereinfuhrzollstellen gemäß Art. 160 UZK-DA sind raschest und vordringlich zu beantworten. 4.3. Nachträgliche Kontrollen (1) Lückenlose Kontrollen von Rückwaren im Zuge der Abfertigung sind weder realisierbar noch effizient. Dokumentenkontrollen und Beschauen haben sich daher unbeschadet besonderer Anordnungen auf risikogestützte Kontrollen und spontane Stichprobenkontrollen zu beschränken. (2) Um das Risiko der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung in vertretbaren Grenzen zu halten, sind Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung durch risikoorientierte nachträgliche Kontrollen von Zollanmeldungen (Art. 48 UZK) der Wiedereinfuhrzollstellen zu ergänzen. Als Grundlage für nachträgliche Kontrollen sind Reporting-Abfragen und bekannte Risikoindikatoren für Rückwarenabfertigungen heranzuziehen. Der Kontrollschwerpunkt im Rahmen der nachträglichen Überwachung ist auf Grünfälle, dh. auf im Zuge der Abfertigung ungeprüfte Fälle zu legen. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen richten sich nach dem Organisationshandbuch. (3) Im Rahmen der amtsinternen Qualitätssicherung ist die Qualität der Kontrollmaßnahmen und der Dokumentation der Kontrollen sowohl während als auch nach der Abfertigung sicherzustellen. Umfang und Intensität der Kontrollen richten sich nach den individuellen Risiken, Kontrollplänen und Zielvereinbarungen. 4.4. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Inhabern einer AEO-Bewilligung wird eine überdurchschnittliche Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie allgemein ein hohes Maß an Verlässlichkeit im Rahmen ihrer zollrelevanten Tätigkeiten unterstellt. Eine gültige AEO-Bewilligung ist daher bei Auswahl und Umfang von Kontrollen zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 UZK-DA). 4.5. Betriebsprüfung Umfangreiche unternehmensbezogene Prüfungen sind im Rahmen von Prüfplänen oder anlassbezogen von der BPZ durchzuführen und amtsintern abzustimmen. 5. Anhänge 5.1. Muster des Auskunftsblattes INF 3 für Rückwaren [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Hinweis: Sind die Wiedereinfuhren über mehrere verschiedene Zollstellen geplant, ist auch die Ausstellung von mehreren Teildokumenten anstelle eines Gesamtdokumentes möglich, die Gesamtmenge der Teildokumente darf die gesamte Ausfuhrmenge nicht übersteigen. 5.2. Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung 5.2.1. Fehlender Rückwarennachweis, dt. BFH 14.04.2014, VII B 213/12 Ausgangslage: In dem Fall konnte die Klägerin den Nachweis der steuerfreien Ausfuhr der Waren nicht erbringen und klagte die Zollbehörde auf Mitwirkung im Rahmen ihrer Auskunftspflicht. Urteil: Die Auskunftspflicht der Zollbehörde geht nicht so weit, dass sie die Pflichten der Partei überlagert. Selbst wenn die Zollbehörde eine Auskunft gegeben hat, hat die Partei diese selbst zu würdigen und die entsprechenden Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls mit der notwendigen Anmeldung zu reagieren. 5.2.2. Mitwirkungspflicht des seinerzeitigen Ausführers, dt. BFH 11.11.2014, VII R 21/12 Ausgangslage: Ein Fahrzeug wurde seinerzeit vom deutschen Erzeuger aus der EU ausgeführt. Die Wiedereinfuhr geschieht durch einen Dritten. Der Einführer möchte Informationen vom Erzeuger, um die Rückwareneigenschaften des Fahrzeuges nachweisen zu können. Urteil: Der Nachweis ist vom Anmelder/ Einführer zu führen. Eine Verpflichtung eines ehemaligen Ausführers zur Beibringung von Daten/ Unterlagen besteht nicht. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet sensible Daten für diese Zwecke bekannt zu geben. 5.2.3. Abgrenzung zur passiven Veredelung, FG München, Zl.: 14 K 4214/06 Ausgangslage: Bei einem Luftfahrzeug hat der Autopilot nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Daher musste der Halter des Flugzeuges mehrmals ins Drittland fliegen und kam jedes Mal ohne eine förmliche Zollanmeldung abzugeben, zurück. Im Drittland wurde das Flugzeug überprüft und einige Teile zu Prüfzwecken aus- und wieder eingebaut. Tatsächlich getauscht wurden lediglich ein paar defekte Bauteile wie Transistoren oder Relays, der Autopilot aber nicht. Das Zollamt schrieb Einfuhrabgaben vor, da es der Meinung war, diese Dinge hätte im Rahmen der passiven Veredelung gemacht werden müssen und daher sei die konkludente Anmeldung nicht erlaubt, weshalb keine Zollanmeldung abgegeben wurde. Urteil: Das Gericht sieht die durchgeführten Arbeiten mit den Möglichkeiten bei der Rückwarenregelung, nämlich Behandlungen die der Erhaltung der Ware dienen, als vereinbar. Als Fahrzeug, das ansonsten keine zollpflichtigen Waren mitgeführt hat, war auch die konkludente Anmeldung erlaubt. 5.2.4. Umsatzsteuer bei gestohlenen Rückwaren, FG Kassel, Zl.: 7 K 356/13 Ausgangslage: Einem Juwelier wurden in Deutschland Armbanduhren gestohlen. Er erhielt dafür von seiner Versicherung eine Entschädigung gemäß dem Versicherungsbetrag. Bei einer Zollkontrolle in Serbien wurden die Uhren sichergestellt. In weiterer Folge wurden die Uhren vom Versicherungsunternehmen wiedereingeführt. Dies deshalb, weil es einen Anspruch auf die Waren hatte, da es ja die Versicherungssumme ausbezahlt hatte. Es stellte sich die Frage, ob diese Wiedereinfuhr umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Urteil: Die Uhren sind zwar nicht für den seinerzeitigen Ausführer (den Dieb) wiedereingeführt worden, sondern für die Versicherung. Die Zahlung der Versicherungssumme stellt aber keine Kaufpreiszahlung dar, da sie aus einem anderen Titel geschehen ist (Zweck der Zahlung war nicht der Erwerb der Uhren - die waren zu dem Zeitpunkt auch nicht greifbar - sondern der Ausgleich des finanziellen Schadens, der durch den Diebstahl entstanden ist, aufgrund des Versicherungsvertrages). Daher fand weder eine umsatzsteuerliche Lieferung im Ausland noch ein Umsatzsteuergeschäft statt. Die Waren sind daher zoll- und umsatzsteuerfrei. 5.2.5. Rückwaren außerhalb der Dreijahresfrist, Entscheidung der nationalen Verwaltungsbehörden Ausgangslage: Ein renommiertes österreichisches Keramikunternehmen hat ein Warenlager in China geschlossen. Die noch vorhandenen Waren wurden nach Österreich zurückverbracht. Während der Zeit nach dem Export bis zur Rückbringung haben sich die Waren nur in diesem Warenlager befunden. Teilweise hat der Zeitpunkt der Ausfuhr die Dreijahresfrist deutlich überschritten. Vorgangsweise: Aufgrund der vorgelegten Nachweise und dem Umstand, dass die Waren während der ganzen Zeit im Gewahrsam des ausführenden Unternehmens bzw einer diesem Unternehmen zugeordneten Person standen, war ein ständiger Konnex zum Wirtschaftsgebiet der EG vorhanden. Dies wurde als ein besonderer Umstand, der eine Nachsicht von der grundsätzlich nur drei Jahre möglichen Frist, anerkannt. (Damals nach Artikel 185 Abs. 1 ZK, nun nach Artikel 203 Abs. 1 UZK)".

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.617.941
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0552-III/10/2018
Stammnummer
74837
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 9)
Gültig
01.09.2023 bis 31.08.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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